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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0130Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen
1. der W GmbH & Co KG in B und 2. der W GmbH in S, beide vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 6. September 2017, Zl. E B04/09/2017.005/006, betreffend die Wiederaufnahme eines Wasserrechtsverfahrens (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Güssing), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (LVwG) wurde ein Antrag der Revisionswerberinnen auf Wiederaufnahme eines mit Erkenntnis des LVwG vom 6. Mai 2015 abgeschlossenen wasserpolizeilichen Auftragsverfahrens nach § 31 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen.
2 Die Revisionswerberinnen hatten als Wiederaufnahmegrund das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht; ein Gutachten, wonach die im Verfahren ihnen zugerechneten Kontaminationen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Jahr 2005 entstanden seien (und ihnen daher nicht zurechenbar seien), sei ihnen ohne ihr Verschulden erst im Mai 2017 zur Kenntnis gelangt.
3 Das LVwG begründete die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zum einen mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verständnis des Begriffs der "neuen Tatsachen oder Beweismittel"; die dem genannten Gutachten zu Grunde gelegenen Prüfberichte seien erst nach Abschluss des Verfahrens des LVwG entstanden. Schon aus diesem Grund liege der Wiederaufnahmegrund nicht vor.
4 Zum anderen hätten die ins Treffen geführten neuen Tatsachen und Gutachten aus näher dargestellten Gründen zu keiner anderslautenden Entscheidung geführt.
5 Schließlich wäre es den Revisionswerberinnen bei gehöriger Aufmerksamkeit auch möglich gewesen, während des Verfahrens oder auch vorher selbst die Proben zu ziehen, Altersbestimmungen vorzunehmen und Gutachten einzuholen, aus denen sich die ergänzenden Beweisergebnisse ergäben, sodass nicht davon auszugehen sei, dass sie kein Verschulden treffe.
6 Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. 7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision machen die Revisionswerberinnen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
12 Die Zulässigkeitsausführungen im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG stellen als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung letztlich in den Raum, dass das LVwG bei seinem Verständnis des Begriffs der neuen Tatsachen und Beweismittel von der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Zum mangelnden Verschulden der Revisionswerberinnen heißt es, ein solches könne gegenständlich nicht erblickt werden.
13 Den Zulässigkeitsausführungen folgt der Punkt "Revisionsausführungen", der sich allerdings in einer Darstellung des Revisionspunktes erschöpft. Eine Ausführung der Revisionsbegründung findet sich nicht; allerdings weisen die Zulässigkeitsausführungen auch Elemente einer Revisionsbegründung auf.
14 Die Revision erweist sich als unzulässig.
15 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt Ausführungen zur "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG" (S. 7 bis 10 der Revision). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten Revisionsgründe enthalten lediglich die Darstellung des Revisionspunktes (mittlerer Absatz der Seite 10).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0128; 19.4.2016, Ra 2016/02/0062). Nichts anderes kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0070, mwN).
17 Dazu kommt, dass das LVwG die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags auf drei Argumente stützte, wobei jedes Argument für sich genommen bereits die Abweisung des Antrags getragen hätte. Die außerordentliche Revision zieht aber weder die rechtliche Argumentation im Zusammenhang mit der fehlenden Relevanz der ins Treffen geführten neuen Tatsachen und Gutachten in Zweifel noch - in einer substantiierten Weise - das vom LVwG angenommene Verschulden der Revisionswerberinnen.
18 Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Revision als unzulässig, hängt doch - angesichts der tragfähigen Alternativbegründungen - ihr Schicksal nicht von der Beantwortung der von ihr geltend gemachten Frage ab.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Ein Abspruch über den Antrag auf Abänderung des Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich daher.
Wien, am 18. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070129.L00Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018