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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
§ 41 iVm § 23 Stmk EinforstungsLG 1983 normiert Ersatzleistungen zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte. Ersatzleistungen für jene zurückliegenden Zeiträume, in denen der Erntevorrat im belasteten Wald die Bezugsansprüche der Berechtigten nicht decken konnte, sieht § 41 legcit nicht vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich eine "Einschränkung" der Ersatzleistungen iSd § 23 legcit auf einen bestimmten Zeitraum, eben auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten, festgelegt. Gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz legcit sind Ersatzleistungen nur in Fällen vorgesehen, in denen "die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070100.L01Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021