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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. August 2017, Zl. LVwG-M-15/002-2015, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit des PMG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. August 2017 wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers wegen der Anordnung der Festnahme und Vorführung zum Strafantritt einer Ersatzfreiheitsstrafe in einem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als unzulässig zurückgewiesen.
2 Im Spruch des nunmehr angefochtenen Beschlusses wurde ausdrücklich auf die am 13. Juni 2017 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung verwiesen. In der Kostenentscheidung wurde dem Revisionswerber unter anderem der Ersatz des Verhandlungsaufwandes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in Höhe von € 461,-- vorgeschrieben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
3 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass es im Hinblick auf den explizit gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für 13. Juni 2017 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Amstetten unter Ladung des Revisionswerbers, seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine Verhandlung anberaumt habe. Sämtliche Verfahrensparteien seien nachweislich, ordnungsgemäß und fristgerecht dazu geladen worden. In einer lapidaren Mitteilung am Nachmittag des Vortages des Verhandlungstermins habe der Rechtsvertreter des Revisionswerbers bekannt gegeben, dass er wegen eines - im Übrigen in keinster Weise konkretisierten oder glaubhaft gemachten - „dringenden, beruflichen Termins“, der angeblich kurzzeitig habe eingeschoben werden müssen, an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Der Antrag auf Durchführung derselben würde somit zurückgezogen. Diese Mitteilung sei dem Landesverwaltungsgericht telefonisch erst gegen 15.00 Uhr des Vortags der Verhandlung zur Kenntnis gebracht worden.
4 Im Hinblick auf den offenbar ganz bewusst gewählten Zeitpunkt der Mitteilung, die in keinster Weise glaubhaft begründet gewesen sei, sei von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne des Antrags des Rechtsvertreters des Revisionswerbers nicht abzusehen gewesen, weil die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach § 24 VwGVG seitens des Verwaltungsgerichtes für erforderlich erachtet worden sei. Der Vertreter des Revisionswerbers sei unentschuldigt nicht erschienen. Anwesend sei lediglich der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gewesen.
5 Der Revisionswerber erachtet sich durch den Ausspruch von Kostenersatz für Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,-- im angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 2. August 2017 in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht als verletzt, „nicht zum Ersatz eines Verhandlungsaufwandes ... verpflichtet zu werden“.
6 Die Zulässigkeit der Revision begründete der Revisionswerber wie folgt:
„A. Soweit ersichtlich, liegt keine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Kostenersatz im Verfahren über eine gemäß Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff. VwGG erhobene Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht vor.
B. Zudem ist es als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen, ob ein Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht, bei dem er ausdrücklich den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen hat (sei es zu welchem Zeitpunkt auch immer) und die Verhandlung in der Folge förmlich abberaumt wurde, dennoch zum Ersatz eines Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde verpflichtet werden kann. Die Verpflichtung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes für eine laut schriftlicher Mitteilung des Verwaltungsgerichtes nicht stattfindende Verhandlung widerspricht nicht nur den Vorschriften des VwGVG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung, sondern auch den Grundsätzen eines fairen Verfahrens“.
7 Die vorliegende Revision stützt sich in ihrer Begründung auf die Behauptung, dass die für den 13. Juni 2017 um 10.00 Uhr am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Amstetten anberaumte mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hätte. Begründet wird dieses Vorbringen und die daraus gezogene Schlussfolgerung damit, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts eine mit 14. Juni 2017 - sohin einen Tag nach der Verhandlung am 13. Juni 2017 - datiere Abberaumung erfolgt sei. Diese sei dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 19. Juni 2017 schriftlich zugekommen.
8 Hinsichtlich der Zulässigkeitsausführungen unter Punkt A. bleibt festzuhalten, dass es nicht genügt, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, mwN).
9 Offenbar auf Grund eines Versehens des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte die Abberaumung der für 13. Juni 2017 anberaumten Verhandlung nach deren Durchführung. Diese Abberaumung ging sowohl dem Revisionswerber als auch seinem Rechtsvertreter am 19. Juni 2017 zu.
10 Der Revisionswerber kann indessen aus diesem Schriftstück, welches zu einem Zeitpunkt nach der am 13. Juni 2017 durchgeführten Verhandlung konzipiert und rund eine Woche später zugestellt wurde, nicht ableiten, dass die Verhandlung überhaupt nicht stattgefunden hätte.
11 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH 25.5.2016, Ra 2016/06/0059, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom - durch die Aktenlage bestätigten - Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 14.3.2016, Ra 2016/02/0011, mwN).
12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070088.L00Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021