Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die Beklagte B***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2017, GZ 4 R 151/16d-16, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. August 2016, GZ 57 Cg 14/16h-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein klagebefugter Verein iSd § 29 Abs 1 KSchG.
Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen in Kärnten, in der Steiermark, in Wien und Niederösterreich sowie im Burgenland an. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit tritt sie laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit ihnen Kreditverträge ab. In den dabei verwendeten Vertragsformblättern ist die folgende Zinsgleitklausel enthalten:
Jeweils am ersten Tag jedes Kalenderhalbjahres wird der Zinssatz für dieses Kalenderhalbjahr wie folgt ermittelt:
Die kaufmännisch auf ganze 0,125 % gerundete Summe folgender Werte: Maßgeblicher Wert des 6M-Euribor (derzeit … %) + Liquiditätspufferkosten (derzeit … %-Punkte) + 1,375 %-Punkte. Maßgeblicher Wert des 6M-Euribor ist jeweils der Wert des vorletzten Bankwerktages des vorigen Kalenderhalbjahres.
Der Zinssatz sinkt jedoch niemals unter 0 %. Der Zinssatz wird auf den jeweils aushaftenden Betrag angewendet.
Der Zinssatz wird quartalsweise im Vorhinein ermittelt.
Wie werden die Liquiditäts-pufferkosten ermittelt:
Die Liquiditätspufferkosten werden für jedes Kalenderquartal wie folgt ermittelt: 20 % der Summe von Parameter 1 und Parameter 2:
Parameter 1: „1M-EURIBOR“ (ver-öffentlicht unter anderem auf www.emmibenchmarks.eu, Monatsdurchschnitts-wert des letzten Monats des zuletzt abgelaufenen Kalenderquartals. Aktueller Wert: … %)
Parameter 2: Differenz zwischen
• „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ (OeNBTabellen „Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und „Gewichte zu Kreditzinssätzen-Neugeschäft“), veröffentlicht unter anderem auf www.oenb.at und
• UDRB („Umlaufgewichtete Durch-schnittsrendite Bundesanleihen“, veröffentlicht unter anderem auf www.oenb.at);
Monatsdurchschnittswert des letzten Monats des zuletzt abgelaufenen Kalenderquartals. Aktueller Wert: … %.
Vor Abschluss des Kreditvertrags werden dem Kreditnehmer die „Europäische Standardinformation für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ sowie das auch auf der Homepage der Beklagten abrufbare Informationsblatt „Liquiditätspufferkosten“ ausgehändigt.
Der Kläger begehrte mit Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Vertragsformblättern die Verwendung der genannten Zinsgleitklausel oder die Berufung auf diese oder eine sinngleiche (Zinsgleit-)Klausel zu unterlassen, und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstag-Ausgabe der „Kronen Zeitung“ zu erteilen. Hilfsweise stellte er die Auswahl des Mediums der Veröffentlichung ins Ermessen des Gerichts.
Die Klausel verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Die Wiederholungsgefahr sei indiziert, weil die Beklagte trotz Aufforderung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung iSd § 28 Abs 2 KSchG abgegeben habe. Die in der Klausel vorgenommene Berechnung der Liquiditätspufferkosten sei unnötig kompliziert und für einen Durchschnittskonsumenten nicht nachvollziehbar. Auf der Website der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), auf die die Klausel allgemein – ohne präzisen Link auf eine bestimmte Subseite – verweise, seien lediglich die „Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und unter einem anderen Link die „Gewichte zu Kreditzinssätzen – Neugeschäft“ veröffentlicht; der in der Klausel angeführte Indikator „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ finde sich dort hingegen nicht. Er müsse selbst errechnet werden, ohne dass die Vorgangsweise dafür klargestellt werde. Offen bleibe auch, welche der von der OeNB veröffentlichten Werte innerhalb der angeführten Zinssatz-Kategorien zur Berechnung heranzuziehen seien. Die Klausel werde zusätzlich dadurch verkompliziert, dass von den einzelnen Parametern unterschiedliche Werte maßgeblich seien, nämlich vom 6M-Euribor der Wert des vorletzten Bankwerktages des vorigen Kalenderhalbjahres und vom 1M-Euribor sowie von der „umlaufgewichteten Durchschnittsrendite Bundes-anleihen“ (UDRB) jeweils der Monatsdurchschnittswert des letzten Monats des zuletzt abgelaufenen Kalenderquartals. Für den Indikator „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ fehle eine solche Zeitangabe. Auf die von der Beklagten auf ihrer Website ergänzend angebotene Information über die Berechnung der Liquiditätspufferkosten komme es nicht an, weil die Klausel als solche (und nicht erst nach zusätzlicher Recherche) verständlich zu sein habe. Dass sich der Verbraucher aktiv um zusätzliche Informationen bemühen müsse, um die Klausel verstehen zu können, widerspreche dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung sowie die Erteilung der Ermächtigung zur Veröffentlichung eines das Klagebegehren (allenfalls auch nur teilweise) abweisenden Urteils. Sie wendete ein, dass die beanstandete Zinsgleitklausel verständlich und weder gröblich benachteiligend noch gesetzwidrig sei. Auch der maßgebliche Zeitraum für den Wert „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ sei angegeben, weil sich der Hinweis unterhalb des Parameters 2 zweifellos zur Gänze auf diesen beziehe; er sei auch nicht eingerückt abgedruckt. Den Kreditnehmern werde gemeinsam mit den vorvertraglichen Informationen und dem Kreditvertrag ein Informationsblatt zur Berechnung der Liquiditätspufferkosten ausgehändigt, das auch auf der Website der Beklagten zu finden sei und die Berechnung der Liquiditätspufferkosten detailliert und leicht verständlich darstelle. Screenshots der maßgeblichen Seiten der Website der OeNB erleichterten die Auffindung der der Berechnung zugrunde liegenden Werte. Die Beklagte sei aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Liquiditätspuffer zu halten. Das sei mit Kosten verbunden. Da die Kreditnehmer alle mit dem Kredit verbundenen Kosten tragen müssten, habe die Beklagte diesen Kostenfaktor in die Zinsgleitklausel aufgenommen. Die Regelung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Berechnung sei objektiv und stelle sicher, dass in das Ergebnis nicht eingegriffen werden könne. Die Heranziehung der Referenzwerte des 1M-Euribor, der „gewichteten Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und der UDRB sei sachlich gerechtfertigt, weil sie die Liquiditätspufferkosten abbildeten. Der durchschnittliche Kreditnehmer sei anhand der Klausel leicht in der Lage, die maßgeblichen Werte festzustellen und den Zinssatz in Anwendung der Grundrechnungsarten zu ermitteln.
Sollte das Unterlassungsgebot erlassen werden, sei eine angemessene Leistungsfrist von acht Monaten festzusetzen, die für die Überarbeitung der Klausel, die Verständigung der Kunden und die Vereinbarung der Änderung mit den Kunden erforderlich sei. Für eine Urteilsveröffentlichung in der „Kronen Zeitung“ im gesamten Bundesgebiet bestehe kein berechtigtes Interesse der Klägerin, da die Beklagte nicht im gesamten Bundesgebiet tätig sei und die Kunden der Beklagten nicht mit den Lesern der genannten Zeitung ident seien. Eine Verständigung der Kunden der Beklagten über deren Internetauftritt sei ausreichend.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren unter Setzung einer viermonatigen Leistungsfrist statt und ermächtigte den Kläger diesbezüglich auch zur begehrten Urteilsveröffentlichung. Die beanstandete Zinsgleitklausel verstoße sowohl gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG als auch gegen § 6 Abs 3 KSchG. Der in der beanstandeten Zinsgleitklausel als Basis für die Ermittlung der Liquiditätspufferkosten zugrunde gelegte Wert „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ sei für einen Verbraucher nicht berechenbar. Auf der Website www.oenb.at, auf die zur Ermittlung des Werts verwiesen werde, sei er nicht veröffentlicht. Er müsse erst anhand der dort veröffentlichten „Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und der „Gewichte zu Kreditzinssätzen-Neugeschäft“ errechnet werden. Dabei sei aber nicht erkennbar, welche Werte innerhalb dieser Kreditzinssätze heranzuziehen seien. Das gehe auch aus dem Informationsblatt „Liquiditätspufferkosten“ nicht hervor. Hinzu komme, dass vom 6M-Euribor der Wert des vorletzten Bankwerktages des vorigen Kalenderhalbjahres und vom 1M-Euribor sowie der UDRB der Monatsdurchschnittswert des letzten Monats des zuletzt abgelaufenen Kalenderquartals maßgeblich sei. Auch die eigenständige Formatierung des eingerückten Satzes „Monatsdurchschnittswert des letzten Monats …“ bei Parameter 2 in den „Europäischen Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ sei der Beklagten zuzurechnen: Alleine aufgrund des Strichpunktes werde nicht klar, dass sich dieser Satz auf beide Unterpunkte des Parameters 2 beziehe; er werde vielmehr als Unterpunkt zur UDRB verstanden. Damit fehle bei den „gewichteten Kreditzinssätzen-Neugeschäft“ die Angabe des maßgeblichen Werts, was bereits eine Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG begründe.
Nach § 409 Abs 2 ZPO habe das Gericht eine angemessene Leistungsfrist zu setzen, wenn die Unterlassungsverpflichtung – wie hier – auch eine Pflicht zur Änderung des gegenwärtigen Zustands einschließe. Die Beklagte habe die dem Unterlassungsgebot unterliegende Klausel durch eine neue Klausel zu ersetzen und müsse dazu ihre AGB ändern. Das erfordere technische und personelle Ressourcen und einen gewissen Zeitaufwand. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung erscheine eine Leistungsfrist von vier Monaten als angemessen. Diese Frist ermögliche es der Beklagten, die Klausel zu überarbeiten, zu ändern und die neue Klausel in ihren Computersystemen zu implementieren. Die Auslagerung des IT-Systems zu einem externen Betreiber sei eine wirtschaftliche Entscheidung der Beklagten, die nicht zu Lasten der Verbraucher gehen dürfe. Es sei auch nicht dargelegt worden, weshalb ein externer IT-Anbieter nicht in der Lage sein sollte, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Leistungen innerhalb von vier Monaten zu erbringen. Die von der Beklagten geforderte Leistungsfrist von acht Monaten wäre nicht angemessen.
Zweck der Urteilsveröffentlichung nach § 30 KSchG iVm § 25 Abs 3 bis 7 UWG sei es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Die Verbraucher hätten als Gesamtheit das Recht, über die Gesetz- und Sittenwidrigkeit bestimmter Geschäftsbedingungen aufgeklärt zu werden. Von einer regionalen Einschränkung der Urteilsveröffentlichung sei abzusehen, weil sich die Tätigkeit der Beklagten insoferne über das gesamte Bundesgebiet erstrecke, als sie Kunden nach deren Übersiedlung in ein Bundesland, in dem sie keine Filialen betreibe, nicht abgebe. Auf das Veröffentlichungsbegehren der Beklagten sei infolge Stattgebung des Klagebegehrens nicht einzugehen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu an variable Liquiditätspufferkosten anknüpfenden Zinsgleitklauseln, die eine große Anzahl von Kunden beträfen, zulässig sei.
Die Berechnung des für den Parameter 2 der Liquiditätspufferkosten maßgeblichen Wertes könne allein anhand des Wortlauts der Klausel selbst nicht gelingen. Dafür sei es jedenfalls notwendig, die in der Klausel angeführten Indikatoren zu beziffern, was voraussetze, dass die benötigten Berechnungsgrößen aus den in der Klausel mittels Verweisen angegebenen Fundstellen herausgesucht würden. Gerade bei Verweisen auf Fundstellen außerhalb des Regelwerks verlange das Transparenzgebot aber, dass diese durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung auffindbar seien. Davon könne hier keine Rede sein, weil zur Auffindung der zur Berechnung erforderlichen Referenzwerte („gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und „UDRB“) lediglich allgemein auf die Adresse der Website der OeNB (www.oenb.at) und die dort enthaltenen OeNB-Tabellen verwiesen werde. Damit fehle eine präzise Angabe, auf welcher Unterseite die gesuchten Indikatoren veröffentlicht seien. Daher sei nicht gewährleistet, dass der durchschnittliche Verbraucher die zur Berechnung des Parameters 2 des Zinssatzes benötigten Werte zuverlässig und ohne allzu großen Zeitaufwand auffinden könne. Hinzu komme, dass die auf der Website der OeNB veröffentlichten Tabellen für „Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und „Gewichte zu Kreditzinssätzen-Neugeschäft“ selbst keinen Aufschluss über den zur Berechnung der Liquiditätspufferkosten benötigten Wert „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ gäben. Wie sich dieser Wert anhand der veröffentlichten Tabellen errechnen soll, werde weder in der beanstandeten Klausel, noch auf der Website der OeNB erklärt. Eine Berechnung werde dem durchschnittlichen Kreditnehmer (auch wenn er, was von ihm zu erwarten sei, die Grundrechnungsarten beherrsche) ohne nähere Erklärung der Vorgangsweise zur Gewichtung von Zinssätzen nicht gelingen.
Auch wenn der Klausel ein Hinweis auf die Beilage und auf die Homepage angefügt sei, werde damit dem Transparenzgebot nicht Genüge getan, weil ein gezielter Hinweis auf das Informationsblatt „Liquiditätspufferkosten“ fehle. Mangels eines präzisen und unmittelbar zielführenden Links zu jener Stelle auf der Homepage der Beklagten, an der das Informationsblatt aufzufinden sei, sei nicht sichergestellt, dass der Verbraucher die benötigte Information rasch und zuverlässig auffinden könne. Darauf, dass es sich bei der in der Klausel angeführten Beilage um das Informationsblatt „Liquiditätspufferkosten“ handle und dieses den Kreditverträgen selbst als Beilage angeschlossen werde, habe sich die Beklagte weder berufen, noch habe das Erstgericht derartiges festgestellt. Das Informationsblatt werde den Kreditnehmern bereits vor Abschluss der Kreditverträge gleichzeitig mit den vorvertraglichen Informationen ausgehändigt; es sei nicht davon auszugehen, dass es Teil der Kreditverträge selbst werde. Im Übrigen biete aber nicht einmal das Informationsblatt eine ausreichend sichere Information, die eine verlässliche Berechnung der Liquiditätspufferkosten ermögliche. Ausdrücklich werde darin nämlich darauf hingewiesen, dass die angeführten Beispiele nur einen Einblick in die Vorgehensweise für die Ermittlung der Liquiditätspufferkosten bieten sollen, es sich dabei um Ausschnitte aus dem Datenbestand und Berechnungen mit fiktiven Werten handle und für Vollständigkeit sowie Rechenfehler keine Haftung übernommen werde. Damit bleibe offen, ob die im Informationsblatt angeführte „Schritt-für-Schritt-Ermittlung“ des Wertes der gewichteten Kreditzinssätze-Neugeschäft überhaupt vollständig all jene Zinssätze erfasse, die der Gewichtung zugrunde zu legen seien, oder ob dazu noch weitere (im Berechnungsbeispiel nicht angeführte, in den OeNB-Tabellen jedoch veröffentlichte) Zinssätze herangezogen werden müssten. Eine ausreichend transparente Erklärung zur Ermittlung des maßgeblichen Werts des „gewichteten Kreditzinsen-Neugeschäft“ sei also auch dort nicht enthalten.
Zur weiteren Unverständlichkeit der Klausel trage schließlich noch der Umstand bei, dass sie zunächst von einer Ermittlung des Zinssatzes für jedes Kalenderhalbjahr, gerade bei den ohnehin schon kompliziert geregelten Liquiditätspufferkosten aber ohne jede Notwendigkeit von einer Ermittlung für jedes Kalenderquartal spreche und auf die Durchschnittswerte des zuletzt abgelaufenen Kalenderquartals abstelle. Die Berechnung der Liquiditätspufferkosten bleibe daher insgesamt intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Schon deshalb (und weil im Verbandsprozess eine geltungserhaltende Reduktion ausscheide) könne die Klausel (unabhängig von der Formatierung ihres letzten Absatzes bei Parameter 2) keinen Bestand haben. Auf die Frage, ob die Klausel auch gegen die Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoße und die dazu getroffenen Feststellungen überhaupt eine abschließende Beurteilung ermöglichen, müsse damit nicht mehr eingegangen werden. Die Leistungsfrist von vier Monaten sei angemessen, weil nur eine einzige Klausel zu ändern sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen; in eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage ist, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren (RIS-Justiz RS0121516) und deren Auslegung nicht eindeutig ist (RIS-Justiz RS0121516 [T17]). Dies ist hier der Fall. Die Revision ist daher zulässig.
2. Die Revisionswerberin versucht mit ihren Ausführungen (die in den Behauptungen kulminieren, der Gesetzgeber bringe die Banken durch neue Vorgaben wie etwa die Verpflichtung zum Halten eines Liquiditätspuffers in die Situation, sich nicht mehr gesetzmäßig verhalten zu können, und die über Gebühr verbraucherfreundliche Judikatur verhindere im Ergebnis die Kreditgewährung an Verbraucher) aufzuzeigen, dass die streitgegenständliche Klausel ausreichend transparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sei. Ihre Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen.
3.1. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590). Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen (RIS-Justiz RS0038205).
3.2. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (vgl RIS-Justiz RS0115217 [T41]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln und ihn deshalb von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (vgl RIS-Justiz RS0115219 [T1, T14, T21]).
Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen. Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht; der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es nämlich aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RIS-Justiz RS0115217 [T3]).
Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind (RIS-Justiz RS0122169). Der Verbraucher soll sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informieren können (RIS-Justiz RS0115217 [T6, T8, T41]).
Bei der Beurteilung der Transparenz ist zu prüfen, ob der Verwender der fraglichen Vertragsklausel eine möglichst verständliche Formulierung gewählt hat, oder ob sie für den Durchschnittskunden unnötig schwer verständlich ist (vgl ua 7 Ob 15/10x).
4.1. Die Revisionswerberin hält die gegenständliche Zinsgleitklausel für „zweifellos transparent“. Alle Referenzgrößen seien in eindeutiger Form angegeben; die Änderungen des Zinssatzes würden im Detail beschrieben. Zusätzlich werde genau angegeben, wo die Referenzwerte veröffentlicht seien. Jeder Kreditnehmer könne daher die Veränderung des Zinssatzes „leicht selbst berechnen und prüfen“. Zusätzlich biete das dem Kreditnehmer ausgehändigte Informationsblatt, das auch auf der Homepage der Beklagten abrufbar sei, eine Berechnungshilfe.
4.2. Zutreffend ist, dass die Bezugnahme auf allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR-Sätze) unter dem Gesichtspunkt der Transparenz grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl 6 Ob 220/09k; 7 Ob 15/10x), sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt (vgl 4 Ob 59/09v; 6 Ob 242/15d).
Zu prüfen ist daher hier, ob die in der beanstandeten Klausel zu Parameter 2 zur Ermittlung der Liquiditätspufferkosten genannten Referenzwerte „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und „UDRB (Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite Bundesanleihen)“ allgemein bekannt bzw leicht zu ermitteln sind.
4.3. Unbestritten ist zunächst, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, einen Liquiditätspuffer zu halten (§ 12 Abs 1 und Abs 8 der Kreditinstitute-Risikomanagement-verordnung [KI-RMV], BGBl II 2013/487 idF BGBl II 2014/235). Die von ihr in diesem Zusammenhang begehrte ergänzende Feststellung ist daher irrelevant. Irrelevant sind auch – wie vom Revisionsgegner zutreffend bemerkt – ihre in der Revision ausgeführten internen kalkulatorischen Erwägungen. Im gegebenen Zusammenhang ist nur von Relevanz, ob die Klausel im Zusammenhang mit dem dort angegebenen Liquiditätspufferkosten dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entspricht. Dies ist letztlich nicht der Fall.
4.4. Lässt sich die UDRB mithilfe des Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung der umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG, BGBl I 2015/4) ermitteln – auch wenn dieses Gesetz außerhalb interessierter Kreise wenig Bekanntheit erlangt haben mag –, so ist dem an einem Kreditgeschäft interessierten Durchschnittsverbraucher wohl keinesfalls klar, was unter „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ zu verstehen ist. Selbst wenn der verständige Durchschnittsverbraucher wissen sollte, was unter „Gewichtung“ zu verstehen ist (was unter Zuhilfenahme des Informationsblattes der Beklagten möglich sein mag), ist aus dem Klauseltext noch nicht abzuleiten, welche Werte gewichtet werden sollen. Die OeNB stellt nämlich eine Vielzahl von Zinssätzen zur Verfügung, von denen – legt man das Informationsblatt der Beklagten zugrunde – offenbar nur ein Teil davon in die Berechnung einfließen soll. So werden in dem darin enthaltenen Berechnungsbeispiel etwa Kredite in CHF berücksichtigt, während die OeNB – wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt – auch Zinssätze für Kredite in USD, GBP und JPY veröffentlicht. Dass für diese Kredite keine „Gewichte“ veröffentlicht werden, beseitigt
– entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – die aufgezeigte Unklarheit nicht, sondern vergrößert sie noch. Zudem werden von der OeNB auch Zinssätze und „Gewichte“ für Kredite mit anfänglicher Zinsbindung und solche an „Freie Berufe und selbstständig Erwerbstätige“ veröffentlicht. Ob diese bei der Ermittlung der Liquiditätspufferkosten Berücksichtigung finden sollen, bleibt unklar.
4.5. Die Diskrepanz zwischen dem Klauseltext, der keine Einschränkung auf bestimmte Werte vorsieht, und dem Berechnungsbeispiel im Informationsblatt, das im Rahmen der Quellenangabe die Zusatzinformation „Auszug aus der Datenbasis; modifiziert“ enthält, wird an keiner Stelle aufgelöst. Dem Kreditnehmer ist nicht klar, ob die Beklagte zwecks Vereinfachung in ihrem Berechnungsbeispiel einige Werte weggelassen hat, oder ob sie die relevanten Werte im Informationsblatt insoweit konstitutiv durch die dort verwendeten Zinsangaben festlegen wollte. Die Klausel ist daher schon deshalb intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
4.6. Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz iSv § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RIS-Justiz RS0122040).
In der Entscheidung 5 Ob 118/13h (Punkt 4.5.) hat der Oberste Gerichtshof zu einer im Internet abrufbaren Tarifübersicht, auf die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wurde, ausgesprochen, dass mit dem bloßen Verweis auf die Startseite eines Internetauftritts ohne weiterführende Angaben, wie dort die Tarifübersicht aufgefunden werden kann oder wie außerhalb des Mediums Internet Auskünfte über Entgelte erlangt werden können, der Querverweis unvollständig bleibt, wird doch dadurch ein nicht unerheblicher Suchaufwand beim Verbraucher ausgelöst, der geeignet ist, diesen von der Informationsbeschaffung über Entgelte abzuhalten. Wird nicht die eigentliche Fundstelle angegeben, sondern bloß der Ort, von dem aus bei weiteren Eingaben (durch selbstständige Suche) ein Auffinden möglich ist, hätte die (dort) Beklagte darlegen müssen, warum trotz bloßer Verweisung (nur) auf die Website kein weiterer oder bloß geringfügiger Aufwand zum Auffinden der Tarifübersicht nötig gewesen sein sollte. Diesen Ausführungen ist auch hier zu folgen.
4.7. Im vorliegenden Fall gelangt man von der (im beanstandeten Klauseltext angegebenen) Website www.oenb.at über das Menü „Statistik“ und den Punkt „Standardisierte Tabellen“ zu einer Auswahlseite, die unter anderem einen Link, der mit „Zinssätze und Wechselkurse“ betitelt ist und zu einer weiteren Auswahlseite führt, auf der man schließlich über den Link „Zinssätze der Kreditinstitute“ auf jene Internetseite gelangt, auf der die in der Klausel angegebenen Tabellen („Kreditzinssätze – Neugeschäft“ und „Gewichte zu Kreditzinssätzen–Neugeschäft“) aufrufbar sind, wodurch man in (jeweils) einem weiteren Schritt zu den benötigten Informationen gelangt. Bei einem derart komplexen Vorgang kann von einem bloß geringfügigen Aufwand zum Auffinden der zur Ermittlung der „gewichteten Kreditzinssätze–Neugeschäft“ nötigen Grundlagen keine Rede mehr sein. Die beanstandete Zinsgleitklausel verstößt auch aus diesem Grund gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Sie ist somit schon wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG gesetzwidrig, weshalb die Prüfung weiterer Gesetzesverletzungen unterbleiben kann.
4.8. Insoweit sich die Beklagte – über die Beurteilung der hier konkret anstehenden Rechtsfragen
hinaus – Anleitungen des Obersten Gerichtshofs zur Formulierung transparenter Zinsgleitklauseln erwartet, ist sie darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist, der beklagten Bank Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzuformulieren, um solcherart ihr Anfechtungsrisiko zu minimieren. Klauselprozesse nach § 28 KSchG sind nur auf „Kassation“ einer Vertragsbestimmung gerichtet (vgl Bollenberger, Vertragsabschluss unter beiderseitig verdünnter Willensfreiheit, ÖBA 2016, 26). Im Übrigen hält der Senat die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 6 Abs 3 KSchG für hinreichend klar, dass die betroffenen Geschäftskreise daraus Leitlinien zur Gestaltung ausreichend transparenter Vertragsbestimmungen ableiten können.
5. Die Leistungsfrist ist nach § 409 Abs 2 ZPO angemessen zu bestimmen (vgl RIS-Justiz RS0041265 [T3]). So wurde etwa jüngst in den Entscheidungen 6 Ob 242/15d und 10 Ob 31/16f, die jeweils Banken betrafen, eine viermonatige Frist für die Umgestaltung von acht bzw fünf zu ändernden Klauseln für angemessen erachtet. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Aus dem – überdies zum Teil gegen das Neuerungsverbot verstoßenden – Vorbringen der Revisionswerberin im Zusammenhang mit ihrem Organisationsaufwand bei Klauseländerungen geht im Übrigen nicht hervor, warum gerade bei der Beklagten die Umstellung einer (einzigen) Vertragsklausel besonders lange Zeit in Anspruch nehmen sollte. Im Übrigen wies der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass den Kunden beim Abschluss von Neuverträgen keine Frist zum Widerspruch gegen Änderungen der AGB zu gewähren ist, und dass die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, gar keines organisatorischen Vorlaufs bedarf. Dies entspricht jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 81/17b; 2 Ob 155/16g; vgl RIS-Justiz RS0041260).
6.1. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RIS-Justiz RS0121963 [T9]).
6.2. An diesen Zwecken gemessen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln zweckmäßig und angemessen.
Bei regional tätigen Unternehmen wird die Veröffentlichung in der Regel auf die Regionalausgabe der jeweiligen Zeitungen für die betreffenden Bundesländer beschränkt (vgl 5 Ob 87/15b; 10 Ob 31/16f). Hier ist aber im Hinblick auf die Feststellung, dass die Beklagte Kunden, die (in andere Bundesländer) übersiedeln, nicht aktiv abgibt, die Veröffentlichung in der Gesamtösterreich-Ausgabe der „Kronen-Zeitung“ geboten.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO und § 23a RATG.
Textnummer
E120574European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00147.17X.0123.000Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018