Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. A***** E*****, vertreten durch Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei M***** M*****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 EO, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Oktober 2017, GZ 5 R 39/17x-12, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11. September 2017, GZ 18 C 651/17d-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab einem Rekurs der gefährdeten Partei gegen eine abweisende Entscheidung des Erstgerichts teilweise Folge und erließ eine einstweilige Verfügung. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, unterließ aber eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands. In der Begründung führte es aus, dass im Sicherungsverfahren Wertgrenzen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich seien, weshalb ein Bewertungsausspruch unterbleiben könne.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Erstgericht mit einem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vorgelegten Akten sind dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zu übermitteln.
Nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht auch in Sicherungsverfahren einen Bewertungsausspruch vorzunehmen; die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich in weiterer Folge nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO (unter anderem) nach dem Wert des Entscheidungsgegenstands (4 Ob 171/16z, 7 Ob 138/16v uva). Die vom Rekursgericht für seine Auffassung zitierte Entscheidung 6 ObA 1/06z und die diesbezüglichen Ausführungen von Zechner (in Fasching/Konecny2 § 528 Rz 5 und 34) beziehen sich ausschließlich auf Arbeitsrechtssachen.
Das Rekursgericht hat daher den Bewertungsausspruch nachzutragen. Bewertet es den Entscheidungsgegenstand mit nicht mehr als 5.000 EUR, wäre auch der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu berichtigen (4 Ob 171/16z).
Textnummer
E120557European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00010.18M.0130.000Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019