TE OGH 2018/1/30 2Ob10/18m

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. A***** E*****, vertreten durch Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei M***** M*****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 EO, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Oktober 2017, GZ 5 R 39/17x-12, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11. September 2017, GZ 18 C 651/17d-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht gab einem Rekurs der gefährdeten Partei gegen eine abweisende Entscheidung des Erstgerichts teilweise Folge und erließ eine einstweilige Verfügung. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, unterließ aber eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands. In der Begründung führte es aus, dass im Sicherungsverfahren Wertgrenzen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich seien, weshalb ein Bewertungsausspruch unterbleiben könne.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstgericht mit einem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vorgelegten Akten sind dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zu übermitteln.

Nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht auch in Sicherungsverfahren einen Bewertungsausspruch vorzunehmen; die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich in weiterer Folge nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO (unter anderem) nach dem Wert des Entscheidungsgegenstands (4 Ob 171/16z, 7 Ob 138/16v uva). Die vom Rekursgericht für seine Auffassung zitierte Entscheidung 6 ObA 1/06z und die diesbezüglichen Ausführungen von Zechner (in Fasching/Konecny2 § 528 Rz 5 und 34) beziehen sich ausschließlich auf Arbeitsrechtssachen.

Das Rekursgericht hat daher den Bewertungsausspruch nachzutragen. Bewertet es den Entscheidungsgegenstand mit nicht mehr als 5.000 EUR, wäre auch der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu berichtigen (4 Ob 171/16z).

Textnummer

E120557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00010.18M.0130.000

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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