Entscheidungsdatum
13.11.2015Index
25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
TilgG 1972 §2Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 22.07.2013, Zahl: SV14-ALL-864/2011 (064/2013), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 22.07.2013, Zahl: SV14-ALL-864/2011 (064/2013), wurde dem Beschwerdeführer xxx, geboren am xxx in xxx, österr. Staatsbürger, wohnhaft in xxx, der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten.
Der Bescheid stützte sich auf nachstehend wiedergegebene Grundlagen:
„R e c h t s g r u n d l a g e n :
§ 12 Abs. 1, 2, 3, 4 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBI. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 115/2012.
Hinweise:
Gemäß § 12 Abs. 2 WaffG sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen, unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG.
Gemäß § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Berufung gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung; mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen und die vorgenannten Urkunden als entzogen.
Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes zu stellen.
Wer Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 verboten ist, begeht eine gerichtlich strafbare Handlung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen (§ 50 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, Hauptplatz 28, 9300 St. Veit an der Glan einzubringen. Die Berufung kann auch per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z. B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes).
Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist eine Gebühr von € 14,30, für Beilagen zum Antrag von je € 3,90 pro Bogen, höchstens aber von € 21,80 pro Beilage, zu entrichten, die mit der Erledigung vorgeschrieben wird.
Der Berufung kommt gem. § 12 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBI. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 115/2012, keine aufschiebende Wirkung zu.
B e g r ü n d u n g :
Mit Bericht der Polizeiinspektion xxx vom 28.08.2010 (der Abschlussbericht an die StA Klagenfurt ist ha. erst am 18.03.2011 aktenkundig) wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan als Waffenrechtsbehörde im Wesentlichen folgender Sachverhalt bekannt:
Dem gegenständlichen Vorfall geht ein jahrelanger Nachbarschaftsstreit voraus. Am 25.05.2010 hielt sich xxx auf seinem Grundstück auf. Er stieg auf eine Stehleiter, um Lichtbilder vom Gelände des xxx anzufertigen. Als xxx dies bemerkte, kam es zu einem heftigen Wortgefecht zwischen den beiden Nachbarn.
xxx warf Steine in Richtung seines Nachbarn und traf diesen an der Schulter und im Brustkorbbereich. Bei xxx wurden ein Rippenbruch und eine Schulterprellung diagnostiziert. xxx wurde wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am Wörthersee angezeigt.
Mit ha. Mandatsbescheid vom 21.03.2011, Zahl: SV14-ALL-864/2011 (002/2011) wurde über xxx wegen Gefahr im Verzug ein Waffenverbot verhängt, zumal im Strafregister der Republik Österreich xxx bereits mit einer Verurteilung wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 15 iVm § 269/1 StGB) vorgemerkt war.
Bei der Zustellung des Waffenverbotsbescheides durch die Polizeiinspektion xxx am 06.04.2011 wurden in der Wohnung der Lebensgefährten xxx und xxx - xxx- insgesamt 9 genehmigungspflichtige Schusswaffen (FFW) und sechs Langwaffen sichergestellt.
Des Weiteren wurde in einer von den Lebensgefährten als Waffenlager genutzten Kleinwohnung im selben Wohnhaus in der xxx eine große Anzahl an Waffen, darunter 67 Stück Langwaffen, die angeblich z.T. dem Beschuldigten und z.T. dessen Lebensgefährtin gehören, und eine große Menge an Munition sowie Schießmittel sichergestellt.
An dieser Adresse hat sich xxx am 06.04.2011 (!) mit Nebenwohnsitz polizeilich angemeldet. Erst tags zuvor erstattete er eine per Telefax 05.04.2011 übermittelte, mit 4. April 2010 datierte Meldung mit der lapidaren Aussage „Hiermit erlaube ich mir Ihnen mit zu teilen, dass ich über 20 Ordonanzkarabiner an meiner Meldeadresse ordnungsgemäß lagere." Diese Meldung wurde am 06.04.2011 protokolliert.
Über seine Lebensgefährtin xxx wurde bei der Amtshandlung am 06.04.2011 ein Vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Waffengesetz 1996 verhängt. Zu diesem Vorgang wurde bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan ein Akt mit der Zahl SV14-ALL-879/2011 anhängig gemacht. Aufgrund des melderechtlichen Hauptwohnsitzes von xxx wurde der Akt am 02.05.2011 an die BPD Klagenfurt zuständigkeitshalber abgetreten.
Aufgrund der Vorstellung vom 12.04.2011 wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit ha. Bescheid vom 30.09.2011, abgeändert durch Berufungsvorentscheidung vom 09.12.2011, wurde dieses vorerst bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim BG St. Veit/Glan wegen der Steinwürfe anhängigen Strafverfahrens (GZ: 5U-90/10z) ausgesetzt.
Da das Strafverfahren hinsichtlich des Vorfalles vom 28.08.2010 immer noch andauert und der Zeitpunkt eines rechtskräftigen Abschlusses nicht einmal ansatzweise abschätzbar ist, hat die Behörde das Ermittlungsverfahren fortgesetzt und wird der betreffende Sachverhalt in der Folge im Sinne einer Prognoseentscheidung durch die Behörde selbst beurteilt.
Mit Schreiben (Parteiengehör) vom 21.05.2013, Zahl: SV14-ALL-864/2011 (056/2013), teilte die Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan dem Betroffenen zu Handen seines Rechtsvertreters unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - bspw. sei hier das Erkenntnis vom 30.06.1992, GZ: 92/11/0077 angeführt - mit, dass das mit ha. Bescheid vom 30.09.2011 ausgesetzte Verfahren fortgesetzt wird und die Waffenrechtsbehörde nach dem aufgrund der Vorstellung vom 12.04.2011 durchgeführtem Ermittlungsverfahren beabsichtigt, zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, über xxx ein Waffenverbot zu verhängen.
Davon wurde der Betroffene gemäß § 37 und 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 33/2013 zur Wahrung des Parteiengehörs ausdrücklich in Kenntnis gesetzt.
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 06.06.2013 bzw. ergänzenden Stellungnahme vom 04.07.2013 führte xxx im Wesentlichen aus:
Einerseits sei es zutreffend, dass er wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei, andererseits wurde er vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freigesprochen. Aus der Tatsache, dass er ein Mautaufsichtsorgan an der Einhebung der Ersatzmaut habe hindern wollen, könne keine Prognosebeurteilung hinsichtlich eines qualifizierten Waffenmissbrauchs angestellt werden.
Hinsichtlich des Schuldspruches des BG St. Veit/Glan wegen versuchter Körperverletzung führte er aus, dass dieser vom Berufungsgericht (LG Klagenfurt) behoben worden sei.
Beide Strafverfahren, auch das weitere wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz, seien weiterhin beim BG St. Veit/Glan anhängig.
Hinsichtlich der Sicherstellung einer großen Anzahl von Waffen und Munition anlässlich der Zustellung des Mandatsbescheides, wird die Lagerung derselben ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen in einer Kleinwohnung im ersten Stock eines Mehrparteienhauses ohne nähere Begründung in Abrede gestellt. Weiters sei das Schwarzpulver sehr wohl ohne Gefährdung verwahrt gewesen.
Zum Verstoß gegen die Meldeverpflichtung des § 41 Waffengesetz führte xxx aus, dass er offensichtlich eine Meldung erstattet habe, wonach die Behörde allenfalls tätig werden hätte können oder müssen. Dass die Behörde nicht reagiert habe, sei ihm nicht vorzuwerfen.
Der Zusammenhang der Zahl der Verwaltungsstrafen binnen 5 Jahren mit einer Prognose hinsichtlich eines qualifizierten Missbrauchs mit Waffen bleibe offensichtlich im Dunkeln.
Folgende Sachverhalte stehen fest:
xxx wurde am 20.10.2010 vom Landesgericht Leoben für schuldig erkannt, am 06.08.2010 ein Mautaufsichtsorgan an der Einhebung einer Ersatzmaut in der Höhe von € 120,--zu hindern versucht zu haben, indem er mit seinem PKW im Vorwärtsfahren gegen ebendieses Aufsichtsorgan fuhr. Für das dadurch begangene Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt wurde er zu einer 4 (vier) monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, beim Mautaufsichtsorgan wurde am selben Tag im KH Rottenmann eine Prellung des linken Fußes diagnostiziert, wurde xxx hingegen freigesprochen und der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, weil vom Gericht - trotz zweier festgestellter Kollisionen des von xxx gelenkten PKWs mit dem Mautaufsichtsorgan - nicht festgestellt werden konnte, dass die Verletzung aus diesen Vorfällen resultiert.
Dieses Urteil wurde vom OLG Graz bestätigt und ist seit 16.02.2011 rechtskräftig.
***
xxx wurde mit Urteil des BG St. Veit/Glan vom 16.05.2012, GZ: 5 U 90/10z, für schuldig erkannt, am 25.05.2010 ausgehend vom Grundstück Nr: xxx KG xxx, zumindest zwei Steine in Richtung seines Nachbarn, der sich am Grundstück Nr: xxx, KG xxx, auf einer Leiter stehend befand, geworfen zu haben und dadurch versucht hat, diesen vorsätzlich am Körper zu verletzen.
Für das dadurch begangene Vergehen der versuchten Körperverletzung wurde er unter Bedachtnahme auf das vorstehende Urteil des LG Leoben als Zusatzstrafe zu einer 1 (ein) monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Das bei diesem Vorfall verletzte Opfer (Bruch der zehnten Rippe links, Prellung des linken Schultergelenks, die ein Hämatom zur Folge hatte) wurde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Verletzungen durch das Auftreffen der Wurfkörper (faustgroße Steine) am Körper des Opfers entstanden sind (oder etwa aufgrund eines Sturzes auf dem Rückzugsweg aus dem Gefährdungsbereich).
Dieser Schuldspruch wurde vom LG Klagenfurt als Berufungsgericht, sowohl der Beschuldigte als auch der Privatbeteiligte haben gegen das erstinstanzliche Urteil berufen, behoben und das Verfahren an das BG St. Veit/Glan zurückverwiesen.
***
Zurzeit ist beim BG St. Veit/Glan ein weiteres Strafverfahren gegen xxx anhängig. Im Strafantrag vom 20.12.2012 legt ihm die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Last, die Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 4 sowie gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG begangen zu haben.
Laut Abschlussbericht der PI xxx wurden bei einer Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des xxx am 25.05.2011 trotz bestehendem, behördlichen Waffenverbots insgesamt 806 Stück Munition iSd § 4 WaffG sowie eine Vollmantelpatrone mit verstärktem Stahlkern, dabei handelt es sich um Kriegsmaterial iSd KriegsmaterialVO, sichergestellt.
Darüber hinaus war xxx trotz bestehendem behördlichen Waffenverbots laut Sachverhaltsdarstellung der PI xxx vom 10.02.2012 am 08.02.2012 wiederum im Besitz von Munition. Dieser Umstand wurde vom Rechtsanwalt von xxx bei der PI xxx angezeigt, und sollen diese 14 Stück Patronen am selben Tag mit den von den Beamten auf staatsanwaltliche Anordnung ausgefolgten, nicht unter das Waffengesetz fallenden Gegenständen in xxx Besitz gelangt sein.
***
Im Zusammenhang mit der am 06.04.2011 in Zuge der Zustellung des Mandatsbescheides sichergestellten großen Anzahl an Schusswaffen und Munition (67 Langwaffen ca. sowie 15.000 Schuss Munition), die in einer kleinen Wohnung im ersten Stock eines Mehrparteienhauses xxx) ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen in Hinblick auf Brand- oder Einbruchsschutz gelagert worden sind, wurden mehrere Verwaltungsübertretungen angezeigt bzw. aktenkundig. Auch wenn Verfahren eingestellt wurden oder wegen Verjährung nicht eingeleitet werden, ist zumindest eine Gefährdung der Gesundheit von mehreren Personen bzw. ein schwerer Mangel an Zuverlässigkeit offensichtlich.
In diesem Zusammenhang wurde xxx wegen der sorgfaltswidrigen Lagerung von Schwarzpulver rechtskräftig nach § 44 Sprengmittelgesetz bestraft. Gegen den Bescheid des UVS für Kärnten ist eine Beschwerde beim VwGH anhängig.
Abgesehen von dieser einschlägigen Verwaltungsstrafe ist xxx in der Verwaltungsstrafkartei der BH St. Veit/Glan mit weiteren 21 (einundzwanzig) rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen in den letzten 5 Jahren vorgemerkt. Zwei weitere Verwaltungsstrafverfahren sind derzeit noch anhängig.
Hierüber hat die Behörde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 -WaffG), BGBI. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 115/2012, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Diese waffengesetzliche Bestimmung gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen feststellte, der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche missbräuchliche Verwendung stattgefunden hat. Es genügt daher, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzwidriger und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.
Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann gesprochen werden, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen, bedroht werden.
Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art 6 MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Wenn auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Missbrauch) zu befürchten ist, hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (VwGH Erkenntnis vom 19.03.2013, GZ: 2012/03/0180).
Nach der Judikatur des VwGH (E vom 30.01.2013, GZ: 2012/03/0072) ist für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd § 12Abs 1 WaffG 1996 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst entscheidend und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (Hinweis E vom 30. November 1994, 94/03/0155).
Zu den strafrechtlich relevanten Tatsachen:
Aufgrund des Vorfalls der zur rechtskräftigen Verurteilung wegen des versuchten
Widerstandes gegen die Staatsgewalt geführt hat, wurde xxx nur deshalb nicht auch wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Verletzung des Mautaufsichtsorgans von den beiden Kollisionen mit xxx PKW herrührte.
Sehr wohl konnte jedoch festgestellt werden, dass xxx versuchte die Amtshandlung, nämlich die Einhebung der Ersatzmaut sowie die Feststellung seiner Identität, zu vereiteln. Nachdem er aufgefordert worden war eine Ersatzmaut in der Höhe von € 120,-- zu bezahlen, wurde er zunächst verbal aggressiv. Nachdem er in der Vertriebsstelle eine Vignette gekauft hatte, gab er dem Organ zu verstehen, dass er die Ersatzmaut nicht bezahlen werde.
Das Mautaufsichtsorgan forderte ihn daher auf, sich auszuweisen. Dieser leistete der Aufforderung keine Folge, stieg in sein Auto und startete den Motor. In Rückwärtsfahrt kam es nach einer Fahrstrecke von ca. 20 cm zu einer ersten Kollision mit dem linken Fuß des Organs.
Das Mautaufsichtsorgan schrie auf, ging zur Fahrertür und forderte xxx auf, den Schlüssel abzuziehen. Dieser legte jedoch den Vorwärtsgang ein und setzte sein Fahrzeug in Bewegung. Dabei kam es zu der zweiten Kollision mit dem Organ.
xxx hielt es durch sein Vorwärtsfahren zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die Amtshandlung des Mautbeamten durch den Einsatz von Gewalt zu vereiteln; das ist nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens von xxx während der gesamten Amtshandlung evident.
***
Hinsichtlich des Vorfalles vom 25.05.2010 hat das Erstgericht festgestellt, dass
xxx von seinem Nachbarn dabei fotografiert wurde, wie er auf Eigengrund Bauschutt ablagerte. Der Nachbar bestieg zu diesem Behufe auf eine Leiter, um eine Zaunkonstruktion (es handelt sich dabei um einen massiven Bretterzaun auf Betonsockel, der noch von einem Zaungeflecht, das mit handelsüblicher grüner, luftdurchlässiger Polyester-Netzfolie bespannt ist, überragt wird, Gesamthöhe 2,60 über relativ ebenem Gelände) zu überblicken und Beweisfotos zu machen.
Dies verärgerte xxx dermaßen, dass er seine Hose hinunterließ und sein Genital und sein Gesäß in Richtung des Nachbarn hinstreckte. Dieser setzte das Fotografieren fort. Daraufhin nahm xxx mehrere Steine auf und lief in Richtung Zaun und warf mehrere Steine aus weniger als 9 Metern Entfernung gegen den Zaun bzw. gegen das aus Kunststoff gebildete Zaungeflecht. Zumindest zweimal durchschlugen die Steine das Geflecht.
Als xxx die Steine warf, tat er dies mit dem Vorsatz, das Opfer am Körper zu treffen und zu verletzen.
Diesem Gewaltexzess geht ein amtsbekannter langjähriger und massiver Nachbarschaftskonflikt voraus, der dadurch und durch das nachfolgende Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiter verschärft wurde bzw. durch das andauernde Verfahren noch wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt (E vom 19.03.2013, GZ: 2012/03/0180) mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).
Auch wenn es sich beim zu beurteilenden Sachverhalt definitiv um keine familiäre Gewalt handelt, so liegt hier dennoch ein lange dauernder Nachbarschaftskonflikt auf einer hohen Eskalationsstufe vor, für den es keine vernünftige Lösung mehr zu
geben scheint, und der in dem Gewaltexzess vom 25.05.2010 seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden hat.
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Aus dem weiteren beim BG St.Veit/Glan anhängigen Strafverfahren wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz lässt sich ableiten, dass xxx nicht nur dazu neigt, in Stresssituationen unangemessen und aggressiv zu reagieren (vgl. dazu die zwei voranstehenden Tatsachen), sondern auch ohne emotionale Belastung, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen überschreitet.
xxx wurde am 06.04.2013 das behördliche Waffenverbot zugestellt, trotzdem wurde bei der Hausdurchsuchung am 25.05.2011 wieder Munition und sogar Kriegsmaterial sichergestellt. Als Waffenexperte hätte er wissen müssen, dass er aufgrund des Waffenverbotes verpflichtet gewesen ist, noch in seinem Besitz befindliche Munition von sich aus der Polizei zu übergeben bzw. das bei ihm sichergestellte Kriegsmaterial überhaupt nicht erwerben oder besitzen hätte dürfen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 19.03.2013 GZ: 2012/03/0172) fällt der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial waffenrechtlich regelmäßig im höheren Ausmaß ins Gewicht als der unbefugte Besitz anderer Waffen (Hinweis E vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0214).
Die „Selbstanzeige" vom 08.02.2012 wird im Hinblick auf das Obenstehende grundsätzlich als tadellos angesehen, dass die Kleinmenge an Munition von den Beamten stammen sollte, die am selben Tag Gegenstände, die nicht unter das Waffengesetz fallen, im Auftrag der Staatsanwaltschaft an xxx ausgefolgt worden sind, ist jedoch aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der PI xxx vom 10.02.2012 auszuschließen.
Jedenfalls lassen diese Tatsachen (wiederholter Munitionsbesitz trotz aufrechtem Waffenverbot) auf einen schweren Mangel an Zuverlässigkeit und mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung schließen.
Zu den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatsachen:
Bei der Bescheidzustellung am 06.04.2011 wurde in der Kleinwohnung im Mehrparteienhaus xxx ein Waffen- und Munitionsarsenal vorgefunden. Zu einer Meldung gemäß § 41 Waffengesetz wären sowohl xxx als auch xxx verpflichtet gewesen. xxx hat lediglich am 05.04.2011 eine falsch datierte, unwahre (Meldeadresse war zu diesem Zeitpunkt ausschließlich xxx) Meldung mittels Telefax an die Behörde übermittelt.
Durch die nachfolgende Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse xxx bei der Stadtgemeinde xxx wird die ursprünglich unwahre Meldung, die übrigens auch inhaltlich in keiner Weise den gesetzlichen Vorgaben entspricht („über 20" vs. tatsächlich 67; keine Erwähnung der großen Menge an Munition, verspäteter Zeitpunkt der Meldung - wäre bereits mit dem Erreichen der vorgesehenen Stückzahl fällig gewesen, keine Angaben über Schutzmaßnahmen) nicht zu einer gesetzeskonformen. Dafür wäre zumindest eine „Berichtigung" in Form einer weiteren Meldung gegenüber der Waffenbehörde notwendig gewesen.
Im Falle einer ordnungsgemäßen Meldung gemäß § 41 Waffengesetz wären im Hinblick auf die große Menge an Munition jedenfalls Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen vorzuschreiben gewesen, sofern ein Sachverständigengutachten, zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass in einem Wohnhaus ein derartiger Schutz mit technischen Vorkehrungen überhaupt gewährleistet werden kann. Ansonsten wäre die Lagerung an dieser Örtlichkeit behördlich zu untersagen gewesen.
Im Zusammenhang mit der Waffen-, Munitions- und Schießmitteiansammlung in der eigens dafür verwendeten Kleinwohnung wurde xxx wegen der sorgfaltswidrigen Lagerung von Schwarzpulver rechtskräftig nach § 44 Sprengmittelgesetz bestraft. Gegen den Bescheid des UVS für Kärnten ist eine Beschwerde beim VwGH anhängig.
Auch wenn xxx der Meinung ist, dass das Schwarzpulver ohne Gefährdung verwahrt gewesen wäre, geht die Behörde zumindest von einer Gefährdung der Gesundheit mehrerer Personen aus. Gleichzeitig deutet die Ansammlung und Verwahrung von Waffen, Munition und Schwarzpulver dieser Wohnung auf eine grobe Unzuverlässigkeit seiner Person hin.
Neben der einschlägigen Verwaltungsstrafe gibt auch die große Anzahl von nicht einschlägigen Verwaltungsstrafen ein beredtes Zeugnis über die Zuverlässigkeit und Gesetzestreue bzw. Konfliktbereitschaft von xxx.
Aufgrund der oben angeführten Vorfälle bei denen das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet (Waffen- und Munitionslager) bzw. beeinträchtigt (Mautbeamter, Nachbar) worden sind, und wegen der xxx z.T auch rechtskräftig verurteilt worden ist, gepaart mit den ebenfalls als erwiesenen angenommenen Charaktereigenschaften, wie der Mangel an Zuverlässigkeit und die Aggressionsneigung in Stresssituationen, kann nicht ausgeschlossen werden - und zwar jeweils unabhängig von der tatsächlichen gerichtlichen Sanktion -, dass er durch leichtfertige bzw. missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen gefährden könnte.
Aufgrund der voranstehenden erwiesenen Tatsachen und der daraus resultierenden Prognose war im Zusammenhalt mit den gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht - rechtsfreundlich vertreten - am 27. Juli 2013 Berufung, welche bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan am 5. August 2013 einlangte.
In der Berufung, nunmehr Beschwerde, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
„1. Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung hat die zuständige Behörde ein Waffenverbot zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Adressat durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde hat hiebei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen" auf die Gefahr einer künftigen mißbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Aus welchen Tatsachen dieser Schluß abzuleiten ist, ist im Gesetz nicht näher determiniert; es kommen aber lediglich jene Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluß auf einen zukünftigen Mißbrauch zulassen (mit umfangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, § 12 WaffG, S. 69, 1.).
Tatbildlich ist sohin die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch mißbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muß sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an objektivierbare und objektivierte Tatsachen angeknüpft wird, reichen Mußmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus (mit umfangreiche Judikaturangaben Keplinger/Löff, Waffengesetz, Praxiskommentar3, § 12 WaffG, S. 95, 3. ff).
2. Im angefochtenen Bescheid wird nun ausgeführt, daß ich vom Landesgericht Leoben für schuldig erkannt worden sei, ein Mautaufsichtsorgan an der Einhebung einer Ersatzmaut in der Höhe von € 120,00 zu hindern versucht zu haben. Wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sei ich zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstraße unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil sei vom Oberlandesgericht Graz bestätigt worden und sei rechtskräftig.
Diesen Ausführungen der Erstbehörde ist nicht entgegen zu treten.
Diese Feststellung rechtfertigt nicht den Ausspruch eines Waffenverbotes.
Zutreffend ist auch, daß ich vom Vorwurf der schweren Körperverletzung beim Mautaufsichtsorgan rechtskräftig freigesprochen wurde.
Aus diesem Vorfall, aus dieser Tatsache, daß ich ein Mautaufsichtsorgan an der Einhebung einer Ersatzmaut von € 120,00 zu hindern versucht habe, kann wohl keine Prognosebeurteilung hinsichtlich eines qualifizierten Waffenmißbrauches angestellt werden.
In der Folge verweist die Erstbehörde auf zwei Strafverfahren vor dem BG St. Veit an der Glan. Wenn ausgeführt wird, daß ich am 16.05.2012 für schuldig erkannt worden sei, zumindest zwei Steine in Richtung meines Nachbarn, der sich auf einer Leiter stehend befand, geworfen zu haben und dadurch versucht hätte, diesen vorsätzlich am Körper zu verletzen, ist zu erwidern, daß dieser Schuldspruch vom Landesgericht Klagenfurt behoben wurde. Das Strafverfahren ist weiterhin anhängig.
Gleiches gilt auch für das weitere Strafverfahren (Verstoß gegen das Waffengesetz); auch dieses Verfahren ist weiterhin anhängig.
Nur als grotesk ist es zu verstehen, wenn der Erstbehörde bekannt ist, daß das Urteil des BG St. Veit im Verfahren nach § 83 StGB behoben wurde, das Erstgericht nunmehr es für notwendig erachtet, ein weiteres Hauptverfahren durchzuführen und demgegenüber die Erstbehörde - ohne eigene Erhebungen - von meiner Schuld überzeugt ist. Auf welchen Umständen ist dies gegründet?
Gleiches gilt auch für das gerichtliche Verfahren nach dem WaffG. Warum setzt die Erstbehörde - jahrelang - das Verfahren aus, um schließlich doch selbst zu würdigen? Das Gericht ist jedenfalls von meiner Schuld zumindest noch nicht überzeugt, weil sonst wäre ich bereits verurteilt. Die Behörde hat bei freier Beweiswürdigung, die aber nicht mit Willkür gleich gesetzt werden kann, Feststellungen zu treffen.
Gegenständlicher Bescheid gründet sich aber wohl auf Spekulationen.
Wenn die Erstbehörde weiters ausführt, daß im Zusammenhang mit der Zustellung des Mandatsbescheides eine große Anzahl von Schußwaffen und Munition sichergestellt worden sei, die in einer kleinen Wohnung im ersten Stock eines Mehrparteinhauses ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen gelagert worden seinen, dann ist zu fragen, woher die Erstbehörde den Inhalt dieser Ausführung entnehmen möchte; sie widerspricht nämlich den Tatsachen.
Auch habe ich offensichtlich eine Meldung gemäß § 41 WaffG erstattet. Diese Bestimmung soll evidentermaßen der Behörde die Möglichkeit einräumen, eine Überprüfung durchzuführen um allenfalls zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorschreiben zu können. Durch die von mir durchgeführte Meldung ist dieser Zweck vollständig gewahrt gewesen. Sollte meine Meldung nicht ausreichend sein, hätte mich die Behörde zur Verbesserung aufzufordern und eben eine Überprüfung der Verwahrung samt einer allfälligen Vorschreibung von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen durchführen können oder allenfalls auch müssen. Daß die BH St. Veit nicht reagiert hat, ist wohl nicht mir vorzuwerfen.
Das Schwarzpulver wurde sehr wohl ohne Gefährdung verwahrt. Es besteht lediglich die - ungelöste - Rechtsfrage, ob das Schwarzpulver zusätzlich noch in einem versperrten Behältnis verwahrt werden muß. Wenn niemand Unbefugter zu dem (unversperrten) Behältnis gelangen kann (entsprechende Sicherungsmaßnahmen waren vorhanden), ist eine Gefahr durch die Lagerung völlig ausgeschlossen.
Auf welchen TATSACHEN die gegenteilige bloße Behauptung gegründet ist, ist im Bescheid nicht erkennbar.
Welchen Zusammenhang nicht einschlägige - und nicht näher qualifizierte - Verwaltungsstrafen mit einer Prognose hinsichtlich eines qualifizierten Mißbrauchs mit Waffen haben sollen, bleibt offensichtlich im dunkeln.
Beweis: PV
xxx
Ortsaugenschein am Ort der Verwahrung der Waffen, der Munition und des Schwarzpulvers (xxx)
3. Aus diesen Gründen stelle ich die
Berufungsanträge:
? Die Erstbehörde möge diese Berufung der zuständigen Landespolizeidirektion vorlegen;
? diese möge die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid sowie das Waffenverbot beheben; in eventu
? den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückverweisen“
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 09.09.2013 wurde aus Anlass der Berufung das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beiden beim Bezirksgericht St. Veit/Glan anhängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu GZ: 5 U 90/10 z und 1U2/13h ausgesetzt.
Begründet wurde die Entscheidung nach Wiedergabe der Rechtsvorschrift des § 38 AVG im Wesentlichen damit, dass eine Körperverletzung sowie ein Verstoß gegen das Waffengesetz ein Verhalten darstelle, das den Schluss rechtfertigen könne, dass ein Mensch, der ein solches Verhalten gesetzt habe, iSv § 12 Abs. 1 Waffengesetz idgF durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Beim BG St. Veit/Glan seien derzeit ein Verfahren wegen Körperverletzung sowie ein Verfahren wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz anhängig. Für die Entscheidung der Berufungsbehörde im waffenrechtlichen Verfahren über das Vorliegen der dargestellten Gründe für die Verhängung eines Waffenverbotes sei die Frage, ob ein solches Fehlverhalten vorliege, als Vorfrage zu beurteilen.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2013 wurde seitens des Rechtsvertreters folgende schriftliche Äußerung erstattet:
„1. Wie bereits in meiner Berufung ausgeführt, hat gemäß 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art. Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung dieser taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgüter durch mißbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muß sich auf „bestimmte Tatsachen" als Prognosebasis stützen können. Es kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluß auf einen künftigen Mißbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an (objektivierbare und objektivierte) „Tatsachen" angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus (mit umfangreichen Judikaturhinweisen Keplinger/Löff, Waffengesetz, Praxiskommentar3, § 12 WaffG, S. 95, RZ 3. und 3.4.).
2. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt (S. 4), daß ich mit Urteil des BG St. Veit/Glan vom 16.05.2012, GZ 5 U 90/10z, für schuldig erkannt worden sei, am 25.05.2010 ausgehend vom Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zumindest zwei Steine in Richtung meines Nachbarn, der sich am Grundstück Nr.xxx, KG xxx, auf einer Leiter stehend befunden hätte, geworfen zu haben und hätte ich dadurch versucht, diesen vorsätzlich am Körper zu verletzen.
Zutreffenderweise wird im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt, daß dieser Schuldspruch vom LG Klagenfurt als Berufungsgericht an das BG St. Veit/Glan zurückverwiesen wurde.
Aufgrund dieser Zurückverweisung ist klar, daß das bis dato durchgeführte Verfahren nicht ausreichend war, um den Schuldspruch zu tragen.
Völlig unverständlicherweise führt die Erstbehörde auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides aus, daß ich mehrerer Steine aufgenommen hätte und in Richtung Zaun gelaufen sei und mehrere Steine aus weniger als 9 Meter Entfernung gegen den Zaun bzw. gegen das aus Kunststoff gebildete Zaungeflecht geworfen hätte. Zumindest zweimal hätten die Steine das Geflecht durchschlagen. Als ich die Steine geworfen hätte, hätte ich dies mit dem Vorsatz, das Opfer am Körper zu treffen und zu verletzen getan.
Diese Feststellungen der Erstbehörde können nur als absurd bezeichnet werden: Es ist offensichtlich, daß die bisherigen Erhebungen und die bisherigen Verhandlungen etc. nicht ausreichend waren, um einen Schuldspruch in diesem Sinne tragen können. Nicht anders ist es zu erklären, daß das Landesgericht Klagenfurt den Schuldspruch des BG St. Veit/Glan behoben hat.
Eigene Ermittlungen der BH St. Veit/Glan wurden nicht getätigt, sodaß die getroffenen Feststellungen Folge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sind.
Ergänzend wird angemerkt, daß nunmehr vor dem Bezirksgericht St. Veit/Glan am 22.08.2013 in dieser causa eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, das Ergebnis dieser Hauptverhandlung war, daß sich das Bezirksgericht St. Veit/Glan als unzuständig erklärte.
Dies hat abermals zur Folge, daß nicht von einer Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes durch mich ausgegangen werden kann.
3. Weiters führt die Erstbehörde aus, daß beim BG St. Veit/Glan ein weiteres Strafverfahren gegen mich anhängig sei. Im Strafantrag vom 20.12.2012 würde mir die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Last legen, die Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 4 sowie gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG begangen zu haben.
Daraus ließe sich nach der Erstbehörde ableiten, daß ich ohne emotionale Belastung, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen überschreiten würde (angefochtener Bescheid, S. 7).
Diese Tatsachen würden auf einen schweren Mangel an Zuverlässigkeit und mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung schließen lassen.
De facto unterstellt mir die Erstbehörde auch hier die Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbildes. Wie von der Erstbehörde noch richtig ausgeführt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt Anklage erhoben. Wesentlich ist aber, daß dieses Strafverfahren noch anhängig ist. Im Hinblick auf die Verbindung der vor dem BG St. Veit/Glan geführten Verfahren wurde auch in dieser Sache am 22.08.2013 vom BG St. Veit/Glan das Urteil gefällt, daß dieses unzuständig sei.
Dies zeigt, daß offensichtlich das Verfahren nicht abgeschlossen ist und von der Verwirklichung des Tatbildes und von meiner Schuld nicht ausgegangen werden kann. In Wahrheit ist es so, daß das durchgeführte Verfahren bis dato nicht zur Feststellung der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes des Verstoßes gegen das Waffengesetz ausreicht.
Die dem entgegenstehenden Feststellungen der Erstbehörde sind sohin auch in diesem Zusammenhang mit Mangelhaftigkeit behaftet, zumal die Erstbehörde auch in diesem Zusammenhang keine eigenen Ermittlungen getätigt hat.
4. Auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides hat die Erstbehörde ausgeführt: „Darüber hinaus war xxx trotz bestehendem behördlichen Waffenverbots laut Sachverhaltsdarstellung der PI xxx vom 10.02.2012 am 08.02.2012 wiederum im Besitz von Munition. Dieser Umstand wurde vom Rechtsanwalt von Herrn xxx bei der PI xxx angezeigt, und sollen diese 14 Stück Patronen am selben Tag mit den von den Beamten auf staatsanwaltliche Anordnung ausgefolgten, nicht unter das Waffengesetz fallenden Gegenständen in xxx Besitz gelangt sein."
„Die Selbstanzeige vom 08.02.2012 wird im Hinblick auf das obenstehende grundsätzlich als tadellos angesehen, daß die Kleinmenge an Munition von den Beamten stammen sollte, die am selben Tag Gegenstände, die nicht unter das Waffengesetz fallen, im Auftrag der Staatsanwaltschaft an xxx ausgefolgt worden sind, ist jedoch aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der PI xxx vom 10.02.2012 auszuschließen." (angefochtener Bescheid, S. 7)
Auch in diesem Zusammenhang ist abermals darauf hinzuweisen, daß die Tatsachen aufgrund derer eine Prognosebeurteilung im Sinne des § 12 WaffG zu treffen ist, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erwiesen werden müssen.
Wieso die Erstbehörde es ausschließen könnte, daß die „Kleinmenge" (so die Bezeichnung der Erstbehörde) nicht irrtümlich an mich ausgefolgt wurde, bleibt vollständig im dunkeln. Wie auf den Lichtbildern deutlich zu erkennen, wurde an mich eine nicht unerhebliche Menge an leeren Hülsen ausgefolgt. Es ist durchaus leicht nachvollziehbar, daß sich unter diesen leeren Hülsen einige (eine Kleinmenge) an „gefüllten Hülsen" (gemeint vollständige Patronen) befunden haben.
Oder vermeint die Erstbehörde etwa, daß ich eine Kleinmenge an Munition bewußt zurückgehalten habe, um diese nach einer von mir erst später beantragten Ausfolgung von nicht dem Waffengesetz unterliegenden Gegenständen (Hülsen) den auszufolgenden Gegenständen dazumischen könnte um anschließend die Polizei zu informieren. Ohne Ermittlungsergebnisse mir derartige - verschrobene - Gedanken zu unterstellen - ist höchstgradig absurd. Ich hätte die „Kleinmenge" in Wahrheit leicht - insbesondere wenn ich, so wie von der Erstbehörde festgestellt, eine mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung aufweisen würde - einfach „wegschmeißen" können.
5. Im angefochtenen Bescheid wird an mehreren Stellen ausgeführt, daß die von mir gewählte Waffenverwahrung ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf Brand- oder Einbruchsschutz gewesen wäre. Diese Behauptungen sind ebenfalls hochgradig absurd, ich habe die Waffen sogar besonders sicher und überwiegend in eigenen Räumlichkeiten, die durch eine Sicherheitstüre und eine weitere Türe gesichert sind in speziellen Waffentresoren gelagert.
Zum Beweis der Sicherheit der Lagerung beantrage ich ausdrücklich die Durchführung eines Lokalaugenscheins an Ort und Stelle in xxx.
6. Zu der von mir sehr wohl gemäß § 41 WaffG erstatteten Meldung ist auszuführen, daß es nicht einmal die Erstbehörde bestreitet, daß ich die Meldung erstattet habe. Die Meldung soll jedoch „unwahr" sein, weil ich „über 20" Waffen gemeldet und hätte es sich um tatsächlich 67 gehandelt. Eigentlich sollte es keiner Diskussion bedürfen, daß „über 20" auch 67 sein kann. Die Meldung ist daher nicht unwahr, sondern allenfalls ungenau.
Die Bestimmung des WaffG soll evidentermaßen der Behörde die Möglichkeit einräumen, eine Überprüfung durchzuführen um allenfalls zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorschreiben zu können. Dies wäre durch die von mir durchgeführte Meldung ohne weiteres möglich gewesen. Sollte meine Meldung nicht ausreichend sein, hätte mich die Behörde zur Verbesserung auffordern und eben eine Überprüfung der Verwahrung samt einer allfälligen Vorschreibung von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen können oder allenfalls auch müssen.
Die Erstbehörde führt auch aus, daß der Zeitpunkt der Meldung verspätet gewesen wäre. Diese rechtliche Beurteilung der „verspäteten Meldung" findet in den Feststellungen keine Deckung, die Behörde findet es nicht einmal der Mühe wert festzustellen, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung - nach Auffassung der Erstbehörde - erfolgen hätte müssen. Die bloße Behauptung der „Verspätung" ist abermals nicht das Ergebnis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.
Wie bereits in meiner Berufung ausgeführt, wurde das Schwarzpulver sehr wohl ohne Gefährdung verwahrt. Es besteht lediglich die - ungelöste - Rechtsfrage, ob das Schwarzpulver zusätzlich noch in einem versperrten Behältnis verwahrt werden muß. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Behauptung der Gefährdung durch die Erstbehörde in keinster Weise auf festgestellten Tatsachen beruht.
Auch diesbezüglich ist - wie bereits in der Berufung - der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines am Ort der Verwahrung der Waffen, der Munition und des Schwarzpulvers zu stellen.
7. Aus den angeführten Gründen halte ich unter den bereits gestellten Beweisanträgen meine Berufungsanträge vollinhaltlich aufrecht.“
Mit Schreiben vom 17.01.2014 übermittelte die Landespolizeidirektion Kärnten, Büro für Rechtsangelegenheiten, den verfahrensgegenständlichen Akt zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Der Beschwerdeführer wurde z.Hd. seines Rechtsvertreters hievon vom Landesverwaltungsgericht Kärnten am 10. Februar 2014 schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Am 18. Juni 2014 wurde das Bezirksgericht St. Veit/Glan um Mitteilung ersucht, ob das gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafverfahren zu GZ: 5 U 90/10 z und 1U2/13h mittlerweile abgeschlossen ist.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan zu 5 U 90/10 z-62 vor, wonach das gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Strafantrages vom 03.10.2013 (ON 58) (12 St 200/13 t) geführte Strafverfahren wegen, u.a., des Verdachts der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zufolge der Zurückziehung des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hinsichtlich des Anklagefaktums I.) 2.) wegen § 83 Abs. 1 StGB vom 06.06.2014 gemäß §§ 227, 447 StPO teilweise beendet worden sei.
Das Bezirksgericht St. Veit/Glan wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 22. August 2014 um Bekanntgabe, ob das anhängige Strafverfahren zu GZ: 5 U 90/10 z und 1U2/13h mittlerweile abgeschlossen und um Übermittlung der Akte ersucht.
Mit Schreiben vom 04. September 2014 (eingelangt am 19. September 2014) übermittelte das Bezirksgericht St. Veit/Glan die gekürzte Urteilsausfertigung im Verfahren 5 U 90/10 z-69, wonach der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 20.12.2012 erhobenen Anklage gemäß § 259 Z3 StPO freigesprochen wurde.
Das Urteil lautet:
„IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Angeklagte wird von der wider ihn mit Strafantrag vom 20.12.2012 erhobenen Anklage,
er habe in St. Veit/Glan, wenn auch nur fahrlässig besessen
1) von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 25.5.2011 Kriegsmaterial, nämlich eine Vollmantelpatrone mit verstärktem Stahlkern (Kaliber 7,92 x 57);
2) vom 6. April 2011 bis 25.5.2011 insgesamt 806 Stück Munition laut Sicherstellungsprotokoll in ON 6 des einbezogenen Verfahrens 70 BAZ 17/13g, obwohl im dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war, nämlich (2 Patronen unbekannter Marke und Kalibers; 50 Stück Randfeuerpatronen für Revolver der Marke Sellier & Ballot, Kaliber .38 Special; 164 Stück Zentralfeuerpatronen für Pistolen der Marke IMI, Kaliber .50 AE; 250 Stück Randfeuerpatronen für Revolver der Marke MAGTECH, Kaliber .44 REM-MAG; 27 Stück Zentralfeuerpatronen für Pistolen, Kaliber 9mm Para; 139 Stück Zentralfeuerpatronen für Pistolen der Marke Winchester, Kaliber 10 mm Auto; 36 Stück Randfeuerpatronen für Revolver der Marke S&W Kaliber .40; 47 Stück Zentralfeuerpatronen für Pistolen der Marke IMI 50 AE, Kaliber .50 sowie 91 Stück Zentralfeuerpatronen für Pistolen, Kaliber 7,65)
gemäß § 259 Z3 StPO freigesprochen.“
Grund des Freispruchs: Kein Schuldbeweis.
Der Beschwerdeführer erstattete am 13. Oktober 2014 eine schriftliche Äußerung, stellte Anträge und legte die gekürzte Urteilsausfertigung als Urkunde vor.
Die schriftliche Äußerung hat nachfolgenden Inhalt:
„1. Wie bekannt, wurde mir mit Strafantrag vom 03.10.2013 der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Last gelegt zu I.) ich hätte am 25.05.2010 in Sand xxx 1.) mit Gewalt zu einer Handlung, bzw. zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, in dem ich zumindest zwei Steine gegen den Oberkörper des auf einer Stehleiter stehenden xxx warf, um ihn von seiner Position auf der Leiter zu vertreiben bzw. das weitere Fotografieren zu unterbinden und 2.) im Zuge der zu Punkt I. 1. geschilderten Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch xxx einen Bruch der zehnten Rippe links und eine Prellung im Bereich des linken Brustkorbes sowie des linken Schultergelenkes mit Hämatombildung erlitten hätte.
Genannter Sachverhalt wurde auch im angefochtenen Bescheid der BH St. Veit an der Glan angezogen.
Mit Urteil des Landesgericht Klagenfurt vom 04.12.2013 wurde ich von der über mich mit Strafantrag vom 03.10.2013 erhobenen Anklage, ich hätte xxx zu nötigen versucht, gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Mit Erklärung vom 06.06.2014 trat nunmehr die Staatsanwaltschaft Klagenfurt von der gegen mich mit Strafantrag vom 03.10.2013 im Umfang des Faktums I. 2. wegen § 83 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage gemäß 227 und § 447 StPO zurück.
Zufolge der Anklagerückziehung faßte das Bezirksgericht St. Veit an der Glan den Beschluß, daß das Strafverfahren hinsichtlich des Anklagefaktums I. 2. wegen § 83 Abs. 1 StGB gemäß §§ 227, 447 StPO teilweise beendet wurde.
Nunmehr wurde ich auch von den beiden verbliebenen Anklagefakten, ich hätte Munition und Waffen unbefugt besessen, rechtskräftig freigesprochen.
Mit Strafantrag vom 20.12.2