Entscheidungsdatum
26.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W166 2136820-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.08.2016 und vom 26.09.2016, betreffend die Abweisung der Anträge auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von orthopädischer Versorgung, beschlossen:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin wurde am 10.05.1970 Opfer eines Verbrechens und leidet seither - infolge Durchtrennung des Rückenmarks zwischen dem sechsten und dem siebenten Brustwirbel - an einer Querschnittslähmung einschließlich einer Blasen- und Mastdarmlähmung und lähmungsbedingten Zirkulationsstörungen an beiden Beinen.
Sie steht seit 1. Juli 1973 in Bezug eines Verdienstentganges sowie einer Pflegezulage nach dem Verbrechensopfergesetz und wurde die orthopädische Versorgung gemäß § 5 VOG beginnend mit 1. Juli 1973 bewilligt.
Am 3. Juni 2016 langte beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein Ansuchen um Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Waschbeckens ein. Dabei wurde angemerkt, dass sich Fotos vom derzeitigen Zustand sowie ein Kostenvoranschlag, wie bereits telefonisch besprochen, im Anhang des E-Mails befinden.
Mit Schreiben vom 22.07.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der Einbau eines Waschbeckens vom Leistungskatalog der orthopädischen Versorgung nicht erfasst wäre, da es sich dabei um kein "Hilfsmittel", wie im Gesetz zitiert, sondern um eine bauliche Maßnahme handeln würde.
In einer Stellungnahme vom 04.08.2016, bei der Behörde einlangend am 08.08.2016, äußerte die Beschwerdeführerin, dass aus dem Gesetz ersichtlich sei, dass für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung bzw. für Änderungen an Gebrauchsgegenständen, Kostenersatz zu leisten sei. Ein Waschbecken sei ein solcher Gebrauchsgegenstand und da ihr Oberkörper am Waschbecken viel leichter zu waschen sei als im Bett, benötige sie ein solches, unterfahrbares Waschbecken.
Darüber hinaus stellte sie in dieser Stellungnahme einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Einbau eines Thermostates sowohl bei der Dusche sowie beim Waschbecken. Dies mit der Begründung, dass ihre Haut sehr empfindlich sei und es von großem Vorteil für sie wäre, wenn die Wassertemperatur geregelt werde, ansonsten sie mit Verbrennungserscheinungen zu rechnen habe. Anbei übermittelte sie auch dafür einen Kostenvoranschlag.
Mit Bescheid vom 10.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.06.2016 auf Übernahme der Kosten für den Einbau eines behindertengerechten Waschbeckens ab. In der Bescheidbegründung zitierte die belangte Behörde die relevanten gesetzlichen Bestimmungen, hier insbesondere die relevanten Ziffern der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung, und führte darüber hinaus aus, dass die Ausstattung unter anderem mit Hilfsmitteln zur Durchführung der Körperreinigung, Körperpflege, zur Verrichtung der Notdurft, insbesondere Haltegriffe, Badebrett, Badewannensitz, Badelifter, Badewannenlifter; Warmwasserduschen und/oder Trockner für Toiletten in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der bereits angeführten und im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung zu gewähren sei. Die notwendigen Kosten zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung seien gemäß § 4 Abs. 2 der VO über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung zu ersetzen. Der Leistungskatalog der zitierten Verordnung sehe jedoch eine Kostenübernahme für den Einbau eines Waschbeckens nicht vor, da es sich dabei nicht um ein "Hilfsmittel", sondern um eine bauliche Maßnahme handle, so die belangte Behörde in ihrer weiteren Begründung. Dabei werde die Notwendigkeit des Einbaues eines solchen Waschbeckens nicht bestritten.
Mit Bescheid vom 26.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.08.2016 auf Übernahme der Kosten für die Installation zweier Thermostate ab. Begründend führte die belangte Behörde auch hier aus, dass der Leistungskatalog der zitierten Verordnung über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung eine Kostenübernahme für ein Thermostat sowie für dessen Einbau in der Dusche und beim Waschbecken nicht vorsehe, da es sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinne der Verordnung handeln würde.
Gegen die beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, jeweils fristgerecht Beschwerde. In ihrer Beschwerde vom 12.09.2016 gegen den Bescheid vom 10.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie als Opfer eines Verbrechens erwerbsunfähig sei und daher Anspruch auf freie Heilfürsorge habe. Gemäß § 2 VOG würden die Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz unter anderem im Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie in der Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattungen bestehen. Die Verordnung über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung sehe in Artikel I § 1 Abs. 4 Z 11 vor, alle die Pflege erleichternden Hilfsmittel für Querschnittsgelähmte und Beschädigte mit gleichzuachtenden Zuständen sowie dauernd oder fast ständig Bettlägrige, wenn der Sachverständige die Notwendigkeit befürwortet, zu gewähren. Der Einbau eines unterfahrenden Waschbeckens stelle aufgrund ihrer Behinderungen eine Erleichterung für die tägliche Körperpflege dar.
In ihrer Beschwerde vom 28.10.2016 gegen den Bescheid vom 26.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen vor, dass sie durch die Lähmung in den unteren Extremitäten kein Gefühl für Temperatur verspüre und um Verbrennungen mit heißem Wasser zu vermeiden, sei es wichtig für sie, die Temperatur konstant einstellen zu können. Zwar würde sie durch ihre Pflegerin in der Dusche gewaschen werden, jedoch sei das Einstellen der Temperatur schwierig, da sich diese durch den Wasserdruck verstellen würde. Der Einbau von Thermostaten würde für sie eine Erleichterung der täglichen Körperpflege darstellen, weshalb sie die Abänderung des Bescheides beantrage und darum bitte ihren Anträgen auf Kostenübernahme für Thermostate samt deren Einbau in der Dusche und im Waschbecken stattzugeben.
Die Beschwerde samt einem Teil des Verwaltungsaktes wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.11.2016 vorgelegt.
Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes langte der vollständige Verwaltungsakt am 11.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. 288/1972 idF BGBl. I. 152/2015, lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
[...]
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. Orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
[...]
Orthopädische Versorgung
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen."
§ 32 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG), BGBl. 152/1957 idF BGBl. I 152/2017 lautet:
"Orthopädische Versorgung
§ 32. (1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt
1. die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
2. den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
3. Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
4. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung, BGBl. 120/1992 idF BGBl. I 70/2001 lauten:
"Sachleistungen
§ 1. (1) Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu gewähren.
(2) Körperersatzstücke
[...]
(3) orthopädische Hilfsmittel
[...]
(4)
[...]
9. Hilfsmittel zur Durchführung der Körperreinigung, Körperpflege, zur Verrichtung der Notdurft, insbesondere Haltegriffe, Badebrett, Badewannensitz, Badelifter, Badewannenlifter; Warmwasserduschen und/oder Trockner für Toiletten;
10. Stomaversorgung und Inkontinenzhilfen;
11. für Querschnittgelähmte und Beschädigte mit gleichzuachtenden Zuständen sowie dauernd oder fast ständig Bettlägrige alle die Pflege erleichternden Hilfsmittel, wenn der ärztliche Sachverständige die Notwendigkeit befürwortet; insbesondere auch Spezialbetten, Trapezträger, wenn die Umrüstung des Bettes als Hilfe nicht ausreicht;
12. sonstige Hilfsmittel, die für Behinderte entwickelt worden oder für sie besonders geeignet sind, wenn der Beschädigte darauf angewiesen ist."
Grundsätzlich macht das VOG die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht.
Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KVOG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht) (VwGH 06.03.2014, Zl. 2013/11/0219).
Der ursächliche Zusammenhang und die - nach dem Gesetz ausreichende - Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Die Behörde hat der rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei die ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachterlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Die ärztlichen Sachverständigen haben vielmehr ihr Urteil zu begründen (Hinweis E 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0069) (VwGH 06.03.2008, Zl. 2006/09/0043) (vgl. auch VwGH zum VOG am 27.04.2015, Zl. Ra 2015/11/0004).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde erläutert in ihrer Bescheidbegründung einerseits, dass die notwendigen Kosten zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung zu ersetzen seien, führt jedoch im nächsten Absatz an, dass der Leistungskatalog der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung eine Kostenübernahme für den Einbau eines Waschbeckens bzw. - im Bescheid vom 26.09.2016 - für den Einbau von Thermostaten nicht vorsehe. Es würde sich dabei nicht um "Hilfsmittel" handeln, sondern um eine bauliche Maßnahme.
Diese Begründung ist unschlüssig und widersprüchlich. Einerseits führt die Behörde aus, dass die notwendigen Kosten zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung zu ersetzen seien und verneint zugleich den Kostenersatz eines unterfahrbaren Waschbeckens sowie der Thermostate, da dies bauliche Maßnahmen darstellen würden und solche dem Katalog der zitierten Verordnung nicht zu entnehmen seien. Eine fundierte Begründung, wieso bauliche Maßnahmen von der Verordnung über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung nicht erfasst sein sollen, wenn doch zugleich festgelegt ist, dass die notwendigen Kosten zur festen Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung zu ersetzen sind, lieferte die Behörde nicht.
Rechtlich ist auszuführen, dass im Rahmen der orthopädischen Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung ersetzt werden (§ 2 Z 3 lit. b VOG). Auch sieht § 1 Abs. 4 Z 11 der Verordnung über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung vor, dass alle Hilfsmittel, die die Pflege bei Querschnittsgelähmten erleichtern, zu gewähren sind, sofern ein ärztlicher Sachverständige die Notwendigkeit befürwortet.
Die belangte Behörde geht sohin nicht nachvollziehbar und ohne Darlegung konkreter, ihre abweisende Entscheidung stützende, gesetzlicher Bestimmungen davon aus, dass der Einbau eines Waschbeckens sowie von Thermostaten nach dem VOG bzw. nach dem verwiesenen KOVG in Zusammenschau mit der entsprechenden Verordnung über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung nicht ersatzfähig seien, da der Einbau eine bauliche Maßnahme darstelle und sohin nicht unter den Begriff "Hilfsmittel" - wie in der Verordnung in § 1 Abs. 4 Z 9 genannt - subsumiert werden könne. Davon ausgehend wurden von der belangten Behörde auch keinerlei behördliche Ermittlungsschritte gesetzt. Es wären von dieser zumindest Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, die Aussagekraft darüber liefern, ob die beantragten Sanitärausstattungen tatsächlich die Pflege in einem Ausmaß erleichtern, sodass diese auch als notwendig betrachtet werden können.
Bei Durchsicht des gesamten Verwaltungsaktes ist dem Gericht zudem zu Tage gekommen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.11.2002 bereits um Übernahme der Kosten eines Badezimmerumbaus ersucht hat. Diesem Ansuchen wurde ein Kostenvoranschlag der Firma "XXXX" vom 08.11.2002 beigelegt. Bestimmte Positionen dieses im Akt befindlichen Kostenvoranschlages wurden sichtlich handschriftlich korrigiert. Manche Positionen wurden abgehackt und manche durchgestrichen und bei manchen wurde ein anderer Preis notiert. Ein entsprechender Bescheid über die Stattgabe oder Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten der Sanierung des Badezimmers der Beschwerdeführerin ist dem Akt nicht zu entnehmen und ist daher für das Gericht nicht erkennbar, ob dieser Antrag aus dem Jahr 2002 seiner Zeit bewilligt wurde, wenn ja, in welchem Ausmaß er bewilligt wurde, oder ob er überhaupt abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Kostenübernahme der beantragten Sanitärausstattungen nach dem VOG aufgrund der nicht durchgeführten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben angeführten maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob die beantragten Sanitärausstattungen ersatzfähige Kosten nach dem VOG darstellen. Falls diese zu einem negativen Ergebnis kommt, wird sie dies nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter Darlegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die Überlegungen basieren, zu begründen haben. Falls aus den rechtlichen Überlegungen ein positives Ergebnis im Sinne von ersatzfähigen Kosten hervorgeht, wird die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin neuerlich mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Zudem ist eine meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht des umfangreichen Voraktes - dies beruht schon darauf, dass die Dienstbeschädigung bereits viele Jahre zurück liegt und die Beschwerdeführerin inzwischen einige Anträge auf Ersatz von orthopädischen Versorgungsleistungen gestellt hat - und den damit in Zusammenhang stehenden für das Bundesverwaltungsgericht unklaren Antragserledigungen in den vergangenen Jahren sowie den im konkreten Fall fehlenden Ermittlungstätigkeiten nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2136820.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018