Entscheidungsdatum
29.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W211 2169921-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am XXXX2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017 wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.
II. Dem Antrag vom XXXX2015 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die antragstellende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am XXXX2017 wurde eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.
3. Bei ihrer Einvernahme durch das BFA am XXXX2017 gab die antragstellende Partei zusammengefasst an, sie gehöre der Volksgruppe der Hawiye, Sub-Clan XXXX, Sub-Sub-Clan XXXX, an und sei in Jowhar geboren worden. Dort habe sie eine Koranschule besucht. Ihre Eltern seien nach Großbritannien gezogen, wo sie heute noch leben würden. Sie selbst sei zu ihrem Onkel in das Dorf XXXX in der Nähe von Jowhar gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise als Landwirt und Viehzüchter gelebt habe. 2008 habe sie ein Geschäft eröffnet, in dem sie Zigaretten verkauft habe. Sie sei verheiratet und habe sieben Kinder. Diese und ihre Ehefrau würden sich in Kenia befinden.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die antragstellende Partei - soweit hier wesentlich - an, dass es zu Streitigkeiten innerhalb ihres Clans gekommen sei. Zwei verschiedene Sub-Clans, nämlich der der XXXX, dem die antragstellende Partei angehöre, und der Clan der XXXX hätten sich um eine Wasserstelle gestritten, wobei zwei Mitglieder des XXXX-Clans getötet worden seien. Die antragstellende Partei sei zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht anwesend gewesen, jedoch habe sie von Männern erfahren, dass sie auf sich aufpassen solle. Die antragstellende Partei habe diese Warnung zunächst nicht ernstgenommen. Zwei Tage später hätten sich dann die Clanältesten versammelt und wegen einer Entschädigung für die Toten verhandelt. Ein Vergleichsangebot sei aber abgelehnt, und es seien Vergeltungsmaßnahmen angekündigt worden. Als die Dorfältesten zurückgekommen seien, sei der Name der antragstellenden Partei sowie der ihres Cousins genannt worden. Da ihr Cousin schon gestorben sei, wäre sie als Nächster an der Reihe gewesen. Innerhalb von acht Tagen habe sie ihre Landwirtschaft verkauft und so ihre Ausreise finanziert. Ihre Ehefrau und ihre Kinder seien zuvor schon nach Mogadischu gereist.
4. Mit Bescheid vom XXXX2017 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
5. Gegen diesen Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde eingebracht. Darin wurde vorgebracht, dass die antragstellende Partei wegen des Konflikts innerhalb ihres Clans im Zusammenhang mit der Wasserstelle und wegen Bedrohungen aufgrund falscher Anschuldigungen geflüchtet sei. Zu Unrecht habe die Behörde zudem festgestellt, dass die antragstellende Partei in Mogadischu Verwandte habe. Ihre Familie lebe in Kenia, und die antragstellende Partei könne alleine schon wegen der prekären Versorgungslage nicht mehr nach Somalia zurück.
6. Der Verwaltungsakt wurde mit Schreiben vom XXXX2017 dem BVwG vorgelegt. Mit Schreiben vom XXXX2017 wurden die antragstellende Partei, ihr Vertreter sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2017 geladen. Mit Schreiben vom XXXX2017 teilte das BFA mit, dass es eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei.
7. Am XXXX2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der antragstellenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde.
8. Mit Stellungnahme vom XXXX2018 führte die antragstellende Partei soweit wesentlich aus, dass die Region Middle Shabelle, aus der sie stamme, unter dem Einfluss der Al Shabaab stehe. Weiters gebe es den Brauch der Blutrache. Ihr Vater sei für die Wasserstelle verantwortlich gewesen. In dessen Abwesenheit sei die antragstellende Partei zuständig gewesen. An dem Tag, als die Morde geschehen seien, wäre die antragstellende Partei nicht anwesend gewesen. Die Täter seien jedoch entfernte Cousins, und eines der Opfer der Sohn des Clanältesten des XXXX-Clans gewesen. Da der Vater der antragstellenden Partei für die Wasserstelle, an der die Morde geschehen seien, verantwortlich und weiters der Clanälteste der XXXX gewesen sei, und der gegnerische Clan daher an ihrer Familie Rache habe nehmen wollen, sei sie ins Visier geraten. Der Mann ihrer Cousine habe sie vorgewarnt, woraufhin die antragstellende Partei ihren gesamten Besitz zurückgelassen habe und nach Jowhar geflohen sei. Später habe sie von ihrem Vater erfahren, dass sich die Angehörigen des Clans der XXXX geweigert hätten, einem Treffen zwischen den Clans zuzustimmen. Immer noch sei der für den Mord verantwortliche Clanangehörige nicht auffindbar, weshalb die antragstellende Partei an seiner statt herangezogen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur antragstellenden Partei:
1.1.1. Die antragstellende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die antragstellende Partei wurde in Jowhar geboren und zog später zu ihrem Onkel nach XXXX. Sie gehört der Volksgruppe der Gaaljeel, Subclan XXXX/XXXX, an. Sie ist traditionell verheiratet und hat sieben Kinder.
In Jowhar besuchte die antragstellende Partei eine Koranschule und widmete sich dann in XXXX der Landwirtschaft. Weiters betrieb sie ein Geschäft, in dem sie Zigaretten verkaufte.
Die Eltern der antragstellenden Partei leben in Großbritannien. Die Ehefrau der antragstellenden Partei lebt mit den gemeinsamen Kindern in Kenia in einem Flüchtlingslager. Ein Onkel und eine Tante der antragstellenden Partei leben in Jowhar bzw. XXXX. Die antragstellende Partei hat keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Somalia.
1.1.3. Die antragstellende Partei ist gesund.
1.1.4. Die antragstellende Partei ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.2. Festgestellt wird, dass die antragstellende Partei wegen eines Mordes an zwei Mitgliedern der XXXX an der örtlichen Wasserstelle zum Ziel von Blutrache geworden ist und deswegen das Land verlassen hat.
1.3. Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen:
a) Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
Middle Shabelle
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).
In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016).
Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015).
Quellen:
-
A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016
-
BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
-
UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
-
UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
* Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
* Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
* Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
* Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
* Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
-
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016
-
ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
b) Bericht SEM: Focus Somalia, Clan, Minderheiten (Auszüge):
Verpflichtung zum Beitrag zu Kompensationszahlungen (Mag/Diya)
Im somalischen Kulturraum ist es auch heute üblich, Mag zu bezahlen. Das Zahlen und Empfangen von Mag/Diya ist eine der wichtigsten Aufgaben des Jilib. Im Falle der Nicht- Zahlung von Mag/Diya ist mit Konsequenzen - bis hin zur Blutrache - seitens des betroffenen Clans zu rechnen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Begünstigt wird dieser Umstand durch die Tatsache, dass es auf dem Territorium der Bundesrepublik Somalia bis heute keine vollständig funktionierende Rechtsstaatlichkeit gibt.
Der fällige Betrag wird traditionell in Kamelen angegeben, aber in einen Geldbetrag umgerechnet bezahlt. Im engeren Sinn steht Mag für die Kompensationszahlung bei einem Mord - meist ungefähr 100 Kamele. In einer moderneren Version hat ein Gesprächspartner der Fact-Finding Mission in einem Beispiel die Zahlung von 1 Million Kenya-Shilling als Kompensation für einen Verkehrstoten genannt. Manchmal kommt es zum Zusammenspiel von staatlicher und traditioneller Justiz: "There was a case of murder on a pharma- cist who had taken the wife of another guy. He just entered the pharmacy and killed him in front of everybody. He was then taken into prison, but more for custody. Then the clans can negotiate the payment, and once this is done, he will be released. "
Da die Zugehörigkeit zum Jilib nicht ortsgebunden ist, werden für die Zahlung von
Mag/Diya auch über die Welt verstreute Angehörige- v.a. dann, wenn sie zu Besuch in ihrer Herkunftsregion sind oder sich zumindest in der Nähe aufhalten. Daneben haben die somalischen Diaspora-Gruppen eigene Strukturen, im Rahmen derer sie innerhalb der Diaspora Mag bezahlen.
Insgesamt wird auf eine faire Verteilung der Lasten geachtet. Weiss der Clan, dass ein Mitglied besser verdient, dann wird dieses in der Regel auch einen höheren Beitrag leisten müssen. Zur Bereitschaft, zum Mag/Diya einen Beitrag zu leisten, gaben Quellen der Fact-Finding Mission an: "If I don't even have enough to feed my family I will still have to prioritize the clan. And if the clan knows that I have more money, I will have to contribute more. If you do not contribute to that, my friend, you are out. ""If you are able to pay, you still pay. But it depends on the situation. If the situation allows you not to pay, you don't. "
Gemäss einer Quelle der Fact-Finding Mission gibt es allerdings auch Regeln, wonach ein Clan einem Täter aus den eigenen Reihen die Zahlung von Mag/Diya verweigern und ihn ausliefern kann - etwa an die Polizei.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der antragstellenden Partei nicht festgestellt werden.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zur Herkunft aus Jowhar, zum Wohnort bei ihrem Onkel in XXXX, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Heirat und Vaterschaft von sieben Kindern, sowie zu ihren Familienangehörigen in Somalia und im Ausland stützen sich einerseits auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der antragstellenden Partei im Verfahren und andererseits auf die im Akt befindliche Registrierung bei den kenianischen Behörden (AS 63).
Die Feststellung, dass die antragstellende Partei keinen Kontakt mehr zu ihrem Onkel in Somalia hat, ergibt sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellung, dass die antragstellende Partei in Somalia als Landwirt und Viehzüchter arbeitete sowie, dass sie ein Geschäft betrieb, in dem sie Zigaretten verkaufte, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der antragstellenden Partei. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung basieren auf entsprechenden Auszügen vom 25.01.2018.
Die Feststellungen zu den Deutschkursbesuchen und der ehrenamtlichen Arbeit basieren auf den vorgelegten Unterlagen.
2.3. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen einer drohenden Blutrache wird an dieser Stelle nicht übersehen, dass dieses Vorbringen in den Befragungen teilweise vage bleibt, insbesondere in Bezug auf das Naheverhältnis der antragstellenden Partei und ihrer Familie zu den Tätern, da ein solches Naheverhältnis für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit einer drohenden Blutrache hilfreich erscheint.
Das Vorbringen der antragstellenden Partei betreffend einen Streit an der Wasserstelle und spätere Verhandlungen mit den Ältesten sowie die Verantwortlichkeit des Jilib ist diesbezüglich plausibel und im Lichte der zur Verfügung stehenden Länderinformation nachvollziehbar.
Wenn nun diese Ambivalenz der antragstellenden Partei bei ihrer Schilderung über ihre persönliche Verquickung mit den Geschehnissen, oder jene ihres Vaters, zuerst stutzig macht, so bestätigen die Länderberichte doch auch, dass die Kompensationszahlungen und damit auch die Blutrache nicht auf Mitglieder der engen Familie beschränkt sind, sondern jener Jilib nicht ortgebunden und wohl als groß/größer anzusehen ist. Damit kann aber eine fehlende Betroffenheit, eine fehlende nahe Verwandtschaft zu den Tätern nicht von vornherein die Gefahr einer Blutrache bannen.
Die Erklärungen der antragstellenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2018 erfolgen spät im Verfahren, sind aber geeignet, die Zusammenhänge besser einzuordnen und daher auch das Vorbringen der antragstellenden Partei nachvollziehbarer zu machen.
Es ergeben sich also aus dem Verfahren keine haltbaren Hinweise darauf, dass das Vorbringen der antragstellenden Partei hinsichtlich einer drohenden Blutrache nicht glaubhaft sein soll, weshalb es festzustellen war.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.3. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei wird in die Bewertung miteinbezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. - Zur Säumnisbeschwerde und zum Zuständigkeitsübergang:
Zulässigkeit und Berechtigung: Die antragstellende Partei stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX2017 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.
Die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist daher im vorliegenden Fall bereits abgelaufen.
Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst mit der Einvernahme am XXXX2017 Ermittlungsschritte gesetzt. Aus der Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der beschwerdeführenden Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.
Zuständigkeitsübergang:
§ 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die Säumnisbeschwerde wurde von der antragstellenden Partei am XXXX2017 eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung des Bescheids) endete daher am XXXX2017. Die belangte Behörde erließ den Bescheid erst am XXXX2017, der am XXXX2017 nachweislich (mit RSa) an den Vertreter der antragstellenden Partei zugestellt wurde.
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, ua nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG auf das Verwaltungsgericht über. Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet (vgl. VwGH, 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Der Bescheid vom XXXX2017 erging erst nach Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG und ist daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.
3.2. Spruchpunkt II.:
Rechtsgrundlagen:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.2.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
3.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.4. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung angeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die antragstellende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Blutrache durch den Clan der XXXX aufgrund von Clan-Auseinandersetzungen an einer Wasserstelle, bei der zwei Mitglieder des XXXX-Clans umkamen, werden würde. Sie muss daher eine aktuelle und eben entsprechend maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie befürchten.
3.2.3. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der antragstellenden Partei (Zigarettenverkauf/Al Shabaab) kann letztlich unterbleiben, da die eben aufgezeigte Gefährdung für sich alleine ausreichend ist, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
3.2.4. Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann auf Basis der notorisch bekannten Länderinformationen zu diesem Thema nicht ausgegangen werden. Weiter kann eine innerstaatliche Fluchtalternative vor dem Hintergrund der herrschenden Dürrekatastrophe, die insbesondere auch Nordsomalia betrifft, und der fehlenden familiären und clanbezogenen Netzwerke in anderen Landesteilen nicht angenommen werden.
3.2.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der antragstellenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W211.2169921.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018