Entscheidungsdatum
29.01.2018Norm
ASVG §410Spruch
W209 2148460-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Heissenberger Steuerberatungs GmbH, Wienerbruckstraße 97/6, 2344 Maria Enzersdorf-Südstadt, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 30.01.2017, GZ: VA-VR 19176532/17-Ed, betreffend Vorschreibung von aus der Beschäftigung des Dienstnehmers XXXX, VSNR XXXX, von 17.08.2011 bis 15.01.2012 resultierenden Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz in Gesamthöhe von € 6.198,02 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.01.2017 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgende die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin aus der Beschäftigung des Dienstnehmers XXXX, VSNR XXXX, von 17.08.2011 bis 15.01.2012 resultierende Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz in Gesamthöhe von €
6.198,02 zur Nachentrichtung vor.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der ermittelte Betrag aus der von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelten Beitragsnachweisung 2011 (Nachtrag), einer (in Folge eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes – ASG – Wien) korrigierten Abmeldung des o.a. Dienstnehmers und dessen Jahreslohnzettel 2011 ergebe. Die Behörde habe die übermittelten Beitragsgrundlagen vollständig übernommen. Da jedoch die dem o.a. Dienstnehmer vom ASG Wien zuerkannte Urlaubsersatzleistung die Pflichtversicherung in den Zeitraum 01.01.2012 bis 15.01.2012 verlängere, seien die Beitragsgrundlagen aus der übermittelten Beitragsnachweisung auf zwei Beitragsnachweisungen aufgeteilt und die Urlaubsersatzleistung und die auf sie entfallenden Sonderzahlungen im Beitragszeitraum 01/2012 verrechnet worden. Konkret seien eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 11.445,95 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen in Höhe von 2.252,05 mit Beitragsnachweisung 12/2011 und eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.317,46 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen in Höhe von EUR 216,54 mit Beitragsnachweisung 01/2012 nachverrechnet worden. Insgesamt seien somit an Allgemeiner Beitragsgrundlage EUR 12.773,41,00 und als Grundlage für Sonderzahlungen EUR 2.468,59 herangezogen worden. Dies entspreche den Grundlagen, die von der Steuerberatung der Beschwerdeführerin übermittelt worden seien.
2. In ihrer (ohne Einbindung ihrer steuerlichen Vertretung) dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin (ohne auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des ASG Wien einzugehen) im Wesentlichen vor, dass es (bereits) auf Grund der Vorsprache des Dienstnehmers bei der belangten Behörde zu einer Nachverrechnung gekommen sei. Dabei sei mit der belangten Behörde vereinbart worden, dass nunmehr alle zu entrichtenden Beiträge feststehen würden und es zu keiner weiteren Nachverrechnung mehr kommen würde.
3. Am 01.03.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die beschwerdeführende XXXX hatte im Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 30.11.2011 den Dienstnehmer XXXX zur Pflichtversicherung gemeldet. Mit Lohnzettel vom 12.12.2011 wurde für den Dienstnehmer eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 3.574,41 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen in Höhe von € 594,10 gemeldet.
Mit Urteil vom 12.12.2013 zu 12 Cga 77/12y erkannte das ASG Wien die Beschwerdeführerin für schuldig, dem o.a. Dienstnehmer € 17.454,41 brutto abzüglich € 3.000,00 netto zu zahlen.
Laut Urteil war das Dienstverhältnis von 17.08.2011 bis 30.11.2011 aufrecht, weswegen die Beschwerdeführerin schuldig sei, an Gehalt €
10.500,00 brutto zu leisten. An aliquotem Urlaubszuschuss und aliquoter Weihnachtsremuneration stünden dem Dienstnehmer € 1.742,46 brutto zu. Für geleistete Überstunden erhalte er € 126,27 und an Urlaubsersatzleistung € 1.019,10 brutto. Die Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung würden € 167,50 brutto betragen. An Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 30.11.2011 bis zum 31.12.2011 habe der Dienstnehmer einen Anspruch in Höhe von €
3.042,09 brutto. Die Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung betrage € 298,36 brutto, die Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung betrage €
49,04. Die Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung würden €
509,59 betragen. Der Dienstnehmer habe daher Anspruch auf €
17.454,41 brutto, wovon Teilzahlungen von € 3.000,00 netto in Abzug zu bringen seien.
Mit E-Mail vom 10.09.2014 wurde der Steuerberatung der Beschwerdeführerin das Urteil übermittelt und mitgeteilt, dass die Urlaubsersatzleistung von 01.01.2012 bis 15.01.2012 zu speichern sei.
Mit E-Mail vom 16.09.2014 übermittelte die Steuerberatung der Beschwerdeführerin eine Beitragsnachweisung 2011 (Nachtrag), eine korrigierte Abmeldung und einen Jahreslohnzettel 2011.
Darin wurden eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von €
12.773,41 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen in Höhe von € 2.252,05 jeweils in der Beitragsgruppe D1 nachverrechnet. Zusätzlich wurden für die von der Beschwerdeführerin bereits mit Lohnzettel vom 12.12.2011 gemeldete allgemeine Beitragsgrundlage in der Beitragsgruppe N25b ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 2 % nachverrechnet.
Von der belangten Behörde wurden sodann eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 11.445,95 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen in Höhe von € 2.252,05 mit Beitragsnachweisung 12/2011 und eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.317,46 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen in Höhe von € 216,54 mit Beitragsnachweisung 01/2012 nachverrechnet. Insgesamt sind somit an Allgemeiner Beitragsgrundlage € 12.773,41,00 und als Grundlage für Sonderzahlungen € 2.468,59 herangezogen worden.
Das entspricht den Grundlagen, die auch von der Steuerberatung der Beschwerdeführerin übermittelt worden sind.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebliche Bestimmung des ASVG lautet:
§ 539 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955:
"Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 539. Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerde bringt vor, dass es auf Grund einer Vorsprache des Dienstnehmers bei der belangten Behörde zu einer Nachverrechnung gekommen sei. Dabei sei mit der belangten Behörde vereinbart worden, dass nunmehr alle zu entrichtenden Beiträge feststehen würden und es zu keiner weiteren Nachverrechnung kommen würde.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäß § 539 ASVG sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen nicht vertraglich abbedungen werden können.
Dementsprechend war die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auf Grund des dem Dienstnehmer mit Urteil des ASG Wien nachträglich zugesprochenen Entgelts Beiträge nachzuverrechnen.
Dabei stützte sich die belangte Behörde auf die von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelten Beitragsgrundlagen.
Dass der belangten Behörde bei der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz ein Fehler unterlaufen sei, wurde von der Beschwerde nicht behauptet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung, an der Richtigkeit der vorgenommenen Berechnung zu zweifeln.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder
Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BeitragsnachverrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2148460.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018