Entscheidungsdatum
29.01.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
L516 2107089-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zahl 1050183703/150055355, beschlossen:
A)
Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG und § 24 Abs 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit außen bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.01.2015 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig.
2. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 19.02.2015 Beschwerde erhoben.
3. Der Beschwerdeführer reiste am 03.01.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt sowie der vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) (OZ 8).
Zu A)
Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1. Gem § 24 Abs 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
2. Der Beschwerdeführer ist freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs 2a AsylG einzustellen.
Zu B) Revision
3. 3. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2107089.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018