TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/2 B575/08

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir RaumOG 2006 §72, §77, §78
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchFestlegungen in einem raumordnungsrechtlichenBaulandumlegungsverfahren, insbesondere der Aufhebung dererstinstanzlichen Verfügung über Entschädigungszahlungen infolgeBefreiung von der Grundaufbringung für Verkehrsflächen

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Amt der Tiroler Landesregierung leitete alsrömisch eins. 1. Das Amt der Tiroler Landesregierung leitete als

Umlegungsbehörde mit Verordnung vom 27. Februar 1995, kundgemacht im Amtsblatt "Bote für Tirol" am 8. März 1995, das Baulandumlegungsverfahren "Hofäcker" in der Marktgemeinde Reutte ein, in das u.a. auch die Grundstücke der Beschwerdeführerin, Nr. 1710/2 und .432 in EZ 434, einbezogen wurden. Mit dem auf §84 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl. 27 (im Folgenden: TROG 2006), gestützten Umlegungsbescheid vom 6. August 2007, kundgemacht durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Marktgemeinde Reutte von 20. August 2007 bis 3. September 2007, erfolgte die Neuregelung der Grundstücksordnung: Hinsichtlich der im Zuge des Baulandumlegungsverfahrens aufzubringenden Wegflächen zur Erschließung des Umlegungsgebietes ist eine Fläche von 5379 m2 aufzubringen.Umlegungsbehörde mit Verordnung vom 27. Februar 1995, kundgemacht im Amtsblatt "Bote für Tirol" am 8. März 1995, das Baulandumlegungsverfahren "Hofäcker" in der Marktgemeinde Reutte ein, in das u.a. auch die Grundstücke der Beschwerdeführerin, Nr. 1710/2 und .432 in EZ 434, einbezogen wurden. Mit dem auf §84 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt 27 (im Folgenden: TROG 2006), gestützten Umlegungsbescheid vom 6. August 2007, kundgemacht durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Marktgemeinde Reutte von 20. August 2007 bis 3. September 2007, erfolgte die Neuregelung der Grundstücksordnung: Hinsichtlich der im Zuge des Baulandumlegungsverfahrens aufzubringenden Wegflächen zur Erschließung des Umlegungsgebietes ist eine Fläche von 5379 m2 aufzubringen.

Die vom Baulandumlegungsverfahren betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführerin besaßen ein Flächenmaß von insgesamt 840 m2. Der Beschwerdeführerin wurde das neu gebildete Grundstück Nr. 2630 mit einem Flächenmaß von 712 m2 zugeteilt. Die Beschwerdeführerin wurde zwar von der Verpflichtung zur entschädigungslosen Grundabtretung iSv §77 Abs1 TROG 2006 befreit, da sie keinen Vorteil aus der Baulandumlegung hat. Die Grundflächen der Beschwerdeführerin wurden aber gem. §77 Abs2 TROG 2006 zu Gunsten der neuen Gemeindestraße Nr. 2631 herangezogen. Der Entschädigungsbetrag dafür wurde auf Grund von Sachverständigengutachten festgelegt. Für die Wertminderung der Grundstücke Nr. 1710/2 und .432 wurde ihr daher ein Entschädigungsbetrag von € 22.785,75, für die Wegaufbringung im Baulandumlegungsgebiet ein Entschädigungsbetrag von € 49.590,-- und für das Gartenhaus mit Laube und Aufenthaltsraum ein Entschädigungsbetrag von € 10.000,-- zugesprochen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Kosten hinsichtlich der Ersatzbepflanzung in einem gesonderten Kostenbescheid festzulegen seien, da der betreffende Entschädigungsbetrag erst nach Vorliegen eines entsprechenden Straßenbauprojektes festgestellt werden könne.

2. Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde von der Umlegungsoberbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 12. Februar 2008 Folge gegeben. Die Berufungsbehörde stellte fest, dass der neuen Gemeindestraße Nr. 2631 eine Verkehrsbedeutung derart, dass sie nicht nur der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dient, nicht beigemessen werden könne, weshalb eine Verpflichtung zur Grundaufbringung für den Neubau dieser Straße auf Grundlage des §77 Abs2 TROG 2006 nicht berechtigt sei. Der Beschwerdeführerin stehe daher auf Grund des §78 Abs1 lita TROG 2006 ein Abfindungsanspruch im Flächenausmaß der eingebrachten Grundstücke von 840 m2 zu. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung werde mit einer Änderung der Neueinteilung entsprechend dem dem Bescheid angeschlossenen Lageplan hergestellt. Da die Beschwerdeführerin damit von jeglicher Grundaufbringung für Verkehrsflächen befreit sei und auch das Gartenhaus unverändert erhalten bleibe, seien auch die im Umlegungsbescheid getroffenen Verfügungen über Entschädigungszahlungen der Marktgemeinde Reutte an die Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden und aufzuheben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie, für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 - TROG 2006, LGBl. 27 (Wiederverlautbarung), lauten:römisch II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 - TROG 2006, Landesgesetzblatt 27 (Wiederverlautbarung), lauten:

"III. Teil

Baulandumlegung

§72

Zweck

Die Baulandumlegung dient der Neuregelung der Grundstücksordnung in einem bestimmten Gebiet, das aufgrund der bestehenden Grundstücksordnung einer geordneten und Boden sparenden Bebauung und einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung insgesamt nicht zugänglich ist, in der Weise, dass

a) für eine solche Bebauung nach Lage, Größe und Form zweckmäßig gestaltete Grundstücke geschaffen werden sowie

b) die für die verkehrsmäßige Erschließung und für infrastrukturelle Einrichtungen erforderlichen Grundflächen aufgebracht werden.

[...]

§77

Verkehrsflächen und sonstige Anlagen

  1. (1)Absatz einsDie Grundflächen, die nach den im Bebauungsplan (§82) festgelegten Straßenfluchtlinien für den Neubau, den Ausbau oder die Verlegung von Gemeindestraßen, die nur der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienen, benötigt werden, sind von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zugunsten der Gemeinde aufzubringen, soweit hierfür nicht bestehende öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde zur Verfügung stehen. Abweichungen, die sich aufgrund des §78 Abs1 litd zugunsten bebauter Grundstücke ergeben, sind durch Geldabfindungen auszugleichen. Im Ausmaß der nach dem ersten Satz aufgebrachten Grundflächen entfällt bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages der Bauplatzanteil. Im Ausmaß der nach dem zweiten Satz geleisteten Geldabfindungen ist der Bauplatzanteil rückzuerstatten.

  1. (2)Absatz 2Für die Aufbringung von Grundflächen, die nach den im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien für den Neubau, den Ausbau oder die Verlegung von Gemeindestraßen, die nicht nur der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienen, benötigt werden, gilt Abs1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass den Eigentümern gegenüber der Gemeinde ein Anspruch auf Vergütung für die Aufbringung jener Grundflächen zukommt, die im Hinblick auf die höhere Verkehrsbedeutung der Straße zusätzlich benötigt werden. Die Umlegungsbehörde hat die Vergütungen in sinngemäßer Anwendung der §§65 und 66 Abs1 des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen. Die aufgebrachten Grundflächen sind als nicht bebaubar zu bewerten.

  1. (3)Absatz 3[...]

  1. (4)Absatz 4Ergibt sich durch das Umlegungsverfahren hinsichtlich eines Grundstückes oder Grundstücksteiles kein Vorteil im Hinblick auf die bauliche Nutzbarkeit oder die verkehrsmäßige Erschließung, so ist der Eigentümer des betreffenden Grundstückes oder Grundstücksteiles von der Verpflichtung zur Grundaufbringung nach Abs1 befreit. Ist dies nur hinsichtlich einer Teilfläche des betreffenden Grundstückes oder Grundstücksteiles der Fall, so besteht die Befreiung im Ausmaß dieser Teilfläche.

§78

Grundsätze für die Neuregelung der Grundstücksordnung

  1. (1)Absatz einsFür die Neuregelung der Grundstücksordnung gelten folgende Grundsätze:

a) Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, deren Gesamtfläche der Fläche der eingebrachten Grundstücke oder Grundstücksteile abzüglich der nach §77 Abs1, 2 und 3 aufzubringenden Flächen entspricht. Werden für den Neubau, den Ausbau oder die Verlegung von Gemeindestraßen Grundflächen nach §77 Abs1 oder 2 aufgebracht oder wird für den Ausbau oder die Verlegung von Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentlichen Interessentenstraßen oder öffentlichen Privatstraßen Straßengrund in das Umlegungsgebiet einbezogen, so sind bei der Aufbringung bzw. Zuweisung der entsprechenden Grundstücke die Erfordernisse nach §37 Abs1 des Tiroler Straßengesetzes zu berücksichtigen.

b) Die Fläche der zuzuweisenden Grundstücke darf vom Abfindungsanspruch nach lita um höchstens 3 v.H. abweichen. Eine größere Abweichung ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur zulässig. Solche zwingende Gründe sind insbesondere Notwendigkeiten aufgrund der bestehenden Bebauung oder des Verlaufes bestehender Verkehrsflächen oder jener Verkehrsflächen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen. Abweichungen gegenüber dem Abfindungsanspruch sind durch Geldabfindungen auszugleichen.

c) - g) [...]

  1. (2)Absatz 2- (4) [...]"

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften im TROG 2006 werden in der Beschwerde keine Bedenken vorgebracht; solche sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Verfahrens auch nicht entstanden. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde.

2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Dazu bringt sie vor, dass der belangten Behörde willkürliches Verhalten vorzuwerfen sei, da sie jegliche Ermittlungstätigkeit zur Frage der Wertminderung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin unterlassen habe, obwohl das Sachverständigengutachten aus dem erstinstanzlichen Verfahren unschwer erkennen lasse, dass eine derartige Wertminderung auch bei Herstellung einer Flächengleichheit des Flächenmaßes der eingebrachten Grundstücke im Verhältnis zum neugebildeten Grundstück Nr. 2630 eintrete. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die belangte Behörde den im Umlegungsbescheid und mit dem Sachverständigengutachten wohl begründeten, auch aus dem Akt zu erschließenden, Entschädigungsanspruch negiere und versage. Auch sei in keiner Weise begründet, weshalb die Kosten der Ersatzbepflanzung, die - genauso wie die Entschädigungsbeträge für die Wertminderung - von der Marktgemeinde Reutte zu tragen seien, nicht nach Vorliegen eines entsprechenden Straßenbauprojektes durch einen gesonderten Kostenbescheid festzulegen seien.

3. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

4. Dies ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen:

Die belangte Behörde begründet die Aufhebung der Verfügungen betreffend die Entschädigungszahlungen an die Beschwerdeführerin damit, dass diese gegenstandslos geworden seien, nachdem festgestellt wurde, dass auch die Voraussetzungen für eine Grundaufbringung nach §77 Abs2 TROG 2006 nicht vorliegen würden und die Beschwerdeführerin somit gemäß §78 Abs1 lita TROG 2006 mit Ersatzflächen, die dem Flächenmaß der in das Baulandumlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke entsprechen, abzufinden sei. Diese Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des TROG 2006 ist jedenfalls denkmöglich. Angesichts dessen vermag die Beschwerdeführerin mit der Rüge, dass die Behörde unter Bedachtnahme auf ein im erstinstanzlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten Entschädigungszahlungen verfügen bzw. die verfügten Entschädigungszahlungen aufrecht erhalten hätte müssen, kein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde darzutun, zumal die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete erhebliche Wertminderung (auch bei einer Abfindung im Flächenausmaß der eingebrachten Grundstücke) im Berufungsverfahren nicht vorgebracht hat. Die Aufhebung der Verfügungen über Entschädigungszahlungen bezieht sich außerdem - anders als die Beschwerdeführerin vermeint - nicht auf die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Verfügung, dass die Kosten der Ersatzbepflanzung in einem gesonderten Kostenbescheid festzulegen seien. Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin geht daher am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei.

Insgesamt ist sohin nicht ersichtlich, dass der belangten Behörde ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

5. Der behauptete Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

6. Die beantragte Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt nicht in Frage, da die Umlegungsoberbehörde als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Abtretungsantrag war daher abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 11.954/1989, 16.769/2002). 6. Die beantragte Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt nicht in Frage, da die Umlegungsoberbehörde als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Abtretungsantrag war daher abzuweisen vergleiche zB VfSlg. 11.954/1989, 16.769/2002).

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Baulandumlegung, Entschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B575.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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