Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W134 2183925-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Lieferung, Implementierung und Wartung von Personal Computern (Operate Leasing)" der Auftraggeberin Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Leonhardstraße 15, 8010 Graz, vertreten durch XXXX, aufgrund des Antrages der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 23.01.2018 mittels einstweiliger Verfügung "1. Den Lauf der Angebotsfrist im Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung für die Lieferung, Implementierung und Wartung von Personal Computern (Operate Leasing" der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren auszusetzen und 2. der Auftraggeberin Universität für Musik und darstellende Kunst Graz im vorliegenden Vergabeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu untersagen, Angebote zu öffnen und 3. der Auftraggeberin Universität für Musik und darstellende Kunst Graz im vorliegenden Vergabeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu untersagen, die Rahmenvereinbarung abzuschließen" folgenden Beschluss:
A)
I. Dem Antrag wird insofern stattgegeben, als für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt und der Auftraggeberin untersagt wird, Angebote zu öffnen.
II. Der Antrag, der Auftraggeberin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu untersagen, eine Rahmenvereinbarung abzuschließen wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Vorbringen der Parteien:
Mit Schreiben vom 23.01.2018, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin, die Ausschreibung der Auftraggeberin, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zur Vergabe einer "Rahmenvereinbarung für die Lieferung, Implementierung und Wartung von Personal Computern (Operate Leasing)" für nichtig zu erklären, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin und die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Auftraggeberin habe ein EU-weites offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Lieferung, Implementierung und Wartung von Personal Computern (Operate Leasing), eingeleitet. Angefochten sei die rechtswidrige Ausschreibung. Zur Rechtswidrigkeit der Ausschreibung gab die Antragstellerin zusammengefasst folgendes an:
1. Zu kurze Angebotsfrist:
Die Bekanntmachung sei am 22.12.2017 sohin unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen versandt und mit 28.12.2017 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die Angebotsfrist ende mit 01.02.2018, und sei daher sehr kurz gewählt wurde. Anfragen seien lediglich bis 10.01.2018 möglich gewesen. Aufgrund der kurz gewählten Anfragefrist, welche unmittelbar nach der Urlaubs- und Feiertagszeit rund um Weihnachten und den Jahreswechsel geendet habe, sei es den Bietern faktisch nicht möglich, Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen durch Anfragen aufzuklären. Gegenständlich seien keine sachlichen Gründe vorliegend, weshalb das Recht und auch die Verpflichtung der Bieter, zur Aufklärung von Fehlern oder Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen Anfragen an die Auftraggeberin zu richten, beschränkt werden könne. Die kurz gewählte Anfragefrist steht auch im Widerspruch zu Pkt. 1.25 "Rügepflicht" der Ausschreibungsunterlagen. Die sehr kurzen Anfragefrist widerspreche der Rügepflicht, da sie eine Rüge in Form einer Anfrage ausschließe. Die gewählte Anfragefrist sei zu kurz bemessen und bieterbenachteiligend.
2. Markteinschränkende Wahl der Finanzierung in Form eines Operate Leasing, mögliche Verkürzung der Leasingzeit {Kalkulationsbasisdauer) nicht kalkulierbar:
Die Leasingbedingungen seien in Pkt 12. der Rahmenvereinbarung (Anlage ./1 der Ausschreibungsunterlagen) detailliert geregelt. Darin lege die Auftraggeberin fest, dass der Bieter gleichzeitig Leasinggeber sein müsse. Die Laufzeit des Leasings sei nicht kalkulierbar. Bei der strikten Vorgabe die Finanzierung der PC-lnfrastruktur in Form eines Operate-Leasings anzubieten handle es sich, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Markteinschränkung, die dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs entgegenstehe. Der Bieter, der nicht gleichzeitig auch an einer Leasinggesellschaft beteiligt sei, müsse Leasingleistungen zukaufen. Die sachliche Rechtfertigung eines Operate-Leasings sei nicht ausreichend dargelegt worden. Die Ausschreibungsunterlagen würde keine Begründung dieser beschränkenden Vorgabe enthalten. Bei zusätzlicher Ausschreibung der Finanzierung, müsse jede mögliche, allenfalls auch vergleichbare, Finanzierung wie beispielsweise Miete, zugelassen werden, um keine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs und Ungleichbehandlung der Bieter vorzunehmen. Die Vertragslaufzeit sei darüberhinaus nicht klar fixiert. Grundsätzlichen werde von einer Laufzeit des Leasings von 48 Monaten ausgegangen. Gleichzeitig bleibe es aber vorbehalten, eine kürzere Laufzeit von bis zu 6 Monaten zu vereinbaren, dies sei nicht kalkulierbar. Verschärft werde das Problem der mangelnden Kalkulierbarkeit durch Pkt 12.10 der Rahmenvereinbarung, mit welcher das grundsätzlich kündigungsfeindliche Operate-Leasing jederzeit und einseitig von der Auftraggeberin gekündigt werden könne. Die Auftraggerin greife in unzulässigerweise in die Kalkulationsbasisdauer ein, dadurch würden der Auftragnehmerin nicht kalkulierbare Risiken aufgebürdet werden. Die genannten Bestimmungen, die der Auftraggeberin eine Verkürzung der Kalkulationsbasisdauer von 48 Monaten für das Operate-Leasing ermöglichen würden, seien vergabe- und sittenwidrig, jedenfalls aber für die unbestimmten kürzeren Zeiträume nicht kalkulierbar. Aufgrund der vorgesehenen sehr kurzen Grundmietzeit sei das Angebot nicht kalkulierbar. Damit sei mangels genauerer Vorgaben der konkreten (= kündigungsfreien) Vertragslaufzeit (Kalkulationsbasisdauer) der Vertrag nur für die Auftraggeberin zu kalkulieren, für jeden "neu hinzukommenden" Bieter aber mit nicht kalkulierbaren Risiken behaftet.
3. Zur (unzulässigen) Wahl einer Rahmenvereinbarung:
Die Wahl einer Rahmenvereinbarung sei nicht notwendig, um den Bedarf zu decken. Die Wahl einer Rahmenvereinbarung ermögliche es der Auftraggeberin nicht abzurufen und eine neue Ausschreibung über denselben Leistungsgegenstand durchzuführen, was im vorliegenden Fall völlig willkürlich geschehen könne. Es bestehe daher eine dem Wettbewerbsgrundsatz widersprechende Wahl einer Rahmenvereinbarung. Die Auftraggeberin lasse sich einen erheblichen Spielraum, welcher über eine reine Konkretisierungsmöglichkeit hinausgehe und eine substantielle Änderung der festgelegten Bedingungen der Rahmenvereinbarung ausdrücklich zulasse. Die Auftraggeberin widerspreche den gesetzlichen Vorgaben zur Wahl des Instrumentes einer Rahmenvereinbarung, insbesondere dem Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Rahmenvereinbarungen, insofern als gerade keine substantiellen Änderungen beim Abruf erfolgen dürfte. Die Vermeidung solcher substantiellen Änderungen sei durch die Öffnungsklausel in Pkt 1.13 der Ausschreibungunterlagen und Pkt 6. der Rahmenvereinbarung gerade nicht gewährleistet. Darüber hinaus liege eine missbräuchliche Verwendung des Instruments der Rahmenvereinbarung vor, da die Ausschreibungsunterlagen unkalkulierbare Kostenpositionen enthalten würden, weil die Bedarfsstrukturen nicht ausreichend determiniert worden seien und dadurch die Vorhaltekosten nicht kalkulierbar seien. Daher könne keine Vergleichbarkeit der Angebote erzielt werden und es liege ein unkalkulierbares Risiko für die Bieter vor. Der geschätzte Bedarf sei nicht aureichend festgelegt, die Vohaltekosten im Rahmenvertragen könnten daher weder in vergleichbarer noch in risikofreier Weise kalkuliert werden. Die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Laufzeit der Rahmenvereinbarung von 3 Jahren sei sachlich nicht gerechtfertigt.
4. Unzulässige Bewertung des Zuschlagskriteriums "Gesamtpreis":
Unter Pkt 5.2 der Ausschreibugsunterlagen, werde nicht der Preis, also die Investitionssumme für die anzuschaffenden Geräte, sondern das monatliche Leasingentgelt, für einen Zeitraum von 48 Monaten bewertet. Darüber hinaus würden die Auf- und Abpreise bei den Artikel Hardware, welche wiederum ausschließlich im Leistungsverzeichnis Beilage ./2 auszupreisen seien, nicht bewertet werden. Eine nachvollziehbare Kalkulation und Vergleichbarkeit der Angebot sei nicht gegeben. Unklar sei auch, welche Kalkulationsbasiszeit für das Operate-Leasing heranzuziehen sei. Die Leasingentgelte könnten für die vereinbarte Vertragslaufzeit nur kalkulieren werden, wenn die Vertragslaufzeit klar fixiert werde und keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bestehe. Unklar sei auch, welche Lagerkosten zu kalkulieren seien, da die Vertragsdauer tatsächlich 6 bis 48 Monate dauern könne und der Bieter an seinen kalkulierten Pauschalpreis gebunden sei. Zudem habe die Auftraggeberin das Recht, den Vertrag einseitig auch früher zu lösen.
5. Subzuschlagskriterium Akkulaufzeit
Unter Pkt. 5.3.1 der Ausschreibungsunterlagen sei nicht angegeben unter welchen Betriebsumständen (bloßer Stand-By-Betrieb oder aktiver Bearbeitungsbetrieb) die Akkulaufzeit zu bewerten sei, was aber die Akkulaufzeit wesentlich beeinflussen könne. Dieses Bewertungskriterium sei daher nicht vergleichbar.
6. Subzuschlagskriterium Herstelleridentität
Die volle Punktezahl gemäß dem gegenständlichen Bewertungsschema in dem unter Pkt. 5.3.2 der Ausschreibungsunterlagen ausgeführten Subkriterium könne nur erreicht werden, wenn der Bieter alle neun Kategorien vom selben Hersteller anbiete. Da es auf dem gegenständlichen Markt lediglich einen Hersteller gebe, der die angesprochenen neuen Kategorien anbiete, sei es grundsätzlich nur für jenen Bieter, der mit diesem Hersteller kooperiere, möglich, die Gesamtpunkte zu erreichen. Das Subzuschlagskriterium stehe daher der Vergleichbarkeit der Angebote sowie dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung und dem Wettbewerbsgrundsatz entgegen.
7. Subzuschlagskriterium Reaktionszeit Servicenetzwerk
Das in Pkt. 5.3.4 der Ausschreibungsunterlagen ausgeführte Kriterium würde eine versteckte Lokalpräferenzklausel beinhalten. Mit diesem (sehr hoch bewerteten) Zuschlagskriterium würden lediglich lokale Unternehmen aus der Steiermark oder um Graz bzw. den jeweiligen Standort bevorzugt werden. Ausgeschlossen würden damit etwa Unternehmen aus Tirol, Salzburg oder den außerösterreichischen europäischen Staaten werden. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, warum Servicepersonal, insbesondere für die Leistungen Planung, Errichtungen, Role-Out -Betrieb und auch Wartung, in sehr kurzer Zeit, allenfalls unter 50 Minuten, vor Ort sein sollen, da nach den eigenen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen (vgl. Punkt 1.4 Ausgangslage) der zentrale Informatikdienst (ZIT) als Abteilung der zentralen Serviceeinrichtungen für die Informationstechnologie (IT des KUG) zuständig sei und Problemfälle hinsichtlich Betrieb und Wartung auch kurzfristig übernehmen könne. Unabhängig davon fordere Planung, Errichtung und Role-Out keine derartige Reaktionszeit, da diese lediglich dann eine sachliche Rechtfertigung bilden könnten, wenn ganz wesentliche, für Leib und Leben notwendige Wartungsmaßnahmen kurzfristig erbracht werden müssten. Dazu sei aber keine Erklärung oder sachliche Rechtfertigung in den Ausschreibungsunterlagen angegeben und für eine Kunstuniversität auch nicht prima facie ersichtlich.
8. Subzuschlagskriterium Usability
Die Festlegung in Pkt. 5.3.6 der Ausschreibungsunterlagen widerspreche hinsichtlich der zu erreichenden Punkte den sonstigen Festlegungen, wonach die gesamt im Qualitätskriterium (zu dem auch die Usability gehört) zu erreichenden 150 Punkte zu 30 % gewichtet werden würden. Zum Preiskriterium (dort sind ebenfalls 150 Punkte gewertet, die zu 70% gewichtet werden sollen, vgl Festlegung unter Pkt 5.1, Tabelle) werde unter Pkt 5.2. am Ende die Gewichtung mit 0,7 angegeben, nicht aber konkret im einzelnen Qualitätskriterium Usability, dort würden die Punkte "mit 2 multipliziert" werden, was zumindest verwirrend sei, wohl aber den Festlegungen unter Pkt 5.1. widerspreche. Zudem habe es die Auftraggeberin verabsäumt anzugeben aus welchen Personen die vorgesehene Bewertungskommission bestehe. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob die Bewertungskommission als Ganzes fachlich kompetent und unbefangen sei. Die Ausschreibungsunterlagen würden unter Punkt 5.3.6 lediglich vorsehen, dass die Sub-Subkriterien zwischen 0 und 5 Punkten bewertet werden würden, ohne klar vorzugeben, wann welche Punkte vergeben werden würden. Wie das Angebot in diesem Kriterium konkret bewertet werden solle, bleibe bei Angebotserstellung schleierhaft.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 25.01.2018 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich, der in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip mit EU-weiter Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Lieferung, Implementierung und Wartung von Personal Computern (Operate Leasing), vergeben werden solle. Die Bekanntmachung in Österreich sei am 27.12.2017 und in der EU am 28.12.2017 erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist sei für den 01.02.2018, 12:00 Uhr, festgesetzt worden.
Die Auftraggeberin spreche sich nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Die Auftraggeberin Universität für Musik und darstellende Kunst Graz hat einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip im Wege eines offenen Verfahrens mit EU-weiter Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Lieferung, Implementierung und Wartung von Personal Computern (Operate Leasing) ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 27.12.2017 und in der EU am 28.12.2017 erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist ist für den 01.02.2018, 12:00 Uhr, festgesetzt worden. (Schreiben der Auftraggeberin vom 25.01.2018).
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.
2. Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Ausschreibung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG ist somit nicht gegeben.
Gemäß § 321 Abs. 4 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist einzubringen. Die Angebotsfrist endet am 01.02.2018. Der Nachprüfungsantrag ist am 23.01.2018 beim BVwG eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurde auch vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
3. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat die im Spruch genannten Anträge gestellt.
Die Auftraggeberin sprach sich nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus.
Da die Ausschreibung bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und ihr im Falle der Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung ein unmittelbarer Vermögensschaden infolge der (frustrierten) Kosten für die Angebotserstellung droht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, bei Aussetzung der Angebotsfrist und Untersagung der Angebotsöffnung nicht möglich ist, war der dahingehend Antrag, der Auftraggeberin den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu untersagen, abzuweisen.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Teilnehmer und des Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben. Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren.
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 329 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;
30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;
29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung der Angebotsfrist, Bewertung, Dauer der Maßnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2183925.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018