TE Bvwg Beschluss 2018/1/31 W229 2179969-1

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

AlVG §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8

Spruch

W229 2179969-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vom 16.11.2017 gegen das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 27.04.2017 den Beschluss:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.04.2017 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom AMS Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) fünf Vermittlungsvorschläge übermittelt. Darunter ein Stellenvorschlag für die Stelle als Buchhalterin bei der Firma XXXX . Die Beschwerdeführerin teilte dem AMS mit Schreiben vom 05.04.2017 mit, sich für diese und eine weitere Stelle nicht zu bewerben.

2. Mit Schreiben vom 10.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin über eine vorsorgliche Bezugseinstellung ab 05.04.2017 informiert und zur Vorsprache beim AMS eingeladen.

3. Mit Schreiben vom 27.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides.

4. Mit Schreiben vom 16.11.2017 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Schreiben des AMS übermittelt, in dem die Umstände des Falles erklärt wurden und die Bezugseinstellung rückwirkend aufgehoben wurde. Die Säumnisbeschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der beschriebene Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellungen beruhen auf den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die in § 56 Abs. 2 AlVG enthaltene Anordnung einer Senatszuständigkeit, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, bezieht sich auf die Bescheidbeschwerde. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Säumnisbeschwerde. Da im einschlägigen Materiengesetz diesbezüglich keine Senatszuständigkeit normiert ist, ist vorliegend gem. § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:

2.2.1. § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde. Diese kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Abs2 Z2 leg.cit. wird in die Frist nicht eingerechnet die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

2.2.2. Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 8 VwGVG Rz 5). Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. zur Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform etwa VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142).

2.2.3. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gem. § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es gem. leg. cit. neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist gem. § 24 Abs. 1 AlVG von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt gem. § 24 Abs. 1 AlVG die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 leg. cit. und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 AlVG werden dadurch nicht ausgeschlossen.

2.2.4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die amtswegige Einstellung mit Schreiben vom 10.04.2017 mitgeteilt wurde, mit Schreiben vom 27.04.2017 die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Da die belangte Behörde diesem Gesuch nicht binnen der in § 24 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Frist von vier Wochen nachgekommen ist, ist die Einstellung ex lege rückwirkend außer Kraft getreten und die vorenthaltene Leistung nachzuzahlen. Aufgrund des rückwirkenden ex lege Außerkraftretens der Einstellung mit Ablauf der Frist von vier Wochen nach Antragstellung, besteht kein Erledigungsanspruch bzw. keine Säumnis der Behörde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz

924) und ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Gem. § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen werden, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.

2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Prozessvoraussetzung, Säumnis, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2179969.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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