Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W146 2135227-1/7E
W146 2135220-1/4E
W146 2135222-1/4E
W146 2135224-1/4E
W146 2135223-1/4E
W146 2135226-1/4E
W146 2135229-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1078605402-150885544:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1078604808-150885587:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1078606105-150885790:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1078605805-150885650:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1078606802-150885735:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1078606410-150885692:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1113732106-160628182:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater, die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer/innen. Alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens.
Erst- bis Sechstbeschwerdeführer/innen reisten am 18.07.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 19.07.2015 die den gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
In der am 20.07.2015 stattgefundenen Erstbefragung durch das Competence Center Eisenstadt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens und in XXXX geboren sei, dort gelebt und dieses wegen der Kämpfe zwischen den Regierungs- und den Oppositionstruppen verlassen habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei an, dass sie kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens und in Al Raqqa geboren sei, in XXXX gelebt und dieses wegen der Kämpfe zwischen den Regierungs- und den Oppositionstruppen verlassen habe.
Bei der am 17.08.2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gab er im Wesentlichen an, dass er in XXXX mit seiner Frau im familieneigenen Betrieb als Schneider gearbeitet habe. Die Familie habe im eigenen Haus gewohnt. Am 01.04.2013 habe es am Ort, wo er gewohnt habe, wegen des Bürgerkriegs Luftangriffe und Schießereien gegeben. Dabei sei ihr Haus zerstört worden. Danach seien sie nach XXXX gezogen und dann in die Türkei. Dort seien sie von ihren Arbeitgebern ausgebeutet worden.
1996 habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst abgeleistet, er könne jederzeit vom Regime als Reservist einberufen werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme an, dass XXXX bombardiert worden sei. Sie habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Es gäbe keine Schule mehr für ihre Kinder. Sie habe zwei Häuser gehabt, beide seien zerstört worden.
Am 23.04.2016 wurde der Siebtbeschwerdeführer in XXXX geboren und stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 02.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Unter Spruchpunkt II. der Bescheide wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 01.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe; sie seien syrische Staatsangehörige, muslimischer Glaubenszugehörigkeit, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und würden aus XXXX stammen.
Die Beschwerdeführer hätten Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen; ihr Haus sei bei Angriffen zerstört worden.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Einstellung verlassen hätten. Es drohe ihnen keine asylrelevante Gefahr.
Zu ethnischen Minderheiten wurde in den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden festgehalten, dass die Bevölkerung überwiegend aus Arabern bestehe. Ethnische Minderheiten seien:
Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen. Dazu kämen chaldäische und assyrische ChristInnen.
Detailliertere Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien wurden nicht getroffen.
Jeweils gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
II. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakten.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt die Beschwerdeführer betreffend nur ansatzweise ermittelt hat:
Das BFA hat zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehören, es aber gänzlich unterlassen, zu für die Frage der Asylgewährung (auch abseits des individuellen Fluchtvorbringens) zentralen Charakteristika der Beschwerdeführer, und zwar ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen, und dies obwohl für Kurden laut UNHCR (vgl. dessen Papier "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" [S 26] vom November 2015) ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu staatenlosen Palästinensern und zu Homosexualität in Syrien sind hingegen entbehrlich.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA auch Feststellungen zu den verfahrenswesentlichen Fragen der Wehrpflicht des jugendlichen, männlichen Drittbeschwerdeführers (fast 16 Jahre) und zur neuerlichen Einziehung des Erstbeschwerdeführers als Reservist bei einer Rückkehr nach Syrien zu treffen haben.
Darüber hinaus sollte die richtige Schreibweise der Familiennamen der Beschwerdeführer festgestellt werden:
Offensichtlich legte der Erstbeschwerdeführer der Behörde einen syrischen Personalausweis, Reisepass, Führerschein und ein Familienbuch vor; von diesen Dokumenten befinden sich allerdings weder Originale noch Kopien bzw. Übersetzungen im Verwaltungsakt.
Dies ist insofern beachtenswert, da vier der minderjährigen Kinder in ihren Verfahren als XXXX , hingegen der Erst- und der Siebtbeschwerdeführer als XXXX mit Familiennamen geführt werden.
Auch dieser Umstand resultiert wohl aus einer fehlerhaften Ermittlungstätigkeit der Behörde und ist – schon im Hinblick auf deren Kompetenz zur Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten - von dieser zu revidieren.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
Die angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführer waren daher gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG im Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheiten an das BFA zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird.
Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG in den gegenständlichen Fällen liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3, 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W146.2135229.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018