TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/31 W104 2182091-1

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2182091-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der Skilifte Lech Ing. Bildstein GmbH, BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.5.2017, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Nach einem Vorbescheid vom 5.1.2017, mit dem der Beschwerdeführerin Direktzahlungen im Ausmaß von EUR 3.907,96 gewährt wurden, wies die AMA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen ab und forderte den bereits ausbezahlten Betrag zurück. Begründend wurde ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.

3. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 6.6.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, tatsächlich würden mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche mit ca. 30 Rindern bewirtschaftet. Somit gelte der Betrieb laut Richtlinie als aktiver Landwirt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit gelte somit als nicht unwesentlich.

4. Mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wies die AMA darauf hin, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien und dieser Bescheid aufgrund eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig sei. Da die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 die Basis für Direktzahlungen der Folgejahre sei, könnten der Beschwerdeführerin mangels Zahlungsansprüchen auch für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewähr werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.8.2017, GZ W104 2164825-1, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Direktzahlungsbescheid 2015, mit dem der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Direktzahlungen gewährt wurden, abgewiesen. Dieser Bescheid ist somit rechtskräftig.

Für das Antragsjahr 2016 stellt die Beschwerdeführerin wiederum einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem zit. Erkenntnis und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ].

3.2. Rechtliche Würdigung:

Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Abweisung des Antrages auf Direktzahlungen. Eine Gewährung von Direktzahlungen setzt aber die Aktivierung von Zahlungsansprüchen voraus.

Im System der Direktzahlungen – ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie – setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051). Da der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung standen und solche auch weder durch Übertragung noch durch Zuteilung aus der Nationalen Reserve erworben wurden, welche als Berechnungsbasis für das Jahr 2016 heranzuziehen gewesen wären, erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da keine Sachverhaltserhebungen durchzuführen waren, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Im gegenständlichen Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

Zu Spruchpunkt B (Revision):

Die Revision zu diesem Spruchteil ist unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, landwirtschaftliche Tätigkeit,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Rückforderung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2182091.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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