Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2178900-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte sie die Bestätigung einer Land- und Forstwirtschaftlichen Ausbildungsstelle über den Besuch eines Facharbeiterkurses vom Oktober 2015 bis April 2016, zu dem sie sich bereits im April 2015 angemeldet hat, sowie einen Fachbarbeiterbrief ein, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Facharbeiterin Landwirtschaft im April 2016 abgeschlossen hat.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.549,85, wies aber den Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte ab, weil der Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).
3. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 23.1.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Direktzahlungsverordnung sei mit 1.1.2015 in Kraft getreten und am 19.12.2014 kundgemacht worden. Sie habe daher keinesfalls vor diesem Datum wissen können, dass sie binnen zwei Jahren ab Betriebsgründung die berufliche Qualifikation abschließen muss. Die Facharbeiterkurse würden für gewöhnlich immer ab Herbst eines Jahres bis zum Frühjahr des folgenden Jahres laufen. Sie habe den frühestmöglichen Facharbeiterkurs nach Kenntnisnahme der Bestimmungen vom Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 besucht. Die Abschlussprüfung sei am 29.4.2016 gewesen, sie habe daher den Kurs nicht früher abschließen können. Die EU-VO beschreibe eindeutig, dass der Mitgliedstaat nur objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien definieren dürfe. In ihrem Fall hätte sie den Facharbeiterkurs bereits mit 1.1.2014 abschließen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand gewusst, ob es überhaupt ein Top-Up für Junglandwirte geben wird.
4. Bei der Vorlage der Beschwerde gab die Behörde an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1.2.2012 als Bewirtschafterin gemeldet und mit MFA 2015 zum ersten mal die Basisprämie beantragt. Die Beschwerdeführerin habe somit über drei Jahre für den erfolgreichen Abschluss ihrer landwirtschaftlichen Ausbildung Zeit gehabt. Über die Beurteilung des Top-up sei außerdem zum ersten mal mit Bescheid vom 28.4.2016 bzw. 31.8.2016 betreffend das Antragsjahr 2015 abgesprochen worden. Da beide Bescheide unbeeinsprucht geblieben seien, sei die Entscheidung über das Top-up aus Sicht der AMA mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte.
Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet bereits seit Anfang 2012 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie meldete sich im April 2015 an und besuchte einen Facharbeiterkurs vom Oktober 2015 bis April 2016, den sie im April 2016 mit Facharbeiterbrief Landwirtschaft abschloss.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
[ ]
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet:
"Artikel 2
In dieser Verordnung verwendete Begriffe
[ ]
(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) Tod des Begünstigten;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."
§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise:
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
3.2. Rechtliche Würdigung:
1. Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr im Ergebnis vor, sie habe die Anforderungen gemäß § 12 DIZA-VO nicht erfüllen können, da diese erst am 19.12.2014 kundgemacht worden sei und sie daher bis dahin keinesfalls wissen habe können, dass sie binnen zwei Jahren ab Betriebsgründung die entsprechende berufliche Qualifikation erwerben müsse. Sie habe daraufhin den frühest möglichen Kurs besucht.
Nach der zitierten Bestimmung des § 12 DIZA-VO müssen Antragsteller spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Einen derartigen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Dies ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geschehen. Es mangelt daher bereits an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung.
Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde aber auch zum Ausdruck, die Regelung in § 12 DIZA-VO stelle eine Diskriminierung dar.
Tatsächlich hat der österreichische Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im vorliegenden Zusammenhang von einem Umsetzungsspielraum Gebrauch gemacht, der auf Basis des Unionsrechts eröffnet wurde. Solche Umsetzungsspielräume stellen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ein häufig auftretendes Phänomen dar. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang hinterfragt, ob durch entsprechende Regelungen nicht - entweder auf Ebene des Unionsrechts oder im Rahmen der mitgliedstaatlichen Umsetzung - das für den Bereich der GAP in Art. 40 Abs. 2 AEUV explizit normierte Diskriminierungsverbot verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund kann auf eine reichhaltige Rechtsprechung des EuGH zurückgegriffen werden.
In diesem Zusammenhang führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Rz. 29 des Urt. v. 11. April 2013, Rs. C-401/11, Soukupová, unter Verweis auf seine Rechtsprechung aus, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gebieten, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.
In Zusammenhang mit der Einräumung eines Ermessensspielraums hat der EuGH jüngst in seinem Urt. v. 7. Juli 2016, Rs. C-111/15, Ob?ina Gorje, unter Verweis auf seine Rechtsprechung folgende Formulierung verwendet:
"34 Die Bestimmungen von Verordnungen haben zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 35, Beschluss vom 16. Januar 2014, Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit, C-24/13, EU:C:2014:40, Rn. 14, und Urteil vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 54).
35 Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36, und vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55).
36 Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 37)."
Im Anlassfall ging es um die Frage, ob die Mitgliedstaaten im Rahmen der investiven Maßnahmen der ländlichen Entwicklung dazu ermächtigt waren, festzulegen, dass Kosten erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides anerkannt werden können, um "Mitnahme-Effekte" zu vermeiden. Der EuGH bejahte diese Frage.
In der in der angeführten Entscheidung zitierten Rs. Ketelä ging es um die Frage, ob ein Mitgliedstaat verlangen durfte, dass im Rahmen der Niederlassungsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bei juristischen Personen der Junglandwirt über mehr als 50 % der Geschäftsanteile verfügen musste, um eine wirksame Kontrolle über den Betrieb ausüben zu können. Diese Frage wurde vom EuGH bejaht.
In der ebenfalls zitierten Rs. Szatmári Malom ging es um die Frage, ob Ungarn die Investitionsbeihilfe für Mühlen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf die Modernisierung der vorhandenen Kapazität beschränken durfte. Der EuGH bejahte diese Frage, wies aber darauf hin, dass im Anlassfall der Gleichheitssatz der Beschwerdeführerin zum Erfolg verhelfen musste. (Konkret wurden drei bereits bestehende Mühlen durch eine neue Mühle ersetzt.)
In der Rs. Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit brachte der EuGH zum Ausdruck, dass die Verpflichtung, lokale Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER in bestimmten Rechtsformen zu konstituieren, nicht den europarechtlichen Vorgaben widerspricht.
Für gegen den Gleichheitssatz verstoßend erachtete der EuGH die Anknüpfung der Vorruhestandsregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 an das Erreichen unterschiedlicher Ruhestandsalter bei Männern und Frauen; vgl. EuGH Urt. v. 11. April 2013, Rs. C-401/11, Soukupová.
Für zulässig erachtete es der EuGH in einer Entscheidung auch, die Auslegung des in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 verwendeten Begriffs der Mutterkuh nach Maßgabe der nationalen Rinderzuchtpraxis vorzunehmen; vgl. EuGH Urt. v. 28. Februar 2008, Rs. C-446/06, Winkel.
Ebenfalls für zulässig erachtete der EuGH, das Gebot zur Instandhaltung von sichtbaren Wegen als Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinn von Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festzulegen; vgl. EuGH Urt. v. 16. Juli 2009, Rs. C-428/07, Horvath.
Die Förderung von Junglandwirten erfolgte in der Vergangenheit – vgl. dazu die o.a. Rs. Ketelä - ausschließlich im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ("Niederlassungsprämie"). Gemäß Art. 22 VO (EG) 1698/2005 konnte Landwirten eine Niederlassungsprämie gewährt werden, die weniger als 40 Jahre alt waren und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederließen, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügten und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegten.
Aktuell sieht Art. 19 VO (EU) 1305/2013 eine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte vor. Art. 2 Abs. 1 lit n) definiert den "Junglandwirt" als eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Existenzgründungsbeihilfe alle Elemente der Definition des Begriffs "Junglandwirt" in Art. 2 Abs. 1 lit. n) der genannten Verordnung erfüllt sein. Für die Erfüllung der im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann dem Begünstigten jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Einzelbeschlusses über die Gewährung der Förderung eingeräumt werden.
Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte mit dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014 - 2020, das entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben von der Europäischen Kommission genehmigt wurde und unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung.html abgerufen werden kann. Das Programm lautet diesbezüglich auszugsweise:
"Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Existenzgründungsbeihilfe.
Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden."
Vor dem Hintergrund des oben Gesagten ist davon auszugehen, dass die Regelung in § 12 DIZA-VO grundsätzlich europarechtskonform ist, zumal eine gleichlautende Regelung i.Z.m. der ländlichen Entwicklung vom europäischen Gesetzgeber grundgelegt, im österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgeführt und von der Europäischen Kommission genehmigt wurde.
Der Umstand, dass im Hinblick auf die Direktzahlungen eine kürzere Frist für die Vorlage des Ausbildungsnachweises festgelegt wurde, erscheint insofern unverfänglich, als die Voraussetzungen für die Gewährung der Existenzgründungsbeihilfe über die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte hinausgehen. So ist etwa im Rahmen der Existenzgründungsbeihilfe als zusätzliche Voraussetzung die Vorlage eines Betriebskonzepts erforderlich.
Es sind aber im Sinn der eingangs angeführten Rechtsprechung auch keine anderen Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass Österreich mit § 12 DIZA-VO den ihm eröffneten Umsetzungsspielraum überschritten hätte.
3. In diesem Zusammenhang kann auf die Mitteilung der Europäischen Kommission "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen", abrufbar über
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0672:FIN:de:PDF, verwiesen werden. Diese lautet auszugsweise:
"Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden.
Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden."
Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 – 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.
Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 DIZA-VO übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.
Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht auch nichts ergeben, was dafür sprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.
4. Die Argumentation der belangten Behörde, durch den Abspruch über den Antrag auf Top-up für das Antragsjahr 2015, der dort ebenfalls abgewiesen wurde, sei über den Anspruch auf Junglandwirteförderung bereits rechtskräftig entschieden worden, verfängt nicht. Die Anträge auf Top-up für verschiedene Antragsjahre bauen nicht aufeinander auf – wie etwa die Entscheidung über die Zuteilung von Zahlungsansprüchen – sondern sind für jedes Jahr gesondert zu prüfen, weil der Anspruch auf Top-up nicht historisch erworben wird, sondern sich der zu Grunde zu legende Sachverhalt von Antragsjahr zu Antragsjahr verändern kann (etwa durch Erbringung eines gültigen Ausbildungsnachweises erst im Folgejahr).
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausbildung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, Diskriminierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2178900.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018