Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
BEinstG §8Spruch
W261 2150245-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende sowie Mag. Karin JELINEK, MBA, Dr. Günther STEINLECHNER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichterinnen und fachkundige Laienrichter über die Beschwerde derXXXXS GmbH, vom 02.03.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 13.01.2017 betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX, und zur Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Behinderten, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die XXXX GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin), vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, stellte am 20.10.2015 beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX, und zur nachträglichen Genehmigung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Behinderten, Wolfgang FENIK (in der Folge mitbeteiligte Partei).
Mit Bescheid der belangten Behörde, dem Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.01.2017 erteilte diese nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens keine Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung und keine Zustimmung zu der bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei.
Mit Eingabe vom 02.03.2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei welcher Vertreter der Beschwerdeführerin samt anwaltlicher Vertretung und die mitbeteiligten Partei mit anwaltlichem Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Mit Eingabe vom 15.01.2018 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte dem BVwG mit, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, die Beschwerde vom 02.03.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 13.01.2017, betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX, und betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Behinderten, XXXX, mit Schriftsatz vom 15.01.2018 zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15.01.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 02.03.2017 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 13.01.2017 betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei und betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zu der am 30.06.2015 zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2150245.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018