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70/06 SchulunterrichtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung einer Regelung über die Anerkennung von Abschlussprüfungen an näher bestimmten Schulen als Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung wegen unrichtiger Abgrenzung des AnfechtungsumfangesRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten" in §2 Z5 der V des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl II 268/2000 idF BGBl II 218/2016 (BRP-Ersatz-V).
Nach dem bereinigten Wortlaut würde gemäß §2 Z5 BRP-Ersatz-V die Prüfung gemäß §3 Abs1 Z4 BerufsreifeprüfungsG (BRPG) für Personen entfallen, die eine "erfolgreiche Abschlussprüfung von vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde", abgelegt haben. Die Aufhebung würde also dazu führen, dass jede erfolgreiche Abschlussprüfung an einer vierjährigen berufsbildenden mittleren Schule, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, zum Entfall der Prüfung gemäß §3 Abs1 Z4 BRPG führt. Dies würde aber den Vorgaben, die §3 Abs2 BRPG dem Verordnungsgeber macht, nicht entsprechen. Weder wäre die geforderte Gleichwertigkeit der abgelegten Abschlussprüfungen Voraussetzung für den Entfall gemäß §3 Abs2 BRPG, noch wäre der Voraussetzung Genüge getan, dass jene Abschlussprüfungen, die zum Entfall führen, "festzulegen" sind, dh "abschließend genannt" werden sollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Schulen, Schulunterricht, BerufsreifeprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V68.2017Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018