RS Vfgh 2017/12/1 V68/2017

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
V des BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung §2 Z5
BerufsreifeprüfungsG §3 Abs1 Z4, Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung einer Regelung über die Anerkennung von Abschlussprüfungen an näher bestimmten Schulen als Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung wegen unrichtiger Abgrenzung des Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten" in §2 Z5 der V des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl II 268/2000 idF BGBl II 218/2016 (BRP-Ersatz-V).

Nach dem bereinigten Wortlaut würde gemäß §2 Z5 BRP-Ersatz-V die Prüfung gemäß §3 Abs1 Z4 BerufsreifeprüfungsG (BRPG) für Personen entfallen, die eine "erfolgreiche Abschlussprüfung von vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde", abgelegt haben. Die Aufhebung würde also dazu führen, dass jede erfolgreiche Abschlussprüfung an einer vierjährigen berufsbildenden mittleren Schule, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, zum Entfall der Prüfung gemäß §3 Abs1 Z4 BRPG führt. Dies würde aber den Vorgaben, die §3 Abs2 BRPG dem Verordnungsgeber macht, nicht entsprechen. Weder wäre die geforderte Gleichwertigkeit der abgelegten Abschlussprüfungen Voraussetzung für den Entfall gemäß §3 Abs2 BRPG, noch wäre der Voraussetzung Genüge getan, dass jene Abschlussprüfungen, die zum Entfall führen, "festzulegen" sind, dh "abschließend genannt" werden sollen.

Entscheidungstexte

  • V68/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2017 V68/2017

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Schulen, Schulunterricht, Berufsreifeprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V68.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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