TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/25 98/07/0027

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §37;
WRG 1959 §121;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des JB, und 2. des FO, beide in D, beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1997, Zl. 410.814/08-I 4/97, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei:

Wassergenossenschaft Dellach-Gröfelhof, vertreten durch den Obmann Anton Obernosterer, 9772 Dellach/Drau, Rietschach 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 23. November 1983 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 40 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) der Zusammenschluss und die Erneuerung von zwei Entwässerungsanlagen sowie der Ausbau der Anlage auf weitere vernässte Flächen im Talboden der Drau zwischen den Ortschaften Dellach und Gröfelhof gemäß dem Projekt des Wasserbauamtes Spittal/Drau vom Dezember 1982 wasserrechtlich bewilligt.

Mit Kundmachung vom 22. März 1996 beraumte der LH für 4. April 1996 eine mündliche Verhandlung zwecks Überprüfung der ausgeführten Anlage und der nachträglichen Genehmigung von Abweichungen vom genehmigten Projekt an.

In dieser Kundmachung heißt es nach einer Wiedergabe des Inhaltes der der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des LH vom 23. November 1983 erteilten Bewilligung, über die gesetzten Maßnahmen, welche teilweise vom bewilligten Projekt abwichen, sei ein Kollaudierungsoperat des Amtes für Wasserwirtschaft Spittal/Drau verfertigt worden und es sei die Bauausführung in Teilschritten überprüft und kollaudiert worden (Bescheid des LH vom 22. August 1994). Anhand der durch das Amt für Wasserwirtschaft Spittal/Drau vorgelegten und neuerlich überprüften Ausführungslagepläne sei nunmehr die Kollaudierung der bereits überwiegend gesetzten Baumaßnahmen am so genannten Hauptgraben von km 0,620 (Abzweigung Launbach) bis km 1,700 (Abzweigung Bahngraben) und dem Bahngraben samt Nebengräben sowie an der Trüben Laue durchzuführen. Über diesen Verhandlungsgegenstand werde gemäß §§ 40, 41, 60, 63, 107 und 117 sowie 121 WRG 1959 in Fortführung der Verfahren vom 29. April 1987 und vom 22. Juli 1993 eine mündliche Verhandlung für 4. April 1996 angeordnet.

Die Verhandlung wurde in der Kundmachung in zwei Teile getrennt; der erste Teil sollte den Bereich "Hauptgraben" erfassen, der zweite den Bereich "Trübe Laue".

Zu dieser Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer persönlich geladen.

Bei der Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer zum Bereich "Hauptgraben" die Erklärung ab, nach Einsichtnahme in das Ausführungsprojekt führe er aus, dass die mitbeteiligte Partei ihren Verpflichtungen nach dem Bewilligungsbescheid nachgekommen sei, weshalb kein Einwand erhoben werde.

Zum Bereich "Trübe Laue" gab der Erstbeschwerdeführer folgende Erklärung ab:

"Nach Einsichtnahme in den Katasterlageplan vom September 1995 stelle ich fest, dass ich gegen den derzeitigen Zustand in der Natur, wie er im Plan dargestellt wird, keinen Einwand erhebe und der nachträglichen Genehmigung der Wasserbaumaßnahmen zustimme. Im Übrigen wird ersucht, mir eine Kopie des Lageplanes zu übergeben."

Unter dem Datum des 24. Dezember 1996 erließ der LH einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"I.

Gemäß § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. f 1959 wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. November 1983 unter Zl. 8 Wa-147/9/93 der Wassergenossenschaft Dellach-Gröfelhof bewilligten Wasserbau-, Entwässerungs- und Regulierungsmaßnahmen am so genannten Hauptgraben von km 0,620 (Abzweigung Launbach) bis km 1,700 (Abzweigung Bahngraben) und dem Bahngraben im Wesentlichen bewilligungsgemäß hergestellt wurden.

Die im Ausführungsprojekt des Amtes für Wasserwirtschaft vom September 1995 dargestellten Abweichungen vom Bescheid des Landeshauptmannes, Zl. 8 Wa-147/9/93, werden als geringfügig unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen dieses Bescheides genehmigt.

II.

Gemäß § 12, 40, 41, 72, 60, 107 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. f WRG 1959 werden der Wassergenossenschaft Dellach-Gröfelhof nachträglich die im Ausführungsprojekt des Amtes für Wasserwirtschaft Spittal/Drau vom September 1995 im Katasterlageplan Maßstab 1:1000 und den übrigen Projektsunterlagen dargestellten Entwässerungs-, Wasserbau- und Regulierungsmaßnahmen an der so genannten Trüben Laue genehmigt sowie gemäß § 121 WRG 1959 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. f festgestellt, dass die oben nachträglich bewilligten Maßnahmen dem vorgelegten Projekt entsprechen und somit als bewilligungsgemäß ausgeführt gelten.

III.

Die Einwendungen des A.W., mit welchem er sich gegen den Bestand bzw. die nachträgliche Bewilligung der Maßnahmen an der so genannten Trüben Laue anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 4.4.1996 ausgesprochen hatte, werden gemäß § 102 WRG 1959 mangels Parteistellung zurückgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 1997 wurde den Berufungen keine Folge gegeben.

In der Begründung heißt es zur Berufung des Erstbeschwerdeführers, dieser habe in der Verhandlung vom 4. April 1996 zu Protokoll gegeben, dass die Genossenschaft ihren Verpflichtungen nach dem Bewilligungsbescheid nachgekommen sei. Dies habe er mit seiner Unterschrift bestätigt. Es sei auch nicht richtig, dass die Abweichungen vom ursprünglichen Projekt eine eigene Bewilligungsverhandlung erfordert hätten. Der Verhandlungsschrift vom 4. April 1996 sei zu entnehmen, dass nicht nur eine Kollaudierungsverhandlung, sondern gleichzeitig auch ein Genehmigungsverfahren über allfällige Abweichungen durchgeführt worden sei. Dies sei auch dem Erstbeschwerdeführer bekannt gewesen. Ansonsten wäre nicht zu erklären, dass er - bestätigt durch seine Unterschrift - in der Verhandlung erklärt habe, nach Einsichtnahme in den Katasterplan stelle er fest, dass er gegen den derzeitigen Stand in der Natur, wie er im Plan dargestellt werde, keinen Einwand erhebe und der nachträglichen Genehmigung der Wasserbaumaßnahme zustimme. Es sei daher festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen bereits in der Verhandlung vom 4. April 1996 gehabt habe, diese Möglichkeit aber nicht genutzt habe. Es sei daher Präklusion eingetreten.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides, das in der Berufung angeführte Grundstück Nr. 597/2 gehöre nicht dem Zweitbeschwerdeführer. Da dieser nur einfaches Genossenschaftsmitglied sei und er keine Funktion ausübe, die ihn berechtigte, für die Genossenschaft nach außen tätig zu werden, müsste er, um Parteistellung zu haben, Grundeigentümer sein. Dies sei er aber nicht; es mangle ihm daher an der Parteistellung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer erachten sich "in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens verletzt, da keinesfalls nur geringfügige Abweichungen von der ursprünglichen Bewilligung vorliegen. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer kann daher nicht ausgeschlossen werden."

Die Beschwerdeführer bringen vor, bei den vom LH in seinem Bescheid vom 24. Dezember 1996 genehmigten Abweichungen vom Bewilligungsbescheid des LH aus dem Jahr 1983 handle es sich nicht um geringfügige Abweichungen, weshalb diese ohne weitere Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht nachträglich hätten bewilligt werden können. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vom 4. April 1996 keine Einwendungen erhoben habe, seien rechtswidrig. Der Erstbeschwerdeführer habe bei dieser Verhandlung lediglich festgestellt, dass gegen den derzeitigen Zustand in der Natur kein Einwand erhoben werde. Diese Feststellung habe aber nicht die vom Genehmigungsbescheid abweichenden weiteren Baumaßnahmen bzw. die Baumaßnahmen, welche vom Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1983 überhaupt nicht umfasst seien, betroffen. Bereits in seiner Berufung habe der Erstbeschwerdeführer ausgeführt, dass er in der Verhandlung vom 4. April 1996 berechtigte Forderungen gestellt habe. Diese seien von der Behörde erster Instanz zur Gänze übergangen und auch nicht protokolliert worden. Des Weiteren habe der Erstbeschwerdeführer darauf hingewiesen, dass durch seinen Vater im Bereich der Grundparzellen 748/1 und 748/3 eine Wirtschaftsbrücke errichtet worden sei. Bei den Regulierungsarbeiten sei diese Brücke trotz Warnung nicht gesichert worden und sei in der Folge eingestürzt. Diese Wirtschaftsbrücke sei bisher nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt worden, was eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers darstelle. Darüber hinaus habe der Erstbeschwerdeführer bisher auch keinerlei angemessene Entschädigungszahlungen für die entstandenen Schäden erhalten.

Auch die Auffassung der belangten Behörde, dem Zweitbeschwerdeführer käme keine Parteistellung zu, sei rechtswidrig. Einerseits könne nicht gesagt werden, ob eine Betroffenheit vorliege, weil erhebliche Abweichungen vom eingereichten Projekt erfolgt seien. Andererseits habe der Zweitbeschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass die ihm vorgeschriebene Leistungsverpflichtung für die Wegparzelle 597/2 unzumutbar und überhöht sei. Weiters sei auch der Zweitbeschwerdeführer berechtigt, die erwähnte Brücke zu benützen.

Die Beschwerdeführer seien überdies Mitglieder der Wassergenossenschaft Dellach-Gröfelhof. Als solchen kämen ihnen auch Benutzungsrechte an den betroffenen Gewässern zugute. Bereits in der Minderheitenbeschwerde vom 24. März 1989, welche auch die Beschwerdeführer mitunterzeichnet hätten, sei ausgeführt worden, dass die seinerzeitige Kostenbeanteilung der Mitglieder ausschließlich zur Entwässerung versumpfter Flächen erfolge. Die über den seinerzeitigen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1983 hinausgehenden durchgeführten Arbeiten kosteten auch dementsprechend mehr Geld. Diese Kosten seien mit dem Anteilsschlüssel nicht vereinbar. Da die Arbeiten an der Trüben Laue wasserrechtlich nicht bewilligt seien, würden die Beschwerdeführer dadurch auch finanziell benachteiligt. Die Beschwerdeführer hätten schließlich auch einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gestellt, da sich für ihre Beschwerden keine der Behörden offensichtlich zuständig gefühlt habe. Auch auf Grund dieses Devolutionsantrages sei keine Entscheidung ergangen. Entgegen § 73 AVG habe die Behörde erster Instanz am 24. Dezember 1996 die weiteren Ausbaumaßnahmen an der Trüben Laue nachträglich genehmigt. Außerdem werde über eine erforderliche Betriebsbewilligung nichts gesagt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Einwand, die Maßnahmen an der "Trüben Laue" hätten nicht als geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt eingestuft und genehmigt werden dürfen, geht schon deswegen ins Leere, weil der LH diese Maßnahmen gar nicht als geringfügige Abweichung im Sinne des § 121 WRG 1959 eingestuft, sondern sie nach den §§ 40 und 41 WRG 1959 nachträglich genehmigt hat. Abgesehen davon ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch diese Maßnahmen betroffen sein sollen.

Die vom Erstbeschwerdeführer angesprochene Wirtschaftsbrücke im Bereich der Grundstücke 748/1 und 748/3 befindet sich, wie aus einem Übersichtslageplan hervorgeht, nicht in jenem Regulierungsbereich, auf den sich der erstinstanzliche Bescheid bezieht. Diese Brücke konnte daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

Der Erstbeschwerdeführer macht auch geltend, dass er noch keine angemessene Entschädigungszahlung für die entstandenen Schäden erhalten habe.

Ob damit Schadenersatz oder Entschädigungen im Sinne des § 117 WRG 1959 angesprochen ist und wofür dieser Schadenersatz oder diese Entschädigung gebühren soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor, ist aber ohnedies für die Entscheidung über die Beschwerde ohne Belang, da weder Schadenersatzfragen noch Fragen der Entschädigung nach § 117 WRG 1959 vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgetragen werden können (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1991, 91/07/0081 u.a.).

Im Übrigen ist auch die Auffassung der belangten Behörde zutreffend, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 1996 keine Einwendungen erhoben hat und daher Präklusion eingetreten ist.

Die Kundmachung des LH vom 22. März 1996 für die mündliche Verhandlung am 4. April 1996 hatte ausdrücklich unter Bezugnahme auf ein Ausführungsoperat des Amtes für Wasserwirtschaft Spittal/Drau die Überprüfung der auf Grund des Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1983 durchgeführten Maßnahmen und die Abweichungen davon einschließlich der Maßnahmen an der "Trüben Laue" zum Gegenstand. Wie sich insbesondere aus der Formulierung, dass über den Verhandlungsgegenstand eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 40, 41, 60, 63, 107 und 117 WRG 1959 angeordnet werde, ergibt, war Verhandlungsgegenstand auch die nachträgliche Genehmigung aller Abweichungen vom genehmigten Projekt, auch solcher, die nicht mehr als geringfügig anzusehen waren, betreffen die zitierten Bestimmungen doch Bewilligungstatbestände und mit diesen in Zusammenhang stehende Regelungen. Der Erstbeschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung persönlich geladen. Er hat nicht nur keine Einwendungen vorgebracht, sondern der nachträglichen Bewilligung der vorgenommenen Maßnahmen ausdrücklich zugestimmt. Zu Recht hat daher die belangte Behörde Präklusion angenommen.

Der Einwand, der Beschwerdeführer habe bei der mündlichen Verhandlung am 4. April 1996 Einwendungen vorgebracht, welche aber nicht protokolliert worden seien, ändert daran nichts.

Nach § 15 AVG liefert, soweit nicht Einwendungen gegen die Protokollierung erhoben wurden, eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

Die Beweislast trifft den, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 378, angeführte Rechtsprechung).

Der Erstbeschwerdeführer behauptet zwar, er habe nicht protokollierte Einwendungen erhoben; er hat aber hiefür keine Beweise angeboten und ist daher seiner Verpflichtung, die Unrichtigkeit des in der Verhandlungsschrift Bezeugten zu beweisen, nicht nachgekommen. Es ist daher von der Verhandlungsschrift auszugehen. Diese aber zeigt eindeutig, dass der Erstbeschwerdeführer nicht nur keine Einwendungen erhoben hat, sondern auch den vorhandenen Maßnahmen zugestimmt hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Erstbeschwerdeführer die Verhandlungsschrift unterfertigt.

Dem Zweitbeschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid keine Leistungsverpflichtung für die Wegparzelle 597/2 vorgeschrieben. Aus diesem Titel kann daher auch keine Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers resultieren. Allfällige Benutzungsrechte an einer Brücke begründen ebenfalls keine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren.

Was die Ausführungen in der Beschwerde über die Stellung beider Beschwerdeführer als Mitglieder der Wassergenossenschaft Dellach-Gröfelhof anlangt, so trifft es nicht zu, dass ihnen als solche Benutzungsrechte an den betroffenen Gewässern zugute kommen; diese Rechte kommen vielmehr der Wassergenossenschaft selbst zu.

Die von den Beschwerdeführern angesprochene Minderheitenbeschwerde betrifft genossenschaftsinterne Vorgänge und ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Dass ein Devolutionsantrag betreffend diese Minderheitenbeschwerde noch nicht erledigt ist, hinderte den LH nicht, den Bescheid vom 24. Dezember 1996 betreffend die wasserrechtliche Überprüfung und die nachträgliche Genehmigung wasserbaulicher Maßnahmen zu erlassen, da keine Bestimmung besteht, die eine Verbindung zwischen dieser Minderheitenbeschwerde und dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid herstellt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998070027.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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