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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13Beachte
Rechtssatz
Mit dem der Post erteilten Rücksendungsauftrag (für die Dauer lediglich eines bestimmten Tages; 6. April 2017) wurde vom Revisionswerber selbst hintangehalten, dass eine Zustellung im Wege der Hinterlegung, wie dies für die Dauer einer Abwesenheit an der Abgabestelle nach § 17 ZustG vorgesehen ist, stattfand. Dieses Verhalten lässt nach der Lage des Falles und der allgemeinen Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass die Person, der zugestellt werden soll und die die Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erwarten muss, die Zustellung ablehnt bzw. zu vereiteln sucht (vgl. in diese Richtung etwa VwGH 22.12.1980, 1795/80, VwSlg. 10.329 A). Ausgehend davon kann sich der Revisionswerber nicht darauf berufen, dass ihm der von ihm selbst für diese nicht den Charakter einer Abgabestelle beseitigende kurze Zeitdauer erteilte Rücksendungsauftrag, der auch das Erkenntnis des BVwG erfasste, zu seinen Gunsten zum Tragen kommen könnte (vgl. idZ auch VwGH 16.6.1998, 96/02/0253, betreffend eines dem ZustG gegenläufigen Verhaltens eines Empfängers). Vielmehr geht dieser die Zustellung hintanhaltende Rücksendungsauftrag derart zu seinen Lasten, dass die Zustellung iSd § 17 Abs. 3 ZustG mit dem auf den 6. April nachfolgenden Tag wirksam wurde und die dadurch ausgelöste Frist zu laufen begann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L04Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022