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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des F R, 2. der I R, 3. der G R, 4. des J R, 5. der E P und 6. der T R, alle in K, alle vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. November 1999, Zl. 3-30.40 379 - 99/5, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abwassergenossenschaft K, vertreten durch den Obmann B S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) vom 29. Juli 1999 wurde der Gemeinde Kainach gemäß § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Grundstücke Nr. 216/1, KG Kohlschwarz und 874/3, KG Kainach, erteilt.
Nach Punkt 4 der diesem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen sind Uferböschungen gegen Schleppspannungsangriffe mit Wasserbausteinen mit mindestens 1,5 t zu sichern und standortgemäß zu bepflanzen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer brachten vor, sie seien Eigentümer von Grundstücken, flussbautechnisch rechtsufrig der Kainach, und zwar gegenüber den Grundstücken 874/3 der KG Kainach und 216/1 der KG Kohlschwarz, für die der Gemeinde Kainach mit dem erstinstanzlichen Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen erteilt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten im Rahmen des Verfahrens vor der BH vorgebracht, dass ihre Liegenschaften durch die mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Maßnahmen einer zusätzlichen Hochwassergefahr bzw. Überflutungsgefahr ausgesetzt würden. Die erstinstanzliche Behörde habe diese Bedenken, gestützt auf Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, mit der Begründung nicht geteilt, dass durch die bewilligten Maßnahmen die Abflusssituation der Kainach im gegenständlichen Bereich verbessert werde. Dies treffe jedoch nicht zu. Die Behörde bzw. der Amtssachverständige hätten nämlich folgende Umstände nicht hinreichend berücksichtigt:
Durch die Erhöhung des Niveaus auf den bewilligungsgegenständlichen Grundstücken gehe ein erheblicher Überflutungsbereich verloren, der sich wegen seiner Größe und Beschaffenheit dadurch auszeichne, dass die Fließgeschwindigkeit des die entsprechenden Grundstücksflächen überflutenden Hochwassers stark reduziert werde. Daher könne eine solche Maßnahme nicht dadurch kompensiert werden, dass auf einer kurzen Gewässerstrecke der Abflussraum im unmittelbaren Bereich des Gewässerbettes so vergrößert werde, dass der Abflussquerschnitt rechnernisch gesehen dieselbe Wassermenge oder auch eine etwas größere Menge abführen könne wie ursprünglich der unmittelbare Gewässerbereich sowie die linksufrigen Überflutungsräume gemeinsam. Weiters sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass sich ankommende Hochwässer bei Durchführung der bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen nicht mehr (linksufrig) gewässerabwärts (auch) über die durch die bewilligten Maßnahmen beseitigten Überflutungsräume ergießen könnten, sondern gegenüber der bisherigen Situation vermehrt zum rechten Ufer der Kainach gelenkt würden, sodass mit vermehrten Auswaschungen am rechten Uferbereich und einem Abschwemmen des Ufers sowie mit einer leichteren Überflutung der Grundstücke der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Dies sei letztlich auch eine Folge der notwendig mit den bewilligten Maßnahmen verbundenen Erhöhung der Fließgeschwindigkeit im Hochwasserfall. Die Behörde und auch der Amtssachverständige bei seinen Berechnungen hätten darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass das Niveau der bewilligungsgegenständlichen Grundstücke schon zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht konsensgemäß gewesen sei, weil es durch rechtswidrige wasserrechtlich nicht bewilligte und daher unzulässige Anschüttungen geschaffen worden sei. In der Vergangenheit seien nämlich im Bereich der bewilligungsgegenständlichen Grundstücke ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Anschüttungen vorgenommen und es sei bereits durch diese Maßnahmen die Hochwassersicherheit der Grundstücke der Beschwerdeführer erheblich vermindert worden. Trotzdem dies im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht worden sei, sei die BH weder nach § 138 WRG 1959 vorgegangen, noch habe sie die beantragte Bewilligung untersagt, wozu sie jedoch in Anbetracht der rechtswidrigen Basis des bewilligungsgegenständlichen Projektes bzw. der bewilligungsgegenständlichen Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre. Durch die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte Bewilligung werde offenbar vielmehr versucht, den bestehenden rechtswidrigen Zustand zu legalisieren. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass nicht nur durch die bewilligungsgegenständlichen Maßnahmen, sondern auch durch die ohne Bewilligung vorgenommenen Niveauveränderungen in der Vergangenheit eine wesentliche Beeinträchtigung der Hochwassersicherheit bewirkt worden sei. Soweit den Beschwerdeführern bekannt sei, seien im Übrigen im Bereich der bewilligungsgegenständlichen Grundstücke nicht nur nach § 38 WRG bewilligungspflichtige Niveauveränderungen vorgenommen, sondern auch Stoffe abgelagert worden, deren Ablagerung nach § 32 WRG 1959, allenfalls nach § 31b leg. cit. bewilligungspflichtig gewesen wäre. Letztlich habe die Behörde eine Prüfung des vorliegenden Projektes unter den Gesichtspunkten des § 40 WRG 1959 unterlassen, was ebenso als Berufungsgrund geltend gemacht werde.
Die Sechstbeschwerdeführerin brachte in ihrer Berufung vor, ihrem Antrag auf Beiziehung eines Geologen sei nicht Rechnung getragen worden. Die Beiziehung eines Geologen sei aber erforderlich gewesen, um das Problem der Gefährdung der Liegenschaft durch Hochwasser auf Grund der Veränderung des Bachbettes infolge Verbreiterung und Vertiefung desselben und Aufschüttung von Erdmassen am linksseitigen Kainachufer zu beurteilen. Durch die Vertiefung des Bachbettes und den Eingriff in die geologische Grundsubstanz bestehe die Möglichkeit allfälliger Hangrutschung und dadurch sei der Berghang der Anrainer in Gefahr. Weiters hätten allfällige Zusammenhänge mit der Veränderung des Flusslaufes und des Vorflutbereiches auf die rechtsseitige Böschung beurteilt werden müssen und es wären allfällige Ausschwemmungen im kurvenaußenseitigen Bereich zu beurteilen gewesen.
Die belangte Behörde führte am 18. November 1999 eine örtliche Erhebung durch, zu der ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik und ein Amtssachverständiger für Geologie, nicht aber die Beschwerdeführer zugezogen wurden. Die bei dieser Erhebung erstatteten Gutachten wurden den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. November 1999 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid in dreifacher Hinsicht ab. Zum einen wurde der Adressat der wasserrechtlichen Bewilligung ausgetauscht. An die Stelle der Gemeinde Kainach trat als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung die mitbeteiligte Partei. Zum anderen wurde die Auflage 4 des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert und erhielt folgenden Wortlaut:
"Die Sicherung der Uferböschungen sind im Bereich der Regulierungsstrecke derart auszuführen, dass beidufrig dieselbe Widerstandsfähigkeit der Uferböschungen gegen Schleppspannungsangriffe gegeben ist."
Außerdem wurde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf § 41 WRG 1959 gestützt.
Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es, im erstinstanzlichen Verfahren sei die Gemeinde Kainach als Konsenswerberin für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen aufgetreten. Da diese Maßnahmen aber gesetzt würden, um eine Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei auf dem Grundstück Nr. 216/1 der KG Kohlschwarz außerhalb des Hochwasserabflussbereiches (HQ 30) errichten zu können, habe zwischenzeitig die Gemeinde Kainach mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. Oktober 1999 alle mit dem Hochwasserschutzprojekt verbundenen Rechte an die Abwassergenossenschaft Kainach-Oswaldgraben übertragen und diese habe sich in der Ausschusssitzung vom 27. Oktober 1999 verpflichtet, alle mit dem Hochwasserschutzprojekt verbundenen Maßnahmen zu übernehmen. Für das Berufungsverfahren sei daher die mitbeteiligte Partei als Konsenswerberin zu betrachten, weshalb die Rechte an diese übergeben und ihr die wasserrechtliche Bewilligung erteilt würde.
Aus dem erstinstanzlichen Verfahren und dem zugrundeliegenden Projekt sei ersichtlich, dass sich das Grundstück Nr. 216/1 der KG Kohlschwarz nach Durchführung der Regulierungsmaßnahmen nicht mehr im Hochwasserabflussbereich befinde. Auf Grund dieser Tatsache handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Maßnahme nach § 38 WRG 1959, sondern um eine solche nach § 41 leg. cit. Es sei daher der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abzuändern gewesen, dass die geplanten Hochwasserschutz- bzw. Regulierungsmaßnahmen gemäß § 41 WRG 1959 zu bewilligen seien.
Die belangte Behörde habe auch unter Beiziehung eines wasserbautechnischen und eines geologischen Amtssachverständigen einen Ortsaugenschein durchgeführt, damit aus fachlicher Sicht auf die Berufungsvorbringen eingegangen werden könne. Von den beigezogenen Amtssachverständigen sei Folgendes festgestellt worden:
Eine Vertiefung der Gewässersohle, wie sie in der Berufung der Sechstbeschwerdeführerin angesprochen werde, sei im Projekt nicht vorgesehen. Eine diesbezügliche Gefährdung und Auslösung einer Hangrutschung sei demnach aus fachlicher Sicht nicht gegeben. Die Aufschüttung am linken Ufer der Kainach im Bereich der Grundstücke Nr. 216/1 der KG Kohlschwarz und Nr. 874/3 der KG Kainach sei ein Bestandteil der Hochwasserschutzmaßnahme, welche eine Hochwasserfreimachung dieser beiden Grundstücke zum Inhalt habe. Derzeit liege dieser linksufrige Standort der beabsichtigten Kläranlage im Hochwasserabflussbereich, und es werde gerade deshalb die Hochwasserschutzmaßnahme gesetzt, um die Voraussetzungen für den Bau der Kläranlage zu schaffen. Die Uferböschungen würden projektsgemäß ausreichend gesichert, weshalb eine Abschwemmung der linksufrigen Aufschüttung im Bereich der zukünftigen Kläranlage nicht zu erwarten sei. Zudem hätte eine derartige Abschwemmung außerdem keine nachteiligen Auswirkungen auf die gegenüberliegenden rechtsufrigen Grundstücke der Beschwerdeführer.
Was die Berufung des Erst- bis Fünftbeschwerdeführers betreffe, so seien, wie bereits im Verfahren erster Instanz festgestellt, die ausgeschalteten Überflutungsflächen im Verhältnis zum gesamten Abflussregime derart geringfügig, dass Auswirkungen nicht merkbar und auch nicht messbar seien. Als Ausgleichsmaßnahme für die linksufrige Hochwasserfreimachung der beiden Grundstücke werde projektsgemäß das Kainachprofil derart vergrößert, dass sämtliche Hochwässer im Vergleich zum Urzustand mit einer geringeren Fülltiefe abgeführt werden könnten. Damit reduziere sich auch bei sämtlichen Wasserführungen der Schleppspannungsangriff auf die Uferböschungen und es werde demnach auch durch diese gegenständliche Maßnahme die rechte Uferböschung durch Wasserführungen weniger stark beansprucht als bisher. Nach den durchgeführten Erhebungen seien die angeführten Aufschüttungen, auch mit Errichtung einer Laufbahn, nicht durch die mitbeteiligte Partei, sondern angeblich durch die Gemeinde Kainach errichtet worden. Im gegenständlichen Verfahren seien diese bestehenden Aufschüttungen nur insoweit berücksichtigt, als für die Ermittlung des Hochwasserabflussbereiches der Istzustand entsprechend einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Verfahren im Zusammenhang mit der "Ennstrasse" heranzuziehen sei. Ob ein diesbezüglicher Beseitigungsauftrag in einem Verfahren durch die BH anhängig sei, sei nicht bekannt und auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Bei dem Vorhaben handle es sich jedoch nicht, wie die BH festgestellt habe, um eine Baumaßnahme im Hochwasserabflussbereich, sondern um eine Hochwasserschutzmaßnahme mit einem konkreten Regulierungsziel, nämlich die Hochwasserfreimachung des zukünftigen Kläranlagenstandortes am linken Ufer der Kainach. Aus fachlicher Sicht könne die Kläranlage selbstverständlich erst dann ohne weitere Bewilligung für Baumaßnahmen im Hochwasserabflussbereich errichtet werden, wenn das Grundstück durch das gegenständliche Regulierungsvorhaben hochwasserfrei gemacht worden sei und nicht mehr im Hochwasserabflussbereich liege. Ein Mangel sei allenfalls darin zu erkennen, dass nach dem erstinstanzlichen Bescheid, nämlich der Auflage 4, das linke Ufer im Innenbogen im Bereich der Kläranlage in einem größeren Ausmaß gesichert werden solle als rechtsufrig im Bereich der Baulandflächen. Bei extremen Hochwasserereignissen, welche weit über dem hundertjährlichen Ereignis lägen, könnte dadurch eine Benachteiligung der rechtsufrigen Grundstücke eintreten. Aus diesem Grund werde die linksufrige Ufersicherung in ihrer Ausführung an die rechtsufrige Ufersicherung anzugleichen sein. Zusammenfassend sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass durch die gegenständliche Hochwasserschutzmaßnahme nachteilige Auswirkungen auf die rechtsufrigen Grundstücke der Beschwerdeführer nicht zu erwarten seien.
Auf Grund dieser Amtssachverständigengutachten - so fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fort - habe eindeutig geklärt werden können, dass eine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführer, abgesehen von der Abänderung der Auflage 4, nicht zu erwarten sei, weshalb die Berufungen als unbegründet abzuweisen gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil sie ihre Entscheidung auf Sachverständigengutachten stütze, zu welchen den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Wäre den Beschwerdeführern das Recht auf Parteiengehör nicht entzogen worden, hätten sie die Möglichkeit gehabt, dem Gutachten mit einem Gegengutachten entgegenzutreten und dadurch - aus in der Beschwerde näher dargelegten Gründen - zu beweisen, dass die Gutachten der Sachverständigen und damit auch der angefochtene Bescheid unrichtig seien.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, sie seien auch dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Grundeigentümer bzw. als Partei verletzt, dass der bekämpfte Bescheid eine Auflage (Auflage Nr. 4) enthalte, die nicht nur einen direkten und der Intensität nach unbestimmten Eingriff in das Eigentum der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer bedeuten könne (Sicherung auch der rechts gelegenen Uferböschungen im Bereich der Grundstücke Nr. 847/28, 847/29 und 847/30), sondern die überdies derart unbestimmt formuliert sei, dass ihre Vollstreckung zugunsten der Beschwerdeführer unmöglich sei und den Beschwerdeführern damit die Möglichkeit genommen werde, ihre Rechte aus der Auflage durchzusetzen.
Schließlich erblicken die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem von der belangten Behörde vorgenommenen Wechsel des Bescheidadressaten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift
erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer behaupten eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums bei Ausführung des bewilligten Projektes der mitbeteiligten Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Jänner 1996, 95/07/0207, ausgesprochen hat, hängt die Frage, ob ein wasserrechtlich geschütztes Recht beeinträchtigt wird, ausschließlich vom Inhalt des bewilligten Wasserbauprojektes ab, nicht aber von der Person des Bewilligungsinhabers, weshalb durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an eine bestimmte Person Rechte der Inhaber wasserrechtlich geschützter Personen selbst dann nicht verletzt werden können, wenn die Verleihung der Bewilligung an diese Person objektiv rechtswidrig wäre. Es braucht daher nicht untersucht werden, ob der von der belangten Behörde vorgenommene Austausch des Bescheidadressaten rechtmäßig war oder nicht. Selbst dann nämlich, wenn er objektiv rechtswidrig wäre, könnte daraus keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer resultieren.
Die Formulierung des Auflagenpunktes 4 in der Fassung des angefochtenen Bescheides erweckt den Eindruck, als seien Sicherungen der Uferböschungen im Bereich der Regulierungsstrecke an beiden Ufern auszuführen. Auch das in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Amtssachverständigengutachten deutet in diese Richtung. Würde dies zutreffen, wäre ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen.
Die belangte Behörde hingegen erklärt in der Gegenschrift, aus dem Verfahrensakt und dem Einreichprojekt sei zweifelsfrei zu erkennen, dass eine Sicherung von Uferböschungen nur am linken Ufer der Kainach, nicht auch am rechten Ufer im Bereich der Beschwerdeführer vorgesehen sei.
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes zu eruieren, ob sich tatsächlich aus den erwähnten Unterlagen Derartiges ableiten lässt. Wenn die Behauptung der belangten Behörde zutreffen würde, wäre der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Auflage 4 widersprüchlich und unklar, da die Formulierung der Auflage und auch die Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine Ufersicherung an beiden Ufern hindeuten.
Ebenfalls im Recht sind die beschwerdeführenden Parteien, wenn sie bemängeln, dass der angefochtene Bescheid auf Grund eines mangelhaften Verfahrens zustande gekommen ist.
Die belangte Behörde hat Sachverständigengutachten eingeholt, auf die sie auch den angefochtenen Bescheid gestützt hat, ohne den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen. Den Beschwerdeführern wurde dadurch die Gelegenheit genommen, den Ausführungen der Gutachter durch ein Gegengutachten entgegenzutreten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Einhaltung des § 45 Abs. 3 AVG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde zur von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzung des Parteiengehörs aus, auch in der Beschwerde werde von den Beschwerdeführern nichts anderes als in der Berufung selbst vorgebracht und die belangte Behörde habe die Sachverständigen beigezogen, um die in der Berufung vorgebrachten Tatbestände zu erheben. In der Beschwerde würden nur die Behauptungen in der Berufung wiederholt.
Was diese Ausführungen an der Tatsache einer relevanten Verletzung des Parteiengehörs ändern sollen, ist nicht ersichtlich.
Weiters hält die belangte Behörde der Beschwerde entgegen, weder in der Berufung selbst noch in der Beschwerde werde den Behauptungen der Behörde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf Grund der Tatsache, dass von den Beschwerdeführern nichts Neues vorgebracht worden sei, könne von einer Verletzung des Parteiengehörs nicht gesprochen werden.
Diese Ausführungen sind unklar.
Die Beschwerdeführer haben in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein Vorbringen gegen das Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen erstattet, welches einer Beantwortung bedurfte. Zur Beantwortung der durch dieses Vorbringen aufgeworfenen Fragen hat die belangte Behörde zu Recht Amtssachverständige beigezogen. Es war aber unerlässlich, diese Gutachten, auf die sie sich in ihrem Bescheid auch gestützt hat, den Beschwerdeführern vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Mai 2000
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070006.X00Im RIS seit
12.11.2001