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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §47 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Studienpräses der Universität Wien in 1010 Wien, Universitätsring 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht, i.A. des Universitätsgesetzes 2002 (Beurteilung einer Prüfung; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienpräses der Universität Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Aufwandersatzbegehren des Antragstellers (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) wird abgewiesen.
Begründung
1 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 6. Dezember 2017, Zl. W128 2140048-1/8E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 2. Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch von Aufwandersatz war abzuweisen, weil dieser funktionell für denselben Rechtsträger tätig wurde wie das Bundesverwaltungsgericht, nämlich für die Universität Wien.
4 Es ist aber ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG). Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2017/11/0031, mwN).
Wien, am 20. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017100019.F00Im RIS seit
07.02.2018Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018