TE Vwgh Beschluss 2018/1/11 Ra 2017/11/0293

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §34a Abs1;
FSG 1997 §34a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des J P in I, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Oktober 2017, Zl. LVwG- 2017/13/1635-1, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit des Führerscheingesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gegen das Amt der Tiroler Landesregierung betreffend die behauptete Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über einen Antrag auf bescheidförmigen Abspruch über "die Ruhendstellung bzw. allfällige Abberufung der Fahrprüfererlaubnis" als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, nach einer Überprüfung des Revisionswerbers durch den Bundesauditor am 14. November 2016 habe letzterer eine "theoretische und praktische Wissensprüfung" des Revisionswerbers iSd. Fahrprüfungshandbuches vorgeschlagen und empfohlen, die Sachverständigentätigkeit bis zur Prüfung auszusetzen. Auf die Anfrage des Amtes der Tiroler Landesregierung, ob der Revisionswerber bereit sei, sich der Prüfung zu unterziehen, habe dieser mit einer schriftlichen Anfrage reagiert, ob der von ihm anlässlich einer Nachbesprechung am 12. Dezember 2017 beantragte Bescheid über die Ruhendstellung seiner Fahrprüfererlaubnis nunmehr erlassen werde. Das Amt der Tiroler Landesregierung habe dem Revisionswerber daraufhin mit Schreiben vom 5. April 2017 mitgeteilt, dass er vorerst nicht als Fahrprüfer beigezogen werde, und darauf hingewiesen, dass auf eine Beiziehung kein Rechtsanspruch bestehe. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass dem Akt weder zu entnehmen sei, dass die Fahrprüfererlaubnis des Revisionswerbers unmittelbar nach der Überprüfung vom 14. November 2016 ruhend gestellt worden sei, noch, dass der Revisionswerber bei der Nachbesprechung am 12. Dezember 2016 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids über die Ruhendstellung seiner Fahrprüfererlaubnis gestellt habe. Weiters führte es nach Wiedergabe u.a. des § 34a des Führerscheingesetzes (FSG) im Wesentlichen aus, die am 11. Oktober 2013 durch den Landeshauptmann vorgenommene Bestellung des Revisionswerbers zum Fahrprüfer sei am 31. August 2017 abgelaufen. Überdies sehe die geltende Rechtslage einen Antrag auf Bestellung zum Fahrprüfer nicht vor und die Bestellung begründe gemäß § 34a Abs. 1 FSG keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer. Nach der hg. Judikatur (Hinweis auf VwGH 14.9.2004, 2004/11/0003) bestehe weder ein Rechtsanspruch auf Bestellung zum Fahrprüfer noch ein rechtliches Interesse daran. Da der Revisionswerber somit keine Parteistellung genieße, habe die Behörde keine Entscheidungspflicht verletzt. Durch die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde sei der Revisionswerber auch nicht beschwert, da seine Bestellung bereits abgelaufen sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es sei keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage ersichtlich, "ob ein bereits bestellter und für praktische Fahrprüfungen bereits eingeteilter und konkret tätiger Fahrprüfer Anspruch auf bescheidmäßige Klärung darüber hat, ob und weshalb ihm als bereits bestelltem Sachverständigen für die Abnahme von praktischen Fahrprüfungen während der Ausübung seiner Tätigkeit durch Beiziehung als Fahrprüfer diese Befugnis ruhend gestellt wurde, bzw ihm die Fahrprüfererlaubnis aberkannt worden ist". Ferner stelle sich die Frage, ob der Ablauf der Bestelldauer bedeute, dass kein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Klärung mehr bestehe, obwohl der Antrag noch während aufrechter Bestellung gestellt worden sei.

6 Unstrittig war der Revisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr bestellter Fahrprüfer. Der von ihm behauptetermaßen gestellte Antrag betrifft ausschließlich Fragen, die sich nur während aufrechter Bestellung zum Fahrprüfer stellen. Mit Ablauf der Bestellung am 31. August 2017 ist demnach ein allenfalls bestehendes rechtliches Interesse weggefallen (vgl. etwa VwGH 23.9.2004, 99/21/0012, oder VwGH 28.6.2011, 2009/17/0266). Die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde konnte den Revisionswerber daher nicht in Rechten verletzen.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110293.L00

Im RIS seit

07.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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