Entscheidungsdatum
13.12.2017Index
L46109 Tierhaltung WienNorm
TierhalteG Wr §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Osinger aufgrund der Beschwerde von Herrn Dipl.-Ing. Dr. X. Y., Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 02.09.2016, Zl. MA 58 - S 40192/16, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG die Verfahrenseinstellung verfügt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG werden dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.
III. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als Halter eines Hundes „Entlebucher Sennenhund“ wegen Gefährdung von Menschen bei der Hundehaltung, da der Hund einen Jogger attackiert habe, bestraft.
Mit Schreiben an den Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien vom 16.09.2016, dort eingelangt am 21.09.2016, weitergeleitet an die MA 58 am 22.09.2016 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er die Vorgangsweise der MA 58, nämlich nach Einstellung eines gegen ihn wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung eingeleiteten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, einen „Skandal“ finde.
Über Aufforderung des VGW hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2016 mitgeteilt, dass er um Einstellung des Verfahrens ersuche. Er habe sich verpflichtet, den Hund nur mehr mit Beißkorb in der Öffentlichkeit zu bewegen. Aufgrund seiner Bekanntschaft mit dem Bürgermeister habe er sich über die Vorgangsweise der MA 58 beschwert. Er habe sich durch den direkt auf ihn zulaufenden Jogger gefährdet gefühlt. Sein an der kurzen Leine geführter Hund habe ihn nur verteidigt.
Aufgrund dieses klarstellenden Schreibens vom 20.10.2016 ist davon auszugehen, dass es sich beim zugrundeliegenden, an die zuständige MA 58 weitergeleiteten Schreiben vom 16.09.2016 um eine fristgerechte Beschwerde gegen die erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz handelt, zumal der Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er mit dem genannten Schreiben eine Verfahrenseinstellung bewirken wollte und dies – nach Kenntnis der Zuständigkeiten – gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien beantragt hat.
Im vorliegenden Verfahren wurde dem Beschwerdeführer ausschließlich der sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergebende Vorhalt gemacht (die Aufforderung der belangten Behörde vom 16.08.2016 ist mit dem Spruch des Straferkenntnisses identisch).
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987 in der derzeit gültigen Fassung 5/2015, dient dieses Gesetz dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
Gemäß § 1 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz ist die Halterin oder der Halter eines Tieres verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihr oder ihm dies nicht möglich, hat sie oder er das Tier an Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz ist Halterin oder Halter, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz ist Verwahrerin oder Verwahrer, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
Gemäß § 3 Wiener Tierhaltegesetz sind Tiere so zu halten oder zu verwahren, dass
1.) Menschen nicht gefährdet,
2.) Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3.) fremde Sachen nicht beschädigt werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Gemäß § 5 Abs. 9 Wiener Tierhaltegesetz hat für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 die Verwahrerin oder der Verwahrter des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 Wiener Tierhaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000 zu bestrafen, wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3) (Z 1) bzw. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1 ) (Z 3).
§ 22 Abs. 1 VStG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 normiert die generelle Subsidiarität von Verwaltungsstrafbestimmungen gegenüber Tatbeständen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien (Benachrichtigung vom 11.08.2016 …) begründete im gegenständlichen Fall keine „Sperrwirkung“ für ein auf dieselben Fakten gestütztes Verwaltungsstrafverfahren, weil die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Bestimmung des § 88 Abs. 2 Z 2 StGB erfolgte, das heißt wegen fehlender Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 14 Tägiger Dauer ohne grob fahrlässiges Verhalten des „Täters“. Mit der genannten Verfahrenseinstellung ist somit bloß die Feststellung getroffen worden, dass die betreffende Handlung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung gebildet hat, womit die Voraussetzungen für eine verwaltungsstrafbehördliche Zuständigkeit nach § 22 Abs. 1 VStG gegeben waren.
Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 VStG schließt daher nicht aus, dass Handlungen eines Hundehalters bzw. Hundeverwahrers, die zu einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von bis zu 14 tägiger Dauer geführt haben, soweit der Verletzung keine grobe Fahrlässigkeit zugrunde gelegen ist, Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz sein können.
Nach der Judikatur ist die Strafbarkeit nach § 13 Abs. 2 Z 1 (dritter Tatbestand) Wiener Tierhaltegesetz vom Eintritt eines Erfolges (beim dritten Tatbestand der Beschädigung einer fremden Sache) abhängig (VwGH vom 20.10.2010, 2010/02/0136).
Nichts anderes kann für den Fall einer „Gefährdung“ von Menschen gelten, das heißt das auch beim Delikt des § 13 Abs. 2 Z 1 erster Tatbestand Wiener Tierhaltegesetz die Strafbarkeit vom Eintritt der Gefährdung von Menschen durch eine nicht sachgerechte Hundehaltung oder -verwahrung abhängig gemacht wird.
Es ist somit nicht ausgeschlossen, die Verletzung eines Menschen bei Zutreffen der oben genannten Voraussetzungen (in den Fällen fehlender gerichtlicher Zuständigkeit) dem Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz zu unterstellen.
Der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz verpflichtet den Hundehalter oder Hundeverwahrer zu solchen Maßnahmen, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden.
Die genannten Formulierungen nehmen auf die allgemeinen Grundsätze der Tierhaltung gemäß § 3 Wiener Tierhaltegesetz Bezug. Auch diese Bestimmung ist sowohl an Tierhalter als auch Tierverwahrer gerichtet.
Gegenüber der allgemeinen Norm des § 3 Wiener Tierhaltegesetz finden sich in § 5 Wiener Tierhaltegesetz speziellere Vorschriften für die Haltung bloß von Hunden. Diese Vorschriften sind (abgesehen vom Anvertrauen der Verwahrung eines Hundes an eine strafunmündige Person) ausschließlich an den Hundeverwahrer, nicht an den Hundehalter, gerichtet.
Das ergibt sich bereits daraus, dass die Norm des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz Vorgaben betreffend die „unmittelbare Herrschaft“ über das Verhalten eines Tieres (§ 2 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz) enthält, die eindeutig in die Verantwortlichkeit des Verwahrers fallen.
Der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bei der Haltung von Hunden (an öffentlichen Orten) den allgemeinen Grundsätzen der Tierhaltung, zu denen auch Hundeverwahrer verpflichtet sind, bei Einhaltung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz Genüge getan wird, das heißt – nicht hundeführscheinpflichtige – Hunde, soweit sie nicht bissig sind, an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise keine größeren Menschenansammlungen stattfinden, dann ausreichend verwahrt sind, wenn sie entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb im Sinne des § 5 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz versehen oder so an der Leine geführt werden, dass ihre jederzeitige Beherrschung gewährleistet ist.
Der eingetretene Erfolg einer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz durch den Hundeverwahrer insoferne nicht entsprochen worden ist, als der Hund nicht so an der Leine geführt worden ist, dass seine jederzeitige Beherrschung gewährleistet gewesen ist.
Da sich aus dem Gesetzestext sowie der Gesetzessystematik eindeutig ergibt, dass bei der Verwahrung von nicht hundeführscheinpflichtigen, nicht bissigen Hunden an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise keine größeren Menschenansammlungen stattfinden, abschließend mit der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz Genüge getan wird, hätte aus dem Eintritt des verpönten Erfolges, nämlich der Verletzung eines „Joggers“ durch den betreffenden Hund, in rechtlicher Hinsicht die Schlussfolgerung gezogen werden müssen, dem jeweiligen Hundeverwahrer eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz anzulasten.
Dass die Tatbestände des § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 Wiener Tierhaltegesetz gleichrangige Verpflichtungen enthalten, ist auch der einheitlichen Strafdrohung (nunmehr Geldstrafe bis zu EUR 20.000,00) zu entnehmen.
Die Verwaltungsstrafnorm des § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Tierhaltegesetz verdrängt somit hier das angelastete Delikt des § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz.
Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer die Verletzung der Verpflichtung nicht als Hundeverwahrer, sondern als Hundehalter angelastet worden ist. Es ist nicht erkennbar, welche Veranlassungen ein Hundehalter, der nicht zugleich Hundeverwahrer ist, betreffend das Führen seines Hundes an öffentlichen Orten - über die Verpflichtung des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz hinausgehend - hätte treffen können, deren Verletzung ihm mit dem gegenständlichen Delikt hätte angelastet werden können.
Im Hinblick auf die gegenständliche Unanwendbarkeit der Verwaltungsstrafnorm des § 13 Abs. 2 Z 1 VStG auf den gegenständlichen Sachverhalt war somit der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.
Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage einerseits, die im Wesentlichen den Einzelfall betreffenden konkreten Sachverhaltsmomente andererseits war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis auszuschließen.
Schlagworte
Jogger; Attacke; fahrlässige Körperverletzung; generelle Subsidiarität; Sperrwirkung; gerichtliche Zuständigkeit; Unanwendbarkeit der VerwaltungsstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.034.12600.2016Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018