Entscheidungsdatum
02.01.2018Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
BauKG §6 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Mag. P. O. vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 15.11.2017, Zl. MBA … - S 40961/16, wegen Übertretung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„I. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zu Vertretung nach außen Berufener der W. GmbH mit Sitz in Wien, L.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauherr im Sinne des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes auf der Baustelle in Wien, …, am 4. August 2016 nicht dafür gesorgt hat, dass die für die Baustelle erforderliche Vorankündigung in der angepassten Fassung vollständig und sichtbar auf der Baustelle ausgehängt war, da die auf der Baustelle bereits anwesenden Unternehmen S. GmbH, G.-gmbH, D. GmbH, I. GmbH, P. GmbH, E. GmbH, F. GmbH, K. AG und H. GmbH auf der ausgehängten Vorankündigung nicht enthalten waren und die W. GmbH durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Schreiben vom 16. September 2015 bereits aufgefordert worden war, die Vorankündigung in der jeweils aktuellen Fassung sichtbar auf der Baustelle aufzuhängen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 6 Abs. 4 und 5 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 1991/52 idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 42,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 462,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
II. Die W. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. P. O., verhängte Geldstrafe von € 420,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“
2. In seinem form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund Verletzungen von Verfahrensvorschriften geltend. Die zur Last gelegte Übertretung sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, da dieser mit notariell beurkundetem Gesellschaftsbeschluss vom 27.07.2016 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der W. GmbH, FN … abberufen worden sei und als Tatzeitpunkt der 04.08.2016 angeführt worden sei, somit zu einem Zeitpunkt wo der Rechtsmittelwerber nicht mehr Geschäftsführer der W. GmbH gewesen sei. Die entsprechenden Unterlagen wurden dem Beschwerdeschriftsatz in Kopie angeschlossen.
3. Dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten wurde die Beschwerde samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Arbeitsinspektorat teilte mit Schreiben vom 13.12.2017 mit, dass aufgrund der Angaben des Beschuldigten und der vorgelegten Unterlagen, die Strafanzeige gegen Herrn mag. P. O. nicht länger aufrechterhalten werde.
4. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:
Trotz der Pflicht zur umgehenden Anmeldung zum Firmenbuch entfaltet die Eintragung der Änderung der Vertretungsbefugnis im Firmenbuch lediglich deklarative Wirkung. Die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis werden daher schon bei (korrekter) Beschlussfassung wirksam (vgl. Petrasch/Verweijen in Straube, GmbH-Gesetz Kommentar 3 (2013) § 17 Rz. 2). Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt somit nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. GmbH war, war das Verfahren daher spruchgemäß einzustellen.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Baustelle; Vorankündigung; Aushang; handelsrechtlicher Geschäftsführer; Abberufung; Gesellschaftsbeschluss; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.042.013.16445.2017Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018