RS Lvwg 2018/1/18 VGW-151/085/14324/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §2 Abs1 Z11
NAG §2 Abs1 Z12
NAG §11
NAG §24
NAG §41
NAG §64 Abs1 Z2
NAG §64 Abs4
NAG-DV §7 Abs1
NAG-DV §7 Abs2
NAG-DV §8 Z7

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber die zeitliche Beschränkung „unmittelbar nach Abschluss des Studiums“ nicht ausdrücklich in die Erläuterungen zu dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 145/2017 neu gefassten § 64 Abs. 4 NAG übernommen hat, kann eine solche Auslegung der Bestimmung, die einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Studiums und der Arbeitssuche verlangt, nicht ohne weiteres als dem gesetzgeberischen Willen entsprechend unterstellt werden und folglich auch der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr spricht der Zweck der Bestimmung, der nach den Erläuterungen darin besteht, dass Studienabsolventen die Möglichkeit gegeben werden soll, eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden, dafür, dass ein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang mit dem Studienabschluss nicht erforderlich ist, da eine solche Beschäftigung bei der teilweisen Absolvierung eines weiterführenden Studiums wie im gegenständlichen Fall oder allenfalls eines Zweitstudiums auch erst einige Zeit lang nach dem ersten Studienabschluss angestrebt werden kann.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, Aufenthaltstitel für Studierende zum Zweck der Arbeitssuche, unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Studienabschluss, teleologische Interpretation, historische Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.14324.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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