Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.01.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z11Rechtssatz
Da der Gesetzgeber die zeitliche Beschränkung „unmittelbar nach Abschluss des Studiums“ nicht ausdrücklich in die Erläuterungen zu dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 145/2017 neu gefassten § 64 Abs. 4 NAG übernommen hat, kann eine solche Auslegung der Bestimmung, die einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Studiums und der Arbeitssuche verlangt, nicht ohne weiteres als dem gesetzgeberischen Willen entsprechend unterstellt werden und folglich auch der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr spricht der Zweck der Bestimmung, der nach den Erläuterungen darin besteht, dass Studienabsolventen die Möglichkeit gegeben werden soll, eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden, dafür, dass ein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang mit dem Studienabschluss nicht erforderlich ist, da eine solche Beschäftigung bei der teilweisen Absolvierung eines weiterführenden Studiums wie im gegenständlichen Fall oder allenfalls eines Zweitstudiums auch erst einige Zeit lang nach dem ersten Studienabschluss angestrebt werden kann.
Schlagworte
Verlängerungsantrag, Aufenthaltstitel für Studierende zum Zweck der Arbeitssuche, unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Studienabschluss, teleologische Interpretation, historische InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.14324.2017Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018