RS Lvwg 2018/1/18 VGW-151/085/14324/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §2 Abs1 Z11
NAG §2 Abs1 Z12
NAG §11
NAG §24
NAG §41
NAG §64 Abs1 Z2
NAG §64 Abs4
NAG-DV §7 Abs1
NAG-DV §7 Abs2
NAG-DV §8 Z7

Rechtssatz

Die Erläuterungen zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung (§ 64 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011) sahen vor, dass Drittstaatsangehörigen, die im Inland erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben, einmalig die Möglichkeit gewährt werden soll, sich für einen Zeitraum von sechs Monaten „unmittelbar nach Abschluss des Studiums“ zum Zwecke der Arbeitssuche im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP). In den Erläuterungen zu der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anwendbaren novellierten Bestimmung des § 64 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 findet sich eine solche Beschränkung jedoch nicht mehr (vgl. IA 2285/A BlgNR 25. GP). Die Erläuterungen beziehen sich vielmehr lediglich auf einen Zeitraum „nach Abschluss ihres Studiums“; das Wort „unmittelbar“ ist entfallen.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, Aufenthaltstitel für Studierende zum Zweck der Arbeitssuche, unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Studienabschluss, teleologische Interpretation, historische Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.14324.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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