Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z11Rechtssatz
Die Erläuterungen zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung (§ 64 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011) sahen vor, dass Drittstaatsangehörigen, die im Inland erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben, einmalig die Möglichkeit gewährt werden soll, sich für einen Zeitraum von sechs Monaten „unmittelbar nach Abschluss des Studiums“ zum Zwecke der Arbeitssuche im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP). In den Erläuterungen zu der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anwendbaren novellierten Bestimmung des § 64 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 findet sich eine solche Beschränkung jedoch nicht mehr (vgl. IA 2285/A BlgNR 25. GP). Die Erläuterungen beziehen sich vielmehr lediglich auf einen Zeitraum „nach Abschluss ihres Studiums“; das Wort „unmittelbar“ ist entfallen.
Schlagworte
Verlängerungsantrag, Aufenthaltstitel für Studierende zum Zweck der Arbeitssuche, unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Studienabschluss, teleologische Interpretation, historische InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.14324.2017Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018