RS Lvwg 2018/1/25 LVwG-1-698/2017-R3

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs1
VStG §20

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung lagen bei gegenständlicher Übertretung nach § 7i Abs 1 AVRAG vor, da der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Arbeitsvertrages/Dienstzettels – sämtliche Unterlagen übermittelt hat und die VGKK eine Anzeige wegen Unterentlohnung erstattet hat; die VGKK war offensichtlich in der Lage, mit den übermittelten Dokumenten eine derartige Anzeige zu erstatten.

Schlagworte

Nichtvorlage von Lohnunterlagen, außerordentliche Strafmilderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.698.2017.R3

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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