Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.01.2018Norm
AVRAG 1993 §7i Abs1Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung lagen bei gegenständlicher Übertretung nach § 7i Abs 1 AVRAG vor, da der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Arbeitsvertrages/Dienstzettels – sämtliche Unterlagen übermittelt hat und die VGKK eine Anzeige wegen Unterentlohnung erstattet hat; die VGKK war offensichtlich in der Lage, mit den übermittelten Dokumenten eine derartige Anzeige zu erstatten.
Schlagworte
Nichtvorlage von Lohnunterlagen, außerordentliche StrafmilderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.698.2017.R3Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018