RS Lvwg 2018/1/29 LVwG-314-12/2017-R5, LVwG-314-13/2017-R5, LVwG-314-14/2017-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.01.2018

Norm

BVergG 2006 §187 Abs1
BVergG 2006 §271 Abs2

Rechtssatz

Eine fehlende Dokumentation der Berechnung des Standardhonorares (hier: nach den Vergütungsmodellen Wasserwirtschaft (VM.WW), herausgegeben vom Institut für Baubetrieb, Bauwirtschaft, Projektentwicklung und Projektmanagement der TU Graz, Stand 2014) und des Preisbandes im Vergabeakt führt dazu, dass eine für die Bieter und die Nachprüfungsinstanz objektiv nachvollziehbare Grundlage für die Bewertung der Angebote in Bezug auf das Preiskriterium fehlt. Dies macht eine gerichtliche Nachprüfung, ob die Vergabegrundsätze - insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter - eingehalten wurden, unmöglich. Dieser Umstand hat, da die Punktevergabe beim Preiskriterium (hier: 50% der Gesamtpunkte) von wesentlichem Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens ist, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin zur Folge.

Schlagworte

Vergabe, Berechnung Preisband, Preiskriterium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.314.12.2017.R5

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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