TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/26 2000/06/0034

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Jänner 2000, Zl. 1/02-33.819/27-2000, betreffend baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bad Gastein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 1976 wurde der früheren Eigentümerin (J.H.) des näher angeführten Grundstückes (das nunmehr im Hinblick auf einen Teil dieses Grundstückes dem Beschwerdeführer gehört) gemäß § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Sbg. Baupolizeigesetz aufgetragen, die auf dem näher angeführten Grundstück ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Ferienhäuser innerhalb einer Frist von acht Wochen zu beseitigen. Gleichzeitig wurde für den Fall des Nichthandelns innerhalb der gesetzten Frist die Ersatzvornahme angedroht.

Die dagegen von der früheren Eigentümerin des Grundstückes erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1994 als unbegründet abgewiesen.

In der Folge war die belangte Behörde mit der vorliegenden Angelegenheit dreimal befasst und hob zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1998 den angeführten Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit an die Berufungsbehörde.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. August 1999 wurde der angeführten Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid in der Weise abgeändert, dass der erteilte Beseitigungsauftrag ausschließlich für die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bestehenden Objekte Rechtswirkung entfalten könne.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Baurecht vom Grundsatz der dinglichen Wirkung baurechtlicher Bescheide getragen werde. Dies bedeute, dass durch einen Bescheid begründete Rechte und Pflichten an der Sache hafteten und nicht durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers berührt würden. Die Rechtsnatur eines solchen Bescheides regle nämlich nicht die Rechtsbeziehung einzelner Personen, sondern des oder der Objekte. Diesem Umstand habe die mitbeteiligte Gemeinde insofern Rechnung getragen, als sie die Rechtsnachfolger der zwischenzeitig geteilten Grundparzelle von J.H. in das Verfahren eingebunden habe. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass er zwar Rechtsnachfolger des näher angeführten Teilgrundstückes sei, nicht jedoch Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren, könne nicht geteilt werden, da bei dieser Auslegung mit dem Tod der früheren Eigentümerin des gesamten Grundstückes der erstinstanzliche Bescheid vom 10. Mai 1976 rechtskräftig geworden wäre. In der vorliegenden Angelegenheit sei der Beschwerdeführer Eigentümer der Baulichkeit geworden, da er diese von seiner Rechtsvorgängerin geerbt habe, sodass ihn - unabhängig davon, dass er den bauordnungswidrigen Zustand nicht herbeigeführt habe - die Verpflichtung zur Beseitigung treffe. Wer Eigentümer sei, richte sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes, sodass keine Rücksichtnahme auf etwaige Mietverhältnisse erfolge. Das Argument einer Heranziehung des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels spiele erst im Vollstreckungsverfahren eine Rolle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 40/1997 (BauPolG), hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.

Der Beschwerdeführer meint zunächst, die Behörde hätte darauf Rücksicht nehmen müssen, dass er für die drei verfahrensgegenständlichen Wohngebäude um Bewilligung angesucht hätte. Die Behörde hätte mit dem vorliegenden Bescheid bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung oder einer rechtskräftigen Abweisung zuwarten müssen.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 3 zweiter Satz BauPolG zu verweisen, in dem ausdrücklich angeordnet ist, dass eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt wird. Aus dieser Anordnung ergibt sich implizit, dass das Anhängigsein eines entsprechenden Bauansuchens die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Abs. 3 nicht hindert. Es stößt auch auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber während der Anhängigkeit eines Bauansuchens die Erlassung eines Beseitigungsauftrages vorsieht, der allerdings gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in dieser Zeit nicht vollstreckt werden darf. Gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG steht ein anhängiges Bauverfahren der Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht entgegen.

Weiters spielt die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. keine Rolle. Auch daraus, dass die Berufungsbehörde in einem baupolizeilichen Verfahren erst 18 Jahre nach Erhebung der Berufung entscheidet, ergibt sich nichts zu der Frage der allfälligen Rechtmäßigkeit eines Baubestandes.

Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die verfahrensgegenständlichen Gebäude wären nunmehr gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BauPolG bloß anzeigepflichtig. Auf die Problematik, dass ein Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Errichtung bewilligungspflichtig und im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages gemäß der neuen Rechtslage nur mehr anzeigepflichtig ist, musste im vorliegenden Fall daher nicht eingegangen werden. Gemäß § 16 Abs. 7 BauPolG finden die Abs. 1 bis 4 (allerdings auch) auf Maßnahmen gemäß § 3 sinngemäß Anwendung. Dabei tritt an die Stelle der Bewilligung die Kenntnisnahme der Bauanzeige gemäß § 10 Abs. 5 und an die Stelle eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung die nachträgliche Anzeige.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2000

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000060034.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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