TE Bvwg Beschluss 2018/1/23 W148 2182622-1

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BaSAG §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W148 2182622-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL, als Vorsitzenden und der Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER sowie der Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX GmbH, FN XXXX, vertreten durch die Geschäftsführer Mag. XXXX, Mag. XXXX und Mag. XXXX, vom 29.05.2017 gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde) vom 02.05.2017, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, in einem Verfahren nach dem BaSAG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde nach § 3 Abs. 1 BaSAG erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA", auch: "belangte Behörde") am 10.04.2016 zur Geschäftszahl FMA-AW00001/0044-AWV/2016 einen Mandatsbescheid, gegen den die Beschwerdeführerin als Gläubigerin rechtzeitig Vorstellung erhob.

2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 02.05.2017 den angefochtenen Vorstellungsbescheid (auch: "Vorstellungsbescheid II"), welchen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2017 fristgerecht in Beschwerde zog. Die Beschwerde war rechtzeitig und zulässig.

3. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerden

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6und 7 BVwGG.

2. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert, sie wurde von den Geschäftsführern der BF unterzeichnet und eingebracht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

4. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Finanzmarktaufsicht, Mandatsbescheid, Verfahrenseinstellung,
Vorstellung, Vorstellungsbescheid, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W148.2182622.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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