Entscheidungsdatum
23.01.2018Norm
AVG §10 Abs1Spruch
W120 2139455-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 6. Oktober 2016, GZ 0001743725, Teilnehmernummer: XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 und § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 24. August 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
2. Am 24. August 2016 erging dazu eine Mitteilung der belangten Behörde an die Antragstellerin zur Vorlage näher angeführter Unterlagen. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse, sofern die noch fehlenden Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung nachgereicht werden würden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Antragstellerin die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nicht nachgereicht habe.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit einem von XXXX (im Folgenden: Einschreiterin) unterfertigten und bei der belangten Behörde am 21. Oktober 2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde erhoben.
5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 9. November 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2017, zugestellt am 18. Dezember 2017, wurde die Einschreiterin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorzulegen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.
7. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der Einschreiterin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der belangten Behörde langte am 21. Oktober 2016 gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2016 eine Beschwerde der Einschreiterin ein. Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Nachweis hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Einschreiterin in Bezug auf die Antragstellerin vorliegt, wurde der Einschreiterin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2017, zugestellt am 18. Dezember 2017, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Einschreiterin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.
Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Eingabe der Einschreiterin ein.
2. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes, der vorliegenden Eingabe der Einschreiterin sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 10 Abs 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lauten auszugsweise wortwörtlich folgendermaßen:
"§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen."
3.3. Die vorliegende Beschwerde wurde von der Einschreiterin im Namen der Antragstellerin erhoben, ohne eine von der Antragstellerin ausgestellte Vollmacht oder einen
sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen.
Einschreiter in einem Verfahren ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (vgl. VwGH 10.01.1985, 83/05/0073).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252) ergibt sich, dass das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtverhältnisses unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende, Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde ist. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.
Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung (= bei Nichtvorlage der entsprechenden Vollmacht) die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).
Die Einschreiterin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2017 aufgefordert, einen Nachweis hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin vorzulegen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.
Die Einschreiterin ließ jedoch die ihr gesetzte Frist zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises ungenutzt verstreichen, weswegen die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur spruchgemäß zurückzuweisen war.
Darüberhinaus wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Annahme der belangten Behörde, dass Unterlagen nicht übermittelt wurden, rechtswidrig wäre.
3.4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist, Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Mängelbehebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2139455.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018