Entscheidungsdatum
23.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2112628-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 26.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124668177, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass XXXX , BNr. XXXX , unter Berücksichtigung von insgesamt 96 beantragten prämienfähigen Rindern und lediglich vier sanktionsrelevanten Mutterkühen Rinderprämien für das Antragsjahr 2014 zu gewähren sind.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , BNr. XXXX , hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Am 23. und 24.04.2012, 11.06.2013 und 13.05.2014 fanden auf dem Betrieb des BF Vor-Ort-Kontrollen der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Dabei wurden jeweils bei einer Mehrzahl von Rindern Verstöße bei der Datenbankmeldung bzw. bei der Führung des Bestandverzeichnisses festgestellt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124668177, betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX , bestehend aus der Mutterkuhprämie für 77 Mutterkühe und 16,7 Kalbinnen, gewährt. Hinsichtlich der Mutterkuhprämie für Kalbinnen wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschreitung sowohl der finanziellen nationalen Obergrenze für 2014 als auch der nationalen Höchstgrenze für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen eine Kürzung der Anzahl der prämienfähigen Kalbinnen erfolgt sei.
Aus der Begründung ist ersichtlich, dass neun beantragte Kühe abgelehnt worden sind, da die 6-monatige Haltefrist für diese Rinder nicht erfüllt worden sei und laut Meldung an die Rinderdatenbank auch keine Ersatztiere zur Verfügung gestanden wären, weshalb der Antrag bezüglich dieser Rinder als zurückgenommen gelte. Bei zwei Kalbinnen sei im Zuge einer Verwaltungskontrolle ein Meldeverzug innerhalb der Haltefrist festgestellt worden, weshalb diese Tiere nicht beihilfefähig wären.
Aufgrund der im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstöße wurde der Auszahlungsbetrag aufgrund sanktionsrelevanter Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 65 Abs. 3 VO 1122/2009 um 7,37 % sowie aufgrund von Verstößen im Rahmen der Cross Compliance um 12 % gekürzt. Dabei wurde von sieben beantragten Kühen mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten sowie von insgesamt 95 beantragten Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, ausgegangen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.04.2015 Beschwerde. Darin führte der BF unter Verweis auf die angefügte Stellungnahme zur VOK vom 13.05.2014 aus, die bei der VOK festgestellten Unregelmäßigkeiten seien nicht durch eine unsachgemäße Betriebsführung seinerseits, sondern durch äußere Umstände verursacht worden. Aus finanziellen Gründen sei es dem BF nicht möglich gewesen, Fremdarbeitskräfte, welche für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung seines Betriebes nötig seien, zu beschäftigen. Er sei nicht in der Lage seinen Betrieb rechtskonform zu bewirtschaften, insbesondere seine Rinderhaltungsaufzeichnungen, zu verantworten.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor. In der beigefügten Aufbereitung des Beschwerdeverfahrens führte die AMA aus, dass aufgrund eines Softwarefehlers zwei beantragte Mutterkühe ( XXXX und XXXX ) irrtümlich doppelt berücksichtigt worden wären. Zudem sei das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX irrtümlicherweise als sanktionsrelevante Beanstandung berücksichtigt worden, obwohl es aufgrund der fehlerhaften Meldung des Geschlechts (männlich, obwohl es sich tatsächlich um eine weibliches Tier gehandelt habe) als nicht beantragt gewertet hätte werden sollen (und damit nicht sanktioniert hätte werden dürfen). Hierzu führte die AMA im Rahmen einer Nachfrage präzisierend aus, dass dieses Tier letztlich – aufgrund des tatsächlichen Geschlechts – als (Mutterkuh) beantragt gelte, der Meldefehler jedoch nicht zu sanktionieren sei. Dies deshalb, weil der "Sprung" von einem nicht prämienfähigen Tier (männliches Tier) zu einem prämienfähigen Tier (Mutterkuh) seitens der AMA nicht sanktioniert werde – da es sich eben ursprünglich (vor Feststellung des Meldefehlers) um ein als nicht beantragt zu wertendes Tier gehandelt habe.
Im Ergebnis würden somit insgesamt 96 beantragte Rinder (78 Mutterkühe und 18 Kalbinnen) alle Prämienvoraussetzungen erfüllen. Es wären lediglich vier beantragte Mutterkühe aufgrund von bei der VOK festgestellten Unregelmäßigkeiten sanktionsrelevant.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 über eine (vorläufige) Mutterkuhquote von 98 Stück. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124616206, wurde die Mutterkuhquote ab dem Jahr 2014 mit 78 Stück festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hielt an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 82 Mutterkühe und 20 Kalbinnen.
Am 13.05.2014 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Dabei wurden bei vier Kühen mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX Verstöße bei der Datenbankmeldung bzw. bei der Führung des Bestandverzeichnisses festgestellt. Zudem wurden Cross Compliance - Verstöße gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung (TKZ), nämlich hinsichtlich der Meldungen und des Bestandsverzeichnisses, festgestellt.
Die angeführten Verstöße im Rahmen der Rinderkennzeichnung wurden beim Betrieb des BF bereits im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen in den Vorjahren (2012 und 2013) festgestellt.
Beim Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX , welches die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX ersetzt hatte, handelte es sich entgegen der Meldung an die Rinderdatenbank um eine Kuh anstelle eines männlichen Tieres.
Der Abgang der Kalbinnen mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX (anschließend ersetzt durch die Kalbinnen XXXX und XXXX ) vom Betrieb des BF innerhalb der Haltefrist wurde nicht fristgerecht an die Rinderdatenbank gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den seitens der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen, deren Inhalt vom BF nicht substanziiert bestritten wurde, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.
Hinsichtlich der festgestellten Verstöße bei der Datenbankmeldung bzw. bei der Führung des Bestandverzeichnisses im Bereich Rinderkennzeichnung vermochte der BF nicht, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass ihn an diesen Verstößen kein Verschulden trifft. Da für das erkennende Gericht weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde selbst nachvollziehbar ableitbar ist, dass die von der AMA festgestellten Verstöße nicht vorliegen könnten, geht das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von deren Vorliegen aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 111 und 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.
(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.
Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"
"Artikel 117
Gemeinsame Bestimmungen für Prämien
Die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind."
Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 und § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:
"Artikel 16
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere
(3) [ ] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [ ]"
Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, lautet:
"Artikel 61
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen. Gemäß Art. 24 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1760/2000, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
-
Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
-
sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010 lautet auszugsweise:
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
[ ]"
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 47, 54, 63 bis 65, 71 und 73 der VO (EG) 1122/2009 lauten auszugsweise:
"Artikel 47
Allgemeine Vorschriften über Verstöße
(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein "wiederholter" Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
"Artikel 54
Kontrollbericht
(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde oder unter ihrer Verantwortung, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort- Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 51 ausgewählt wurde, ob er im Rahmen der für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel 50 Absatz 1a vor Ort kontrolliert wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen handelt, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, ein Kontrollbericht anzufertigen.
Der Kontrollbericht untergliedert sich in folgende Teile:
[ ];
c) einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
[ ]."
"Artikel 63
Berechnungsgrundlage
(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[ ]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
Artikel 21 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern."
"Artikel 64
Ersetzung
(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
[ ]"
"Artikel 65
Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
[ ]
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
[ ]
(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
[ ]"
"Artikel 71
Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
[ ]
(3) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird eine Kürzung angewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
Der betreffende Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen und eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 wird angewandt.
Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.
[ ]
(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.
Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.
(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[ ]."
Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.
Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.
Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II die AMA zuständig.
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall geht es um die Kürzung der Rinderprämien 2014 aufgrund von Beanstandungen im Rahmen der Rinderkennzeichnung. Die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung wurde im Rahmen der Rinderprämien gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 sowohl als Förderungsvoraussetzung (im Hinblick auf beantragte Tiere) als auch gemäß Art. 4 iVm Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 als Teil der Cross Compliance (im Hinblick auf den gesamten Viehbestand) verankert.
Bei der am 13.05.2014 am Betrieb des BF durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden bei vier Rindern Verstöße im Bereich der Rinderkennzeichnung, und zwar bei der Datenbankmeldung und bei der Führung des Bestandverzeichnisses, festgestellt. Der Auszahlungsbetrag ist daher gemäß Art. 65 Abs. 1 und 3 VO (EG) 1122/2009 zu kürzen. Da 96 beantragten Rindern, bei denen keine sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, vier Rinder gegenüberstehen, bei denen sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten vorlagen, ist der Auszahlungsbetrag um 4,17 % zu kürzen. Gründe für eine Abstandnahme von dieser Kürzung gemäß Art. 73 VO (EG) 1122/2009 konnten vom BF nicht nachgewiesen werden. Mit dem Einwand, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die für eine ordnungsgemäße Führung eines Betriebes seiner Größe notwendigen Arbeitskräfte nicht beschäftigen zu können, wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mangelndes Verschulden des BF iSd Art. 73 VO (EG) 1122/2009 an der lückenhaften Einhaltung der Rinderkennzeichnungs- und Registrierungsbestimmungen nicht dargetan.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die bei der VOK am 13.05.2014 am Betrieb des BF festgestellten CC-Verstöße im Bereich Rinderkennzeichnung bei den Anforderungen "Bestandsverzeichnis" und "Meldung" auch in den Jahren 2012 und 2013 festgestellt.
Der Gesamtbetrag der Direktzahlungen war daher gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen.
Da der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen konnte, den festgestellten Verstoß nicht fahrlässig herbeigeführt zu haben, sowie aufgrund der wiederholten Nichteinhaltung derselben Anforderungen iSd Art. 47 VO (EG) 1122/2009 ist die Verhängung eines Gesamtkürzungsprozentsatzes von 12 % nicht zu beanstanden. Auch konnte angesichts der – nachvollziehbaren – Einordnung des Verstoßes in Bezug auf Ausmaß, Schwere und Dauer nicht von einer Geringfügigkeit des Verstoßes ausgegangen werden.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2112628.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018