TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/23 W114 2112627-1

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 litc
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2112627-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 26.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124616206, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ab 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Betrieb mit der BNr. XXXX von XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) verfügte seit 2013 über eine Mutterkuhquote von 98 Stück. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124668177, betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX gewährt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124616206, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab 2014 mit 78 Stück festgesetzt. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zuletzt eine Mutterkuhquote von 98 Stück zugewiesen wurde. Begründend wird ausgeführt, dass der im Jahr 2014 nicht genutzte Teil der Prämienansprüche des BF im Ausmaß von 20 Stück der nationalen Reserve zugeführt worden sei, da der BF als Erzeuger mit mehr als 7 Prämienansprüchen seine Prämienansprüche im Jahr 2014 nicht mindestens im Ausmaß von 90 % genutzt habe. Zur Begründung der Nicht-Nutzung im Jahr 2014 wird auf den Rinderprämienbescheid 2014 vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124668177, verwiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.04.2015 Beschwerde. Darin wendet sich der BF gegen die Streichung von 20 Mutterkuhquoten. Durch seine finanzielle Situation habe ein Teil der Mutterkühe vor Ende der Haltefrist verkauft werden müssen. Er habe die Nichtnutzung von 20 Stück Mutterkuhquote somit nicht zu verantworten. Der BF bestehe daher darauf, dass weiterhin die 2014 berechnete Mutterkuhquote von 98 Stück als Höchstgrenze (Quote) für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ab 2014 anerkannt werde.

Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde auch Beschwerde gegen den Rinderprämienbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124668177, erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ W114 2112628-1/5E, erledigt wurde. Darin wurde ausgesprochen, dass dem BF unter Berücksichtigung von insgesamt 96 beantragten prämienfähigen Rindern (78 Mutterkühe und 18 Kalbinnen) und lediglich vier sanktionsrelevanten Mutterkühen Rinderprämien für das Antragsjahr 2014 zu gewähren sind. Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wurde abgewiesen.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 über eine (vorläufige) Mutterkuhquote von 98 Stück.

Der Beschwerdeführer nutzte seine Prämienansprüche im Antragsjahr 2014 nicht zu 90 %, da von den zu den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist beantragten 82 Fleischrassekühen lediglich 78 alle Prämienvoraussetzungen hinsichtlich der Mutterkuhprämie erfüllten.

Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124616206, wurde die Mutterkuhquote ab dem Jahr 2014 mit 78 Stück festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den seitens der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen, deren Inhalt vom BF nicht substanziiert bestritten wurde, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:

"Mutterkuhprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"

Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 16

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(3) [ ] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [ ]"

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

Gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.

Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 seine ihm bis dahin zustehende Mutterkuhquote nicht zu 90 % genutzt. Bei einer Mutterkuhquote von 98 Stück hätte der BF im Antragsjahr 2014 nämlich 88 Stück nützen müssen, um Anteile seiner Prämienansprüche nicht zu verlieren. Von 82 beantragten potenziell prämienfähigen Mutterkühen (für die Beurteilung der Nutzung der Mutterkuhquote im Sinne des Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 i.V.m. § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind nur Mutterkühe, nicht aber auch Kalbinnen, relevant) erfüllten jedoch nur 78 Kühe die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie.

Da dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 – bei einer ihm zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote von 98 Stück – damit lediglich eine Mutterkuhprämie für 78 Mutterkühe gewährt werden konnte, nutzte er die ihm zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote im gegenständlichen Antragsjahr nicht zu 90 %, weswegen der nichtgenutzte Teil (20 Stück) gemäß Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) 1121/2009 i.V.m. § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 in die nationale Reserve zurückgefallen ist und die individuelle Höchstgrenze (Quote) des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen war.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Direktzahlung, Haltefrist, INVEKOS, Kürzung, Mindestanforderung,
Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,
prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2112627.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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