Entscheidungsdatum
24.01.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W169 2140795-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Babara MAGELE als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1076760901-180051858, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX,StA. Afghanistan, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass im Heimatland seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau, die beiden Söhne und seine drei Töchter leben würden; sein Vater und sein Bruder seien bereits vor 15 Jahren verstorben. Er stamme aus der Provinz Ghazni, Qarabagh, und habe die letzten zehn Jahre mit seiner Familie in Kabul gelebt. Afghanistan habe er verlassen, da dort die Sicherheitslage sehr angespannt sei und man in Afghanistan schwer Arbeit finde. Er habe mit seinem Gehalt seine Familie nicht mehr ernähren können und Angst gehabt, dass seine Familie verhungere. Sein Heimatdorf XXXX habe die Familie damals wegen des Krieges und der Taliban verlassen. Die Familie sei dann nach Kabul übersiedelt. Im Falle einer Rückkehr könne er mit seinem Hilfsarbeitergehalt seine Familie nicht ernähren. Der Beschwerdeführer könne zu seinem Grundstück in XXXX aus Angst vor den Taliban nicht zurückkehren.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 13 Jahren verheiratet sei und fünf Kinder habe. Er würde der Volksgruppe der Hazara angehören und stamme aus der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, Dorf XXXX. Als die Taliban das Regime übernommen hätten, sei er nach Jaghori übersiedelt, nach vier Jahren sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Von Griechenland aus habe er mit seiner Mutter telefoniert und habe ihm diese erzählt, dass seine Familie nach Kabul übersiedelt sei und dort die Wintermonate verbracht habe. Da die Lebenserhaltungskosten in Kabul sehr hoch seien, sei seine Familie wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt. Er selbst habe nie in Kabul gelebt. Aktuell habe er Kontakt zu seiner Familie im Heimatland. Er habe in Afghanistan immer gearbeitet; er habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, z.B. als Landarbeiter, Maler und Anstreicher und zuletzt als Beifahrer eines Lkw-Fahrers. In seinem Herkunftsstaat sei er nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei niemals verurteilt worden und würde gegen ihn auch kein Haftbefehl bestehen. Afghanistan habe er deshalb verlassen, da sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Im zweiten Monat des letzten Jahres (Anmerkung: April/Mai 2015) hätten er und andere Personen von einer Organisation den Auftrag erhalten, eine Warenladung zu transportieren. Diese Ladung habe aus Zement, Schulartikeln, Heften und Zelten bestanden. Die Nacht hätten sie dann in Qarabagh verbracht und der Lkw-Fahrer habe zu ihnen gesagt, dass er sich sicher sei, dass die Taliban die LkWs verfolgen würden. Als der Beschwerdeführer und die anderen Personen in der Nacht von Qarabagh weggefahren seien, hätten sie bemerkt, dass die Taliban den Weg versperrt hätten. Es sei finster gewesen. Er sei aus dem Auto gesprungen und entlang eines Wasserkanals gelaufen. In der Nähe eines Stützpunktes im Dorf XXXX habe er sich hinter einem großen Stein versteckt. Als es hell geworden sei, sei er zum Stützpunkt gegangen und habe dort von dem Vorfall berichtet. Zwei Stunden sei er dort geblieben. Der Kommandant dieses Stützpunktes sei XXXX XXXX gewesen. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, sondern nach Jaghori gegangen. Er habe seine Mutter angerufen, welche ihm berichtet habe, dass sie von den Dorfleuten gehört habe, dass die Taliban in der Region XXXX angehalten hätten und sie befürchtet habe, dass auch er dort sei. Er habe seiner Mutter von dem Vorfall mit den Taliban erzählt, welche ihm daraufhin geraten habe, nicht mehr nach Hause zu kommen. Er sei sich sicher gewesen, dass der Fahrer seinen Namen und seine Daten weitergegeben habe. An diesem Tag habe er den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sich von einem Bekannten Geld geborgt und sei in den Iran gereist. Von den Taliban sei er selbst nie bedroht worden. Sein Vater sei zur Zeit der Mujaheddin Mitglied der "Hezb-e-Harakat" gewesen und getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er für vier Jahre das Heimatdorf verlassen und in Jaghori leben müssen. Nachdem er das Heimatdorf verlassen habe, sei sein Grundstück angezündet worden. Er habe mit einer Person namens
XXXX Probleme gehabt. Diese Person habe schon wegen der Bewässerung der Grundstücke Probleme mit seinem Vater gehabt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er getötet werden, da in seinem Heimatdorf nur Taliban seien. Auch würde es in Afghanistan überall Anschläge geben, sogar in der Nähe des Präsidentenpalastes. In Afghanistan sei es auch eine "Straftat", wenn man "zu den Hazara" gehören würde. Er habe niemanden im Heimatland, der seine Familie unterstützen würde. Seine Frau und sein Sohn würden in den Wintermonaten in der Moschee arbeiten; im Sommer arbeite sein Sohn als Hirte.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und nachweislich unter einer Traumatisierung leide. Der Beschwerdeführer habe die letzten zehn Jahre nicht in Kabul gelebt, sondern in Kabul gearbeitet.
5. Am 08.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
R: Wann ist Ihr Vater getötet worden?
BF: mein Vater wurde nach dem Sturz der Mujaheddin vom Taliban-Kommandanten namens XXXX getötet. Damals war ich 19 Jahre alt.
R: Können Sie diese Behauptung bescheinigen?
BF: Ich habe keine Bestätigung darüber. Nach dem Tod meines Vaters, sind wir aus XXXX geflüchtet. Mein Vater war etwa drei Monate lang von den Taliban inhaftiert. Ich konnte während dieser Zeit meinen Vater nicht sehen. Als ich die Dorfältesten um Hilfe bat, haben sie dies verweigert, weil sie selbst Angst um ihr Leben hatten.
R: Wer ist der von Ihnen angesprochene XXXX?
BF: XXXX stammt aus XXXX. Er war Mitglied der Nasr-Partei und war somit ein Gegner meines Vaters. Nachdem wir in einem Dorf gelebt haben, hatten wir auch Schwierigkeiten wegen der Bewässerung der Grundstücke mit ihm.
R: Um welche Grundstücke ging es? Haben diese Ihnen gehört?
BF: Es ging um das Wasser, dass wir dazu benützt haben die Grundstücke zu bewässern. Er hat nicht zugelassen, dass wir dieses Wasser verwenden. Er sagte, dass dies sein privates Wasser wäre.
R: Wurden Sie von XXXX jemals persönlich bedroht?
BF: Nachdem ich aus Jaghori nach XXXX zurückgekehrt bin, wurde ich zwei Mal von ihm zusammengeschlagen. Ich habe auch eine Kopfverletzung davongetragen, die bis heute zu sehen ist.
R: In welchem Jahr war das?
BF: Ich war 23 Jahre alt als ich nach XXXX zurückgekehrt bin. Die beiden Vorfälle ereigneten sich in den ersten zwei Jahren nach meiner Rückkehr. Ein genaues Datum kann ich nicht nennen, weil ich Analphabet bin. Ich möchte auch anmerken, dass ich in Traiskirchen die Schwierigkeiten meines Vaters schildern wollte. Dabei wurde mir gesagt, dass ich nur von Problemen erzählen soll, die mich betreffen.
R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflohen?
BF: Mein Vater hatte Schwierigkeiten mit einem Mann namens XXXX, wegen des Grundstückes in Uruzgan. Vor circa 20 Jahren tötete XXXX meinen Onkel väterlicherseits wegen der Grundstücksstreitigkeiten. Daraufhin ist mein Vater aus der Provinz Uruzgan nach Daikundi übersiedelt. In Daikundi herrschten jahrelang Taliban bis mit der Zeit die Regierung die Macht übernommen hat. Vor circa sechs oder sieben Jahren wandte ich mich an staatliche Behörden, wegen des Grundstückes. Danach kam es zu Streitigkeiten mit XXXX. Ich wurde einmal zusammengeschlagen. Zwei bis drei weitere Male kam es zu Auseinandersetzungen zwischen uns. Er wollte mich töten. Deshalb bin ich damals in den Iran geflüchtet. Aus dem Iran wurde ich zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben. Beide Male bin ich für etwa ein bis zwei Monate nach Hause gegangen und anschließend wieder in den Iran geflüchtet. Das letzte Mal bin ich über Kabul in den Iran gegangen.
R: Wann wurden Sie das erste Mal bedroht und von wem?
BF: Vor circa sechs Jahren wandte ich mich erstmals wegen des Grundstückes an staatliche Behörden. Etwa ein Monat später wurde ich zum ersten Mal von XXXX angegriffen. Zu dieser Zeit war ich gemeinsam mit einem Freund unterwegs. Wir wollten in das Nachbardorf XXXX gehen und uns dort einen Kampfhund ansehen. Bei dieser Begegnung hat XXXX mich mit dem Messer angegriffen und verletzt. Die Narbe ist noch zu sehen. Ich bin dann für ein paar Monate zu Hause geblieben. Während dieser Zeit war ich sehr vorsichtig. Danach bin ich in den Iran geflüchtet.
[...]
R: Schildern Sie, wie sich das ganze abgespielt hat: Was haben die Taliban Ihnen bzw. den Geschäftspartner gesagt? Haben sie Ihnen gedroht (etwa auch mit Waffen) bzw. haben sie Sie geschlagen?
BF: Wir sind gegen 16 Uhr Nachmittag am Vortag aus Ghazni losgefahren und haben die Nacht im Bazar von Qarabagh verbracht. Gegen drei Uhr in der Früh nahmen wir unsere Reise auf, ca. eine Stunde später wurden wir in der Nähe von XXXX von den Taliban angehalten. Sie sind auf einer nicht asphaltierten Straße Richtung unseres LKWs gefahren. Wir kamen zu einer Bodenschwelle, bei der mein Geschäftspartner die Geschwindigkeit reduzieren musste. Während dieser Zeit bin ich aus dem LKW gesprungen. Die Taliban haben Schüsse in die Luft abgegeben. Mein Partner konnte zu dieser Zeit nicht stehen bleiben und fliehen, weil die Taliban schon sehr nahe waren. Ich bin dann einen Bach entlang gelaufen, bis ich in der Nähe eines Sicherheitspostens war. Dort gab es einen großen Stein, hinter dem ich mich versteckte. Ich konnte nicht zu den Sicherheitsposten gehen, weil es noch dunkel war und die Sicherheitsbeamten mich erschossen hätten. Ich bin ca. eine halbe Stunde dort geblieben. In dieser Zeit haben die Taliban gegen die Sicherheitsbeamten gekämpft. Als die Schüsse aufgehört haben, bin ich zum Polizeiposten gegangen. Ich wurde von einem Polizisten angehalten und durchsucht. Ich erklärte ihm, dass ich als Beifahrer in einem LKW gewesen bin, welcher in XXXX von den Taliban angehalten wurde und dass die Taliban den LKW mit dem Fahrer mitgenommen hätten.
R: Das heißt, Sie sind mit den Taliban überhaupt nicht in Berührung gekommen, da Sie schon während der Fahrt aus dem LKW gesprungen sind?
BF: Die Taliban teilen mit der Bevölkerung in XXXX Grundstücke. Kommandant XXXX kannte meinen Vater, er kennt auch alle anderen Leute aus XXXX. Wenn mich die Taliban an diesem Tag mit den Schulwaren aufgegriffen hätten, wäre ich heute nicht hier.
R: War das der einzige Vorfall während Ihrer Zeit als Beifahrer?
BF: Nein, ca. eineinhalb Monate vor diesem Vorfall, wurde ich bereits einmal von den Taliban angehalten und auch zusammengeschlagen. Dabei wurden mir zwei Zähne gebrochen und ich habe einen Schlag mit dem Gewehrkolben an der Hand abbekommen. An diesem Tag waren sechs LKWs mit zwölf Personen von Nahor nach Ghazni unterwegs. Wir haben aus Nahor ein Baumaterial roh geladen, das wir in die Stadt in die Fabrik gebracht haben, wo es zu einem Pulver für Pflasterarbeiten an Baustellen verarbeitet wurde. Im Bereich von Kotale Momand wurden wir von den Taliban angehalten. Wir wurden zusammengeschlagen und mussten eine Nacht bei den Taliban bleiben, bis sie festgestellt haben, dass wir nicht für den Staat arbeiten. Sie haben uns frei gelassen mit der Bedingung, dass wir nie wieder diese Strecke befahren. Das mussten wir schriftlich vereinbaren.
[...]"
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zu den vorgelegten Länderberichten (siehe Niederschrift, Seite 12) eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 22.09.2017 eingeräumt.
6. Binnen offener Frist erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und legte dieser insbesondere einen Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer (erstellt von Thomas Ruttig am 28.08.2017) bei. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Dr. Rasuly vom 03.01.2017, wonach gerade im Fall eines Hazaras, der Schiit und Analphabet sei, in Kabul keine inländische Fluchtalternative anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer weise zudem ein hohes individuelles Gefährdungsprofil auf: Es werde dem Beschwerdeführer regierungsfreundliches Verhalten unterstellt, zumal er am Transport von Hilfsgütern für eine Schule beteiligt gewesen sei. Schließlich wurde die Einholung eines länderkundigen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban zu gewärtigen habe.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. W123 2140795-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch die Feinde XXXX und Kommandant XXXX - nicht glaubhaft seien. Auch das Vorliegen einer Gruppenverfolgung in Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sei zu verneinen. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus der Provinz Ghazni. Vom Bundesverwaltungsgericht werde nicht verkannt, dass die Provinz des Beschwerdeführers, in welcher dieser sich die letzten Jahre aufgehalten habe, als "unsichere" Provinz zu qualifizieren sei. Jedoch bestehe für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative für die Stadt bzw. die Provinz Kabul. Diesbezüglich wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0005 sowie 08.09.2017, Ra 2017/19/0118) hingewiesen. Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betreffe, sei davon auszugehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar sei. Auch gehe aus dem herangezogenen Länderberichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden würden, aufhalte, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK treffe. Zwar möge auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden würden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt sein, diese sei aber nicht so schlecht, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniere in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und könne für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liege in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zudem verfüge Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet sei. Auch aus dem (aktuellen) Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. RASULY gehe hervor, dass die Stadt Kabul "relativ sicher" sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als Lkw-Fahrer. Zudem sei der Beschwerdeführer zwei Jahre lang in der Landwirtschaft tätig gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass er in der Provinz bzw. Stadt Kabul in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes als Lkw-Fahrer bereits in vielen Städten Afghanistans aufgehalten. Überdies gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer noch zu den in seinem Heimatort aufhältigen Familienangehörigen in Kontakt treten könne, weshalb zu erwarten sei, dass dem Beschwerdeführer durch diese eine ausreichende Unterstützung zu Teil werde (etwa durch Überweisungen), zumal die Familie des Beschwerdeführers laut seinen eigenen Angaben in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen leben werde. Zudem werde im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation davon ausgegangen, dass in Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung stehen würden. Dem Beschwerdeführer wäre eine Ansiedelung in Kabul auch ohne vorhandene soziale Kontakte möglich, da er bereits als Lkw-Fahrer in mehreren Städten Afghanistans aufhältig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschaut der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefährdungslage reiche nicht aus, sondern es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein werde. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. v. Sweden, 23505/09, Rz 52, ausgeführt habe, stelle sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in den Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Weiters sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegeben. Der Beschwerdeführer sei zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen habe, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahe stehenden Personen hervorgekommen, zumal die Familie des Beschwerdeführers (insbesondere seine Ehefrau und seine fünf Kinder) in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine nennenswerten sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte (Juli 2015), könne selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und einfache Deutschkenntnisse - eine von Artikel 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich auch keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über keine Einstellungszusage. Er habe auch noch keine guten Deutschkenntnisse vorweisen können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden, da keine besonderen Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien.
8. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 13.12.2017, E 3823/2017-5, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.
9. Am 05.01.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens der deutschen Bundespolizei nach Österreich rücküberstellt. Noch am selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
10. Am 08.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 09.01.2018 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer aus, dass er Österreich seit der Entscheidung in seinem Vorverfahren nicht verlassen habe. Er stellte deswegen einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, da seine Volksgruppe, die Volksgruppe der Hazara, in Afghanistan verfolgt werden würde. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er dort umgebracht werden. Vor ca. zwei Wochen habe ihn seine Frau angerufen. Sie habe bei diesem Telefonat ständig geweint und ihm erzählt, dass sie zusammen mit den Kindern das Heimatdorf habe verlassen müssen, da die Taliban das Dorf eingenommen hätten. Ihr bekannter Familienfeind, XXXX, habe ihr Kind geschlagen und die ganze Familie bedroht. Außerdem sei der Beschwerdeführer seit fast zwei Jahren in Österreich und habe hier viele Freunde und die christliche Religion kennengelernt. Er habe ein Interesse am christlichen Glauben entwickelt. Er sei zwar kein religiöser Mensch, aber die Liebe im Christentum habe ihn beeindruckt. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, sei sein Leben dort noch immer in Gefahr. Seine Familie sei in größerer Gefahr und er würde sich Sorgen machen. Er sei machtlos und habe kein Geld, um seine Familie nach Österreich holen zu können. Die heute genannten Gründe seien schon seit seiner Einreise nach Österreich bekannt.
11. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er psychische Probleme, Nierensteine, Schlafstörungen und Magenprobleme habe. Wegen der Nierensteine und der Magenprobleme würde er Medikamente einnehmen. Die Nierensteine habe er seit fast zwei Jahren und diese wären schon einmal im Krankenhaus in Krems zertrümmert worden. Seine Nieren würden aber immer wieder Steine produzieren. Die Magenprobleme habe er seit sechs Monaten. Seine im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Lediglich das Lebensalter seiner Ehefrau sei zu korrigieren. Hier in Österreich würden keine Familienangehörigen von ihm leben. Er habe aber eine Bekannte hier, die wie eine Mutter für ihn wäre. Sie würde Heidi heißen und in Langenlois wohnen. An ihren Familiennamen könne er sich aber nicht erinnern. Bisher habe er noch kein Geld von ihr verlangt, aber sie würde ihm sicherlich helfen, wenn er Geld benötigen würde. Er habe engen Kontakt zu ihr und ihr im Haushalt geholfen. 15 Tage vor Weihnachten habe er sich von ihr verabschiedet und ihr gesagt, dass er Österreich verlassen würde. Nachdem er nun inhaftiert worden sei, habe er noch einmal mit ihr telefoniert. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Darüber hinaus habe er noch andere Bekannte in Langenlois gehabt, aber auch zu diesen Personen habe er keinen Kontakt mehr.
Die Angaben, welche er im ersten Asylverfahren getätigt habe, würden stimmen und auch noch immer gelten. Korrekturen oder Ergänzungen habe er keine. Fünfzehn Tage vor Weihnachten habe er mit seiner Frau telefoniert. Diese habe ihm erzählt, dass sie das Heimatdorf habe verlassen müssen und zu ihrer Mutter nach Jaghori gegangen sei. Weiters habe sie ihm erzählt, dass XXXX Feuerholz zur Moschee gebracht habe. Die Leute seien zur Moschee gegangen, um das Holz auszuladen. Auch ihr Sohn sei dorthin gegangen um zu helfen. Er sei auf den Holzstoß gestiegen und XXXX habe ihn daraufhin beschimpft, geschlagen und vom Holzstoß hinunter gestoßen. Sein Sohn habe sich dabei den Arm gebrochen. Seine Frau habe mit XXXX gesprochen und ihm gesagt, dass er ein Dorfältester sei und ihn gefragt, warum er ihren Sohn so behandeln würde. Daraufhin sei sie von ihm geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Auch habe XXXX gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht immer auf der Flucht sein könnte. Über XXXX habe er schon im ersten Verfahren erzählt und von der Feindschaft berichtet. XXXX habe seine Frau und seinen Sohn nach Hause verfolgt und versucht, dort die Türe aufzubrechen. Eine Person habe seine Frau aufgefordert, die Kinder zu nehmen und von zu Hause wegzugehen. Daraufhin sei sie zu ihrer Mutter nach Jaghori gefahren. Im Dorf XXXX, ihrem Heimatdorf, seien seit zwei Monaten wieder die Taliban. In diesen beiden Monaten hätten sie schon zwangsweise Geld von den Einwohnern verlangt. XXXX, ein Kommandant der Taliban, würde den Beschwerdeführer kennen. Dieser würde in der Region wohnen; auch von ihm habe er schon im ersten Verfahren erzählt. Damals habe XXXX seine Frau aufgesucht und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Bei diesem Gespräch habe er seiner Frau gesagt, dass er sie überall, egal ob in Kabul oder Herat, finden könnte. Außerdem würde der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehören. In den letzten drei oder vier Monaten seien mehr als 1.500 Angehörige der Hazara getötet worden. Das würde oft passieren und in jedem Gebiet würden unschuldige Menschen, die zu dieser Volksgruppe gehören würden, getötet werden. Andere Gründe für diese Antragstellung habe er nicht.
12. Nach Zustimmung des Beschwerdeführers wurde mit der Arzt-Station des PAZ Salzburg Kontakt aufgenommen und gebeten, Auskünfte aus dem Krankenakt des Beschwerdeführers zu geben. Die diesbezüglichen Unterlagen langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.01.2018 ein.
13. Am 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei führte er aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Seine bisherigen Angaben würden stimmen. Ergänzungen oder Korrekturen habe er nicht vorzubringen. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan könne er seine Familie nicht zu sich nach Kabul holen. In seinen Heimatort könnte er nicht mehr zurückkehren, da er dort persönlich bedroht worden sei. Wenn das Bundesamt ihn aber trotzdem nach Afghanistan abschieben wolle, so würde er darum bitten, freiwillig nach Afghanistan ausreisen zu können, um dort seine Familie zu sich holen zu können.
14. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf die von ihm bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe bezogen habe, indem er angab, dass seine Familie neuerliche Probleme mit XXXX gehabt habe und auch der Talibankommandant namens XXXX immer noch aktiv sei. Zudem würde dem Beschwerdeführer in Afghanistan als Zugehöriger zur Volksgruppe der Hazara der Tod drohen. Hiezu sei anzumerken, dass dieses Vorbringen im Vorverfahren bereits ausreichend gewürdigt und bereits festgestellt worden sei, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Folglich liege ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt nicht vor und werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.
Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
2.2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
2.4. Mit Bescheid vom 20.10.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017 rechtskräftig abgewiesen.
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Da der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung gegen ihn weiterhin aufrecht.
2.5. Der Antrag vom 08.01.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist:
Eine maßgebliche Änderung der Rechtsgrundlage ist durch die das FRÄG 2015, BGBl. I 70/2015, nicht eingetreten.
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 31.07.2014, 2013/08/0163; vgl. dazu ausführlich die - zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren - Erwägungen in VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Im Folgeantragverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089).
Der Beschwerdeführer behauptet keine neue Sachverhaltsänderung, er behauptet ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten - und für unglaubwürdig befundenen - fluchtauslösenden Umstände, weshalb auch das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2018 sowie am 16.01.2018 zu seinem Folgeantrag erstatteten Vorbringen, wonach er bzw. seine Familie nach wie vor Probleme mit seinen beiden Feinden - XXXX und Kommandant XXXX - habe und er als Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit beizumessen war, da er dieses Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren erstattet hat und es bereits damals als nicht glaubwürdig angesehen bzw. festgestellt wurde, dass nicht von einer Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara auszugehen sei, wobei sich diesbezüglich nichts geändert hat.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017 eingetreten ist.
2.6. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da sich der Beschwerdeführer erst seit Juli 2015 im Bundesgebiet aufhält, nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, in Österreich über keine Familienangehörigen und Verwandten verfügt und seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestreitet, kann auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden. Darüber hinaus verbrachte der grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sein gesamtes Leben vor der Ausreise in Afghanistan, wo er einer Arbeit nachging und wo er nach wie vor über anhaltende soziale Bindungen verfügt.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
3. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W169.2140795.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018