Entscheidungsdatum
25.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W224 2137146-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1103795108-160148466:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus XXXX in Syrien, sei Kurdin muslimischen Glaubens und ledig. Sie sei am 03.01.2016 mittels Flugzeugs in den Libanon gereist, von dort weiter in die Türkei, nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, unbekannte Länder und Slowenien nach Österreich. Nach den Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Syrien wegen dem Krieg und wegen der Angst vor islamischen Extremisten verlassen. Es habe keine Grundstrukturen mehr gegeben und die Leute seien gezwungen worden, sich zu verschleiern.
2. Am 15.06.2016 und 05.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Kurden anzugehören. Ihre Familie (Eltern, Schwestern und Brüder) lebten in XXXX . Sie habe Syrien am 02.01.2016 legal in den Libanon verlassen.
Zu den Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, in ihrer Heimat herrsche Krieg. Es gebe jeden Tag Explosionen. Sie habe im Textilgeschäft ihrer Eltern gearbeitet und der IS habe sich in der Nähe ihrer Heimat befunden. Dieser habe Frauen entführt und getötet. In den Augen des IS stelle die von ihrer Familie ausgeübte Tätigkeit, nämlich der Betrieb eines Damenunterwäsche und -bekleidungsgeschäfts, eine große Sünde dar. Außerdem habe die YPG sie und ihre Schwester zwangsweise rekrutieren wollen. Sie wolle aber keine Waffen tragen und niemanden töten. Die YPG sei mehrmals in das Geschäft ihrer Familie gekommen und habe sie und ihre Schwester wiederholt aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Sie und ihre Schwester seien letztlich geflüchtet, um nicht zwangsweise von der YPG rekrutiert zu werden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2016, Zl. 1103795108-160148466, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).
Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin führte das BFA Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststehe, sei syrische Staatsangehörige und gehöre der Volksgruppe der Kurden sowie dem sunnitischen Gauben an. Sie stamme aus Qamishli. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Eine individuelle gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung könne nicht festgestellt werden und sei im Zuge des Verfahrens auch nicht hervor gekommen. Sie habe selbst auf mehrmaliges Nachfragen hin nur unkonkrete, nicht substantiierte Angaben gemacht.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.07.2016 teilte das BFA der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mit, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine näher genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
5. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Die vom BFA festgestellten Länderberichte bezüglich der bewaffneten Teilnahme (kurdischer) Frauen am syrischen Bürgerkrieg und der Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizverbände seien mangelhaft. Das BFA wäre verpflichtet gewesen, umfangreiche und aktuelle Länderinformationen zu diesem Themenkomplex einzuholen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin Kurdin und das BFA habe seiner Entscheidung keine Länderfeststellungen zur Situation der Kurden in Syrien zugrunde gelegt.
6. Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2016 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 mwN; vgl. auch jüngst VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, Rz 18ff; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Kurden. Das BFA traf jedoch keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN). Das BFA traf keine Feststellungen zu der Frage, wer das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin kontrolliert und ob es dem IS möglich ist, im Herkunftsgebiet zu operieren und ob der IS gegen Menschen nur wegen deren kurdischer Volkszugehörigkeit mit asylrelevanter Intensität vorgeht.
Darüber hinaus hat das BFA es unterlassen, nähere Feststellungen zur Frage, ob im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin zwangsweise Rekrutierungen von Seiten der kurdischen Volksverteidigungseinheit YPG erfolgen und die Rekrutierungen auch Frauen bzw. Mädchen betreffen. Darüber hinaus unterließ das BFA nähere Feststellungen, welche Auswirkungen die Verweigerung einer Aufforderung zum Kampfeinsatz auf Seiten der kurdischen Volksverteidigungseinheit YPG im Fall einer Rückkehr auf die Beschwerdeführerin haben könnte, zu treffen. Im angefochtenen Bescheid heißt es auf Seite 68, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Widerspruch zu den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation stünden, obwohl im angefochtenen Bescheid überhaupt keine einschlägigen Feststellungen enthalten sind. Offenbar hat das BFA hier einen Textbaustein im Bescheid verwendet.
Trotz zahlreicher Hinweise durch die Beschwerdeführerin hat das BFA es unterlassen, auf mögliche Fluchtgründe näher einzugehen und dafür notwendige Ermittlungen durchzuführen sowie entsprechende Feststellungen zu treffen.
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123).
Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, fehlendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2137146.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018