TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/26 2000/06/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Ing. H in I, vertreten durch Dr. J und Dr. H, Rechtsanwälte in I, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26. Jänner 2000, Zl. I-7962/1999, betreffend die Zurückweisung eines Baugesuches wegen entschiedener Sache (mitbeteiligte Partei: Dr. I), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei sind (nebst anderen Personen) Miteigentümer einer Liegenschaft in Innsbruck, an welcher Wohnungseigentum begründet ist. Der Beschwerdeführer ist "Eigentümer" eines bestimmten Geschäftslokales; unstrittig ist, dass hiezu ein "mitparifizierter" Garten gehört (Zubehör-Wohnungseigentum). Die mitbeteiligte Partei ist ebenfalls "Wohnungseigentümerin" in diesem Objekt.

Mit Eingabe vom 29. Juni 1989 suchte der Beschwerdeführer um baubehördliche Bewilligung für einen Zubau und bauliche Änderungen an bzw. in diesem Gebäude ein, wobei (u.a.) die mitbeteiligte Partei die Zustimmung zu diesem Vorhaben verweigerte.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 3. November 1998 wurde, soweit vorliegendenfalls erheblich, dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung erteilt und der "Einwand" (u.a.) der mitbeteiligten Partei, den gegenständlichen Bauvorhaben nicht zuzustimmen, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.

Mit Bescheid vom 17. Februar 1999 gab die belangte Behörde der Berufung Folge, hob den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vom 3. November 1989 auf und wies das zu Grunde liegende Ansuchen "mangels Nachweises der Zustimmungserklärung von grundbücherlichen Wohnungseigentümern (Grundeigentümern)" gemäß § 26 Abs. 2 TBO 1989 zurück (dies mit der wesentlichen Begründung, es wäre entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde die Zustimmung - auch - der mitbeteiligten Partei nachzuweisen gewesen).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 99/06/0056 protokollierte Beschwerde.

Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer am 19. März 1999 ein neuerliches Baugesuch eingebracht (dieses liegt dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde). Die mitbeteiligte Partei sprach sich mit Schriftsatz vom 28. Juni 1999 gegen dieses neuerliche Gesuch mit näheren Ausführungen aus und brachte insbesondere vor, es sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil es sich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren um die selbe Sache handle. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handle es sich vorliegendenfalls um eine Maßnahme im Sinne des § 13 WEG und nicht um eine solche im Sinne des § 14 WEG; seine (weiterhin) erforderliche Zustimmung liege nicht vor.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 13. September 1999 wies die erstinstanzliche Behörde das Baugesuch gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Hinweis auf das vorangegangene Verfahren aus, nunmehr habe der Bauwerber neuerlich um die inhaltsgleiche Baubewilligung angesucht und vorgebracht, die Zustimmung aller Miteigentümer liege im Sinne des § 14 Abs. 3 WEG vor. Die Behörde habe ermittelt, dass der Bauwerber dieses Vorbringen bereits im vorangegangenen Berufungsverfahren erstattet habe. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde habe mit ihrer zurückweisenden Entscheidung (Anmerkung: Das ist der Bescheid vom 17. Februar 1999, der im Beschwerdeverfahren Zl. 99/06/0056 angefochten wurde) konkludent zum Ausdruck gebracht, dass ein Anwendungsfall des § 13 WEG vorliege (weil sie ansonsten das Vorbringen des Beschwerdeführers im damaligen Berufungsverfahren, dass die Zustimmung aller Miteigentümer gemäß § 14 Abs. 3 WEG vorliege, in die Entscheidung hätte einfließen lassen müssen). Das anhängige Bauansuchen sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (die erstinstanzliche Behörde brachte im Übrigen zum Ausdruck, sich der Auffassung anzuschließen, dass ein Fall des § 13 WEG und nicht ein solcher des § 14 WEG vorliege).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2000 als unbegründet abgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, es stehe fest, dass vorliegendenfalls "keine Neuerungen vorgenommen" worden seien (ausgenommen unwesentliche "Nebenumstände"). Auch die Rechtslage habe sich nicht geändert. Überdies sei dem Bauakt zu entnehmen, dass die erforderliche Zustimmungserklärung von drei Grundstücks-Miteigentümern nicht vorliege. "Eine Neuerung im formellen Sachverhalt" liege demnach ebenfalls nicht vor. Dieser Sachverhalt sei in Bezug auf formelle Prozessvoraussetzungen ident mit jenem im Vorverfahren, sodass auf Grund der gleichfalls unverändert gebliebenen Rechtslage die erstinstanzliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/06/0056, wurde der im vorangegangenen Verfahren ergangene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 1999 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (weil vorliegendenfalls eine Zustimmung der mitbeteiligten Partei als weiterer Miteigentümerin nach den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften entgegen der Beurteilung der belangten Behörde nicht erforderlich war). Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt dadurch das jenem Erkenntnis zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren in die Lage zurück, in welcher es sich vor Erlassung des dort angefochtenen Bescheides befunden hatte. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles bedeutet dies, dass sich der angefochtene Bescheid nicht mehr (allein) auf den Bescheid vom 17. Februar 1999 berufen konnte, sodass er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben war (womit sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt, ob und inwieweit die beiden Projekte ident sind).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000060035.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten