TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/29 W180 2169803-1

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Entscheidungsdatum

29.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2169803-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5273068010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX, der Vater der Beschwerdeführerin, als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte; eine entsprechende Ausbildung wurde im Rahmen der Antragstellung nicht nachgewiesen.

3. Im Zuge einer Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4233687010, betreffend Direktzahlungen 2015, legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 23.09.2016 einen Facharbeiterbrief der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstätte bei der Landwirtschaftskammer XXXX, ausgestellt am 19.08.2016, vor. Mit dem genannten Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen für 2015 gewährt, ihr auch im Antragsjahr 2015 gestellter Antrag auf Zahlung für Junglandwirte aber abgewiesen.

4. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.053,26. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 2.442,49, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 1.080,33 und auf die gekoppelte Stützung EUR 550,44.

Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die AMA diesbezüglich aus, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.01.2017. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe im Zeitpunkt der Antragstellung im Frühjahr 2016 noch über keine entsprechende Qualifikation verfügt, zwischenzeitlich habe sie aber im Sommer 2016 eine Ausbildung abgeschlossen. Den Ausbildungsnachweis habe sie im Sommer 2016 nachgereicht und habe ihn auch der gegenständlichen Beschwerde beigeschlossen. Zur Nachfrist von zwei Jahren bemerkte die Beschwerdeführerin, dass sie seit 01.01.2014 Bewirtschafterin des Betriebes sei, eine Antragstellung für die Zahlung für Junglandwirte sei erst 2015 möglich gewesen. Daher beginne ihres Erachtens die Zweijahresfrist zur Absolvierung des Facharbeiterkurses ab Antragstellung im Jahr 2015. Zudem wäre es ihr im Jahr 2015 nicht möglich gewesen, die Ausbildung so kurzfristig abzuschließen. Die Veröffentlichung der Förderrichtlinien sei erst im Herbst/Winter 2014/2015 erfolgt. Da die Kursplätze für die Facharbeiterausbildung sehr gefragt und begrenzt gewesen seien, habe sie im Jahr 2015 keinen Facharbeiterkurs besuchen können. Auch für 2016 sei sie zunächst nur auf einer Warteliste gestanden, erst aufgrund des Ausfalls eines anderen Kursteilnehmers habe sie schließlich die Möglichkeit gehabt, die Ausbildung zu absolvieren. Da sie diese am 19.08.2016 erfolgreich abgeschlossen habe, sei die Nachreichung des Ausbildungsnachweises zu akzeptieren und die Zahlung für Junglandwirte zu gewähren. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, die AMA möge im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den Bescheid in der Weise abändern, dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden und keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügen oder andernfalls den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverweisen; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies im Rahmen der Beschwerdevorlage darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.01.2014 als Bewirtschafterin gemeldet sei, ihre landwirtschaftliche Ausbildung aber erst mit 19.08.2016 abgeschlossen habe.

8. Die Beschwerde gegen den das vorangegangene Antragsjahr 2015 betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4233687010, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2017, W180 2157612-1, als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 01.01.2014 übernahm die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte u.a. die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als Top-up zur Basisprämie.

Die Beschwerdeführerin absolvierte einen FacharbeiterInnen-Vorbereitungslehrgang der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstätte bei der Landwirtschaftskammer XXXX und schloss ihre Ausbildung zur Facharbeiterin am 19.08.2016 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes am 01.01.2014 übernahm, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift und aus dem Formular "Bewirtschafterwechsel", das von der Beschwerdeführerin und vom Vorbewirtschafter unterfertigt wurde. Die Feststellung zum Abschluss der Ausbildung zur Facharbeiterin stützt sich auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Facharbeiterbrief.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[ ]."

§§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Das BVwG hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.11.2016, W118 2135947-1, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der österreichische Verordnungsgeber mit der angeführten Regelung den ihm eröffneten Umsetzungs-Spielraum überschritten hat und ob allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung vorliegt. Das BVwG ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass gegen die angeführte Regelung keine Bedenken bestehen. Dies vor allem deshalb, da es einem legitimen Interesse entspringt, dass die Bezieher der Top-up-Zahlung grundsätzlich von Anfang an über entsprechende Fachkenntnisse für die Bewirtschaftung ihres Betriebes verfügen. Eine Nachfrist von zwei Jahren erscheint diesbezüglich angemessen.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin selbst hat sie ihre Ausbildung zur Facharbeiterin im August 2016 beendet. Damit hat sie ihre Berufsausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Betriebsführung – das war der 01.01.2014 – abgeschlossen.

Mit BGBl. II Nr. 387/2016 vom 14.12.2016 wurde die Direktzahlungs-Verordnung 2015 dahingehend geändert, dass die Frist von zwei Jahren in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden kann. Gegenständlich wurde kein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013, wo insbesondere angeführt wird: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung) nachgewiesen. Voraussetzung für eine Erstreckung der Frist ist zudem, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wurde. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es mangelt daher auch an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirt im gegenständlichen Antragsjahr nicht erfüllt.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Junglandwirt, landwirtschaftliche
Tätigkeit, landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachfrist, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Niederlassung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2169803.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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