TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/29 W117 2174379-1

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Entscheidungsdatum

29.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Satz1
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §8a

Spruch

W117 2174379-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, vertreten durch die Diakonie Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.10.2017, IFA. 1157689300/171162205, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 12.10.2017 bis 24.10.2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr gemäß § 8 a VwGVG idgF stattgegeben.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 04.12.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am darauffolgenden Tag zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Eingabengebühr, gekürzte Ausfertigung, Kostentragung, mündliche
Verkündung, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2174379.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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