TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/30 I419 2174425-1

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I419 2174425-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise im Oktober oder November 2016 am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er erstbefragt zunächst angab, aus Syrien und vor dem Krieg und dem IS geflohen zu sein, welcher zwei seiner Brüder getötet habe. Etwa zwei Stunden darauf erklärte er, dass das nicht die Wahrheit sei, er habe angenommen, dass Syrer schneller einen positiven Bescheid erhielten.

Er stamme aus Algerien, habe dort seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte, wolle aber in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab er an, er liebe Österreich und sei deshalb hergekommen.

Bei der Einvernahme am 08.03.2017 erklärte er, er möge Österreich, wegen der Menschenrechte, weil es ihm hier gutgehe und er versorgt werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht, er sei auch niemals persönlich verfolgt worden. Bei einer Rückkehr würde es ihm nicht so gut gehen. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass er aus wirtschaftlichen Gründen gekommen sei.

Er sei Anfang 2016 aus Algerien in die Türkei gereist und nach etwa zehn Monaten weiter nach Griechenland und anschließend Österreich. In Frankreich lebe sein Bruder, Mitte 30, der den gleichen Vornamen habe.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt strafgerichtlich verurteilt:

Am 20.12.2016 vom LG XXXX zu neun Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, wegen der Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls,

am 02.02.2017 vom LG XXXXzu zehn Monaten Freiheitsstrafe, davon sieben bedingt nachgesehen auf drei Jahre, wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, wobei die Probezeit der ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde, sowie

am 07.06.2017 vom selben LG zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei die bedingte Strafnachsicht zu den beiden vorangegangenen Urteilen widerrufen wurde.

Infolge dessen verbrachte er folgende Zeiten in Haft: 05.12.2016 bis 20.12.2016, 14.01.2017 bis 14.04.2017 und seit 06.05.2017 bis dato.

Das BFA wies mit dem bekämpften Bescheid am 09.10.2017 den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien ab (Spruchpunkt II).

Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III). Zugleich stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V).

Schließlich verhängte das BFA ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI).

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Probleme mit Terroristen und hätte Angst gehabt, dies bei seiner Einvernahme zu sagen. 2013 bis 2014 sei er oft aufgefordert worden, seinen Vater zu töten. Wenn er das nicht täte, würden sie den Vater mitnehmen. Sein Land habe er verlassen, weil er Angst gehabt habe. Sein Vater sei getötet worden. Er wünsche, vom Gericht einvernommen zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe bezweckt der Beschwerdeführer offensichtlich die Behebung oder Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass ihm Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werde, weil er eine private Verfolgung zu fürchten habe, ob aus einem Konventions- oder anderen Grund, gegen die ihn der Staat nicht schützen könne oder wolle. Daher ist die – rechtzeitige – Eingabe ungeachtet ihrer Form als Beschwerde zu behandeln.

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen samt Geburtsdatum auf und ist sunnitischer Moslem algerischer Staatsangehörigkeit. Mangels identitätsbezeugender Dokumente kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Er spricht Arabisch als Muttersprache und Französisch, jedoch kein Deutsch.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Wegen einer Abhängigkeit von Opioiden leidet er an psychischen und Verhaltensstörungen und nimmt an einem Substitutionsprogramm teil, wobei mehrere Psychopharmaka zum Einsatz kommen.

Er ist nicht verheiratet und kinderlos, hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und gehört keinen Vereinen oder Organisationen an. Aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Algerien, darunter seine Eltern im Alter von etwa 60 und Mitte 50 und zwei Schwestern Anfang 20. Nach dem neunjährigen Schulbesuch hat er dort als Autospengler gearbeitet. Er ist arbeitsfähig.

Er kann seinen Lebensunterhalt dort bestreiten. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht aus asylrelevanten Gründen seine Heimat verlassen hat.

1.2 Zur Situation in Algerien:

Betreffend die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 17.05.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien zitiert. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Lage von Rückkehrenden ist demnach festzustellen:

1.2.1 Sicherheitslage

In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 15.2.2017; vgl. AA 15.2.2017, FD 15.2.2017). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 15.2.2017). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).

Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Die in Algerien weiterhin einflussreichste Gruppe AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) ist durch den Anschluss der Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) an Al-Qaida entstanden. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 3.2015).

Islamistischer Terrorismus und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Algerien ist massiv in der Bekämpfung des Terrorismus engagiert und hat sein Verteidigungsbudget auf mehr als 10 Mrd. EUR erhöht (somit das höchste in Afrika). Eine kleine Anzahl islamistischer Extremisten operiert vor allem in der Sahara und den Berberregionen. Unsicherheit in der Region und die Aktivitäten des IS in einigen Nachbarländern machen diese jedoch zu einer potenziellen Bedrohung (BS 2016).

1.2.2 Spezifische regionale Risiken

Von Terroranschlägen und Entführungen besonders betroffen ist die algerische Sahararegion, aber auch der Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). Die Gefahr durch den Terrorismus, der sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte richtet, besteht fort (AA 15.2.2017). Am 28.10.2016 wurde ein Polizist in Constantine ermordet; eine islamistische Gruppierung bekannte sich zu der Tat. Im Nordwesten Algeriens, der Provinz Ain Defla, wurden am 17.7.2015 zehn algerische Soldaten bei einem Angriff getötet (FD 15.2.2017).

Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer wird gewarnt (BMEIA 15.2.2017; vgl. AA 15.2.2017, FD 15.2.2017). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 15.2.2017; vgl. FD 15.2.2017). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko. Von nicht notwendigen Reisen nach Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran wird abgeraten (BMEIA 15.2.2017).

Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).

1.2.3 Sicherheitsbehörden

Die staatlichen Sicherheitskräfte lassen sich unterteilen in nationale Polizei, Gendarmerie, Armee und Zoll (GIZ 12.2016a).

Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von ihrem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und personell erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar (GIZ 12.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016).

Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 [Anm. GIZ: 180.000; USDOS: 130.000] Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler (außerstädtischer) Ebene gewährleisten sollen (GIZ 12.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z.B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier (GIZ 12.2016a).

Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Sie umfasst etwa 60.000 Personen (GIZ 12.2016a).

Die Armee ANP (Armée nationale populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine dominante Stellung inne und besetzt in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen (GIZ 12.2016a).

Die Zollbehörden nehmen in einem außenhandelsorientierten Land wie Algerien eine wichtige Funktion wahr. Da in Algerien gewaltige Import- und Exportvolumina umgesetzt werden, ist die Anfälligkeit für Korruption hoch (GIZ 12.2016a).

Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 13.4.2016). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 13.4.2016).

1.2.4 Rückkehr

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).

1.3 Zum Vorbringen:

Der Beschwerdeführer verneinte im Verwaltungsverfahren eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Er erstattete auch im Rahmen der Neuerungen in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen über eine solche. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Algerien Verfolgung durch Personen droht, insbesondere nicht, weil er sich geweigert habe, seinen Vater zu töten.

Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.

1.4 Zur Therapie des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer befindet sich während der Haft in einer Substitutionstherapie, die in stationärer Form in Algerien nicht üblich ist. Stattdessen wird die Drogensubstitutionstherapie dort in Beratungsform angeboten, wobei die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Es existieren mehrere psychiatrische Kliniken und zivilgesellschaftliche Organisationen, die Beratung für drogenabhängige Patienten bieten, darunter drei staatliche Einrichtungen in Algier.

Derzeit werden dem Beschwerdeführer fünf Medikamente verabreicht, von denen zwei auch in Algerien wirkstoffgleich erhältlich sind. Die monatlichen Mengen davon, wie sie bei der aktuellen Therapie verordnet wurden, kosten in Algerien zusammen ca. € 120,-- bis €

125,--, was etwas mehr als der Hälfte des Durchschnittslohnes eines dortigen Bauarbeiters entspricht. Die Medikamente sind in größeren Städten in jeder Apotheke erhältlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Der Einreisezeitraum folgt daraus, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, Anfang 2016 in die Türkei gekommen und dann etwa 10 Monate dort geblieben zu sein, bevor er nach Griechenland und dann Österreich weitergereist sei (AS 235).

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich wie die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen auf die unbedenklichen Angaben im Administrativverfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Therapie des Beschwerdeführers gründen sich auf die Behandlungsmitteilung des Anstaltsarztes der JA Josefstadt. Sie entsprechen im Ergebnis denen des in diesem Punkt unwidersprochenen Bescheids des BFA. Jene zu den Therapiemöglichkeiten ergaben sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.07.2017. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der unbestrittenen Feststellung des BFA und den dokumentierten strafbaren Handlungen (AS 178, 203, 280).

Da der Beschwerdeführer nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung der illegalen Einreise ergibt sich aus dem EURODAC-Treffer der Kategorie 2 betreffend die bereits in Griechenland illegale Einreise.

Die strafgerichtliche Belastung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und den Mitteilungen der Gerichte.

2.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen erklärt, dass er wegen der wirtschaftlichen Lage geflohen sei. Erstmals in der Beschwerde bringt er nun vor, er werde von Privaten verfolgt, die ihn 2013 und 2014 zur Ermordung seines Vaters hätten bestimmen wollen. Dieser sei dann getötet worden. Schon der zeitliche Ablauf des vorgebrachten Geschehens erweist sich als kaum schlüssig, da der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr nach dem Ende der Drohungen hätte vergehen lassen, bis er seine Flucht antrat.

Im Dunkeln bleibt darüber hinaus, warum sich der Beschwerdeführer bisher nicht und nun, nach Zustellung der Rückkehrentscheidung, doch trauen sollte, seinen wahren Fluchtgrund bekanntzugeben, noch dazu in einer grundsätzlich öffentlichen Verhandlung, wogegen er in der nicht öffentlichen Einvernahme angeblich keinen Mut dazu fand.

Das Gericht geht daher wie das BFA davon aus, dass den Beschwerdeführer andere als asylrelevante Gründe zum Verlassen seines Heimatlandes bewegten.

2.4 Zu den Länderfeststellungen

Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogene und aktuelle.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Abweisung der Beschwerde):

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die geschilderte Bedrohung durch Terroristen nicht festgestellt wurde. Selbst bei Plausibilität des Vorbringens wäre es dem grundsätzlichen Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterlegen, zumal der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan hat, früher nicht in der Lage dazu gewesen zu sein. Schließlich wäre dem Vorbringen auch ungeachtet des Neuerungsverbots deshalb kein Erfolg beschieden gewesen, weil das Herkunftsland grundsätzlich schutzwillig und –fähig bei privater Verfolgung ist und nichts darauf hinweist, dass das im konkreten Fall anders sein sollte.

3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die dargestellte Voraussetzung, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht vor. Daraus folgt rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und daher der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

3.2.2 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH).

3.2.4 Einem Fremden ist, wenn (insbesondere) eine Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde - sofern sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird -, nach § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.2.5 Im Fall eines ebenso in einer Substitutionstherapie befindlichen Antragstellers hat der VwGH ausgesprochen, dass zur Entscheidung der Frage, ob diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, auf die Kriterien der Rechtsprechung des EGMR abzustellen ist (17.11.2010, 2008/23/0360). Diese Rechtsprechung betont, dass die Entscheidung, "einen Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind" sogar dann "nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall" "in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind" ein Problem in Bezug auf Art. 3 EMRK aufwerfe, wenn es sich "einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden" handelt. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. (VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515)

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können also, so der EGMR, grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Hinreichende "außergewöhnliche Umstände" hat der EMRK in einem Fall darin gesehen, "dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können" (VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515).

Davon kann bei der hier vorliegenden Substitutionstherapie aber nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer seine Eltern, erwachsene Geschwister und weitere Verwandte im Heimatland hat, und in der zentral gelegenen Hauptstadt seiner Heimatprovinz Krankenhäuser und Apotheken vorhanden sind. Nach Algier sind es von dort rund 200 km, um sich beraten zu lassen.

Nach all dem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, sodass auch der Spruchpunkt II zu bestätigen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):

3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Im ersten Satz des Spruchpunkts III im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung des Bescheids offenbar das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 44 des Bescheids, AS 258). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.3.2 Rückkehrentscheidung

Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Grundlage des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben kurz vor der Antragstellung eingereist. Seither sind gut 14 Monate vergangen. In dieser Zeit konnte keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut werden, zumal die längste Periode, in der er nicht inhaftiert war, 26 Tage dauerte. Zusammengezählt war er etwa neun Wochen nicht in Haft. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über den Umgang mit Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer kein Privatleben vorbringt.

Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft und kein Familienleben in Österreich und hat das auch nicht behauptet, sondern, dass sein einziger Angehöriger in der EU sein Bruder in Frankreich sei. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, nämlich 29 von 31 Jahren, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte sowie die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen.

Angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein privates Interesse an der Substitutionstherapie hat, die ihm derzeit hier, nicht aber im Herkunftsland in dieser Form zur Verfügung steht.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im konkreten Fall kommt dazu, dass der die Behörden zunächst über seine Herkunft und damit Identität zu täuschen versucht hat. Er lebte kurz von der Grundversorgung und die meiste Zeit als Strafgefangener in einer Justizanstalt, weist kaum Integrationsmerkmale auf und hat seinen Aufenthalt nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen können.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, im Herkunftsland zumindest notdürftig leben zu können.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich, auch ohne Straftaten zu begehen, wirtschaftlich besser leben kann als in Algerien, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Algerien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Auch die beim Beschwerdeführer objektivierte Erkrankung hat kein solches Ausmaß, dass sie als Abschiebungshindernis im Sinne dieser Bestimmungen zu werten wäre. Trotz seiner Suchterkrankung kann der Beschwerdeführer in seiner Heimat, sei es wieder als Autospengler, sei es durch das Verrichten einfacher anderer Arbeiten ein Auskommen sowie Unterstützung durch seine Verwandten finden.

Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

Die Beschwerde war daher – von der Richtigstellung in dessen erstem Satz abgesehen – auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.

3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):

Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise auf Grund einer nach § 18 BFA-VG durchführbaren Entscheidung nicht besteht, was hier nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides der Fall ist.

Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist der Fall.

Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen Aufenthalts, der überwiegend in Strafhaft stattfand, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt V abzuweisen war.

3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI):

3.6.1 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens (früher: mehr als) sechs Monaten, weiters eine solche zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens (früher: mehr als) drei Monaten, die Verurteilung wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.

Bereits die erste Verurteilung des Beschwerdeführers ist zweifach tatbestandsmäßig, da sie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und wegen einer Vorsatztat erfolgte, die er innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangen hat.

Die zweite Verurteilung ist dreifach tatbestandsmäßig, da sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhte, und eine teilbedingte Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten aussprach, deren unbedingter Teil drei Monate umfasst. Das trifft auch auf die dritte zu, mittels derer die unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt und die bedingten Nachsichten widerrufen wurden, weil diese unter anderem wieder ein Vermögensdelikt betraf.

Damit liegen die Voraussetzungen vielfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Eine Strafhöhe von neun Monaten bei einer Strafdrohung von drei Jahren nach § 130 Abs. 1 StGB für einen Ersttäter manifestiert dazu noch ein Überwiegen der zulasten des Täters bestehenden Strafzumessungsgründe.

3.6.2 Aus dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften lässt sich zudem ablesen, dass der Beschwerdeführer auch über die Vermögensdelinquenz hinaus die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte.

3.6.3 Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Drogenkriminalität und von Vermögensdelikten ausgeht.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

3.6.4 Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise gut 14 Monate gedauert hat. Allerdings wurde der Beschwerdeführer während dessen dreimal und insgesamt bereits rund ein Jahr in Untersuchungs- und Strafhaft angehalten.

Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Über-dies würde das dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Auf-enthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden unter-einander führen würde.

3.6.5. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer von zehn Jahren nahelegen würden. Vielmehr kann der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nicht anders begegnet werden.

Da die Verurteilungen in mindestens einer Weise jede für sich bereits eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 erfüllten, war die Entscheidung des BFA bereits nach der Rechtslage vor dem 01.11.2017 korrekt. Sie hat wie gezeigt auch nach der wiedergegebenen aktuellen – und vom Gericht anzuwendenden – Rechtslage Bestand.

Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VI abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht nur vier Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das zusätzliche Beschwerdevorbringen wäre bei Relevanz vom Neuerungsverbot betroffen gewesen.

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu gesteigertem Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag oder zu den Voraussetzungen und zur Bemessung von Einreiseverboten.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl, Drohungen,
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,
Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde
Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private
Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2174425.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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