TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/31 W165 2134957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

AsylG 2005 §5
AVG §38 Satz2
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §17

Spruch

W165 2134953-1/10E

W165 2134957-1/10E

W165 2134955-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.)XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. 1.) 15-1094189708-151742849-EAST-Ost, 2.) 15-1094208106-151742954-EAST-Ost und 3.) 15-1094213607-151742989-EAST-Ost,

1. beschlossen:

A) Das mit hg. Beschluss vom 14.02.2017 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 2.

Satz AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 10.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer minderjähriger Sohn.

Eine EURODAC-Abfrage zu den Beschwerdeführern ergab keinen Treffer.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark am 10.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zur Reiseroute befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er seinen Herkunftsstaat am 23.10.2015 per Bus in den Libanon verlassen und von dort per Flugzeug in die Türkei gelangt sei. Von der Türkei sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland und in weiterer Folge per Bus über Mazedonien, mit dem Zug nach Serbien, mit dem Bus nach Kroatien und anschließend über Slowenien nach Österreich eingereist sei. Sie seien per Schlauchboot und mit offiziellen Reisebussen gereist. Die österreichische Grenze hätten sie zu Fuß passiert. Sein Ziel sei Österreich gewesen, weitere Angaben über den Aufenthalt in den durchgereisten Ländern könne er nicht machen. Er habe einen Neffen in Deutschland.

Die ebenfalls am 10.11.2015 erstpolizeilich befragte Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Ehemannes. In Deutschland lebe der Neffe ihres Mannes.

Am 07.12.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Am 07.12.2015 richtete das BFA weiters Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien.

Die slowenische Dublin-Behörde teilte dem BFA mit Schreiben vom 30.12.2015 mit, dass ihr keine Informationen über die Beschwerdeführer vorliegen würden. Die Beschwerdeführer würden lediglich im Polizeiregister aufscheinen, da sie im Zuge der Massenfluchtbewegung in das Land eingereist seien.

Mit Schreiben vom 05.02.2016 setzte die kroatische Dublin-Behörde das BFA darüber in Kenntnis, dass den Aufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da keine ausreichenden Beweismittel vorliegen würden, dass die Beschwerdeführer nach Kroatien eingereist seien und diese in keinem offiziellen Register geführt würden.

Am 09.02.2016 richtete das BFA unter Anschluss des Schreibens Sloweniens vom 30.12.2015 eine Remonstration an die kroatische Dublin-Behörde. Aus dem Schreiben Sloweniens vom 30.12.2015 ergebe sich, dass die im Polizeiregister erfassten Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung von Kroatien kommend das Land illegal betreten hätten.

Am 23.03.2016 richtete das BFA unter Bezugnahme auf die seinerzeitigen Aufnahmeersuchen vom 07.12.2015 und das Remonstrationsschreiben vom 09.02.2015 eine Urgenz an die kroatische Dublin-Behörde.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 stimmten die kroatischen Behörden der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

In einer Stellungnahme des Rechtsberaters vom 05.08.2016 wurde vorgebracht, dass Kroatien auf der Grundlage der Kriterien von Kapitel III der Dublin III-VO zu keinem Zeitpunkt eine Zuständigkeit zukomme. Art. 13 Dublin III-VO sei nicht anwendbar. Es würden keine Umgehung von Grenzkontrollen und daher kein illegaler Grenzübertritt vorliegen. Den Beschwerdeführern sei im Zuge der Massenfluchtbewegung die Einreise in die EU gestattet worden. Da auch die Einreise nach Österreich gestattet worden sei und hier schließlich die Asylanträge gestellt worden seien, sei gemäß Art. 14 Abs. 2 Dublin III-VO Österreich zuständig. Die Beschwerdeführer würden im Bundesgebiet über gewichtige familiäre Bindungen verfügen.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.08.2016 gab der Erstbeschwerdeführer, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters, zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er habe in Österreich einen Cousin samt dessen Familie, deren Verhältnis durch wechselseitige Besuche gekennzeichnet sei. Er und sein Cousin würden einander bei Bedarf gegenseitig finanziell unterstützen Der Erstbeschwerdeführer lebe jedoch von der Grundversorgung und mit seiner Ehefrau und seinem Kind zusammen. Fallweise helfe er seinem Cousin auch beim Tragen der Einkäufe, da dieser schon älter sei und "irgendetwas mit dem Herz habe." Dem Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet worden sei und sich Kroatien für das Verfahren für zuständig erklärt habe, hielt der Erstbeschwerdeführer entgegen, dass ihr Zielland schon in Syrien Österreich gewesen sei. Er und seine Familie würden die Sprache lernen und versuchen, in Österreich eine Grundlage für die Familie zu schaffen. Sie würden das Land mögen und Österreich auf keinen Fall verlassen wollen. Er habe in Kroatien jedenfalls keine Einvernahme gehabt und es sei ihm keine Entscheidung mitgeteilt worden.

Die ebenfalls am 05.08.2016 vor dem BFA einvernommene Zweitbeschwerdeführerin gab zu zu Protokoll, dass in Österreich ihr Cousin und der Cousin ihres Mannes leben würden. Zurzeit bestehe in keiner Hinsicht eine Abhängigkeit von den Cousins. Verwandte hätten ihr gesagt, dass die Bevölkerung in Österreich sehr hilfsbereit sei und wäre dies auch dem Internet zu entnehmen gewesen. Durch ihren Aufenthalt habe sich dies bestätigt. Sie habe sich bereits an die derzeitige Situation gewöhnt und wolle das Land nicht verlassen. Schon in Syrien sei ihr Zielland Österreich gewesen. Zur gesundheitlichen Situation ihres Kindes befragt erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, "dass es ihm gut gehe". Ergänzend merkte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn beim Reisen einen empfindlichen Magen habe und deswegen schon ab und zu im Krankenhaus gewesen sei. Beim Reisen per Bus oder Auto müsse er sich meist übergeben und daher beim Reisen Medikamente einnehmen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

3. Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung -auch medizinisch- zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Folter- und Misshandlungsopfer gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität. Das beschleunigte Verfahren ist in der Regel auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 12.2015).

Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

5. Non-Refoulement

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).

Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).

Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).

Quellen:

? Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

6. Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungs-zentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

a. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)

Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).

Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).

Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Quelle:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

b. Unterbringung Vulnerabler/UMA

Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.2015).

Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016).

Quelle:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

c. Transitzentren/Migration

Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).

Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).

Quelle:

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

? VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

? VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

d. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkei-ten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Flüchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015).

Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstützen Fälle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

7. Schutzberechtigte

Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung;

primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung;

usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).

Am 13.6.2016 hat die Arbeitsgruppe Integration den Entwurf für den Aktionsplan für die Integration von Personen mit internationalem Schutz 2016-2018 abgeschlossen. Ziel des Aktionsplans ist eine Liste von Aktivitäten, die kontinuierlich von allen zuständigen staatlichen Behörden und Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden sollen, darunter Zugang zu Wohnung, sozialer Wohlfahrt, Bildung und Beschäftigung. Zum Entwurf gehören auch bewusstseinsbildende Maßnahmen bei Öffentlichkeit und Beamten. Kroatisch-Sprachkurse sind für Personen mit internationalem Schutz nicht mehr verfügbar. UNHCR hat sich beim Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport für die Wiederaufnahme der Kurse eingesetzt, was bislang aber noch nicht geschehen ist (UNHCR 20.6.2016).

Quellen:

? Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015

? MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, http://www.mup.hr/main.aspx?id=120027#asylum, Zugriff 18.8.2016

? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.6.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #27;

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1468929795_europerefugeeemergencyresponse-update-27.pdf, Zugriff 18.8.2016

Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass bei den Beschwerdeführern schwere lebensbedrohliche Krankheiten bestünden. Aufgrund der Angaben in der Einvernahme stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer mit seinem in Österreich befindlichen Cousin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer zur Reiseroute in der Erstbefragung und aufgrund der Tatsache, dass Kroatien der Aufnahme zugestimmt habe, stehe fest, dass die Beschwerdeführer illegal von Serbien kommend nach Kroatien eingereist seien. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Absatz 1 Dublin III-VO ergeben. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für die Beschwerdeführer - wenn auch in eingeschränkter Form - auch von Kroatien aus. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet und unter Beachtung der verwandtschaftlichen Beziehungen stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK dar.

Die Bescheide des BFA vom 28.08.2016 wurde den Beschwerdeführern durch persönliche Ausfolgung am 31.08.2016 zugestellt.

Am 11.09.2016 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht gleichlautende Beschwerden ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berufung auf Art. 13 Dublin III-VO im Fall der Beschwerdeführer nicht zutreffend sein könne, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliege. Die Beschwerdeführer hätten Österreich im Flüchtlingsstrom infolge der Einladung der deutschen Bundeskanzlerin erreicht, im Mitwissen und Wohlwollen der diversen beteiligten europäischen Länder. Außerdem seien die Beschwerdeführer mittlerweile bereits seit über zehn Monaten in Österreich aufhältig und die Dauer des Verfahrens widerspreche dem expliziten Ziel der Dublin-VO, die Zuständigkeit unter Rücksichtnahme auf den Schutz des Kindeswohls möglichst rasch zu klären. In der Beweiswürdigung würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien finden. Inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus den textbausteinartigen schablonenhaften Bescheiden nicht hervor. Tatsächlich liege auch kein eindeutiger Beweis dafür vor, dass die Beschwerdeführer jemals in Kroatien gewesen seien, da es zu Kroatien keinen EURODAC-Treffer gebe. Allenfalls könne im Übrigen ohnehin nur eine Zuständigkeit Griechenlands in Frage kommen, da zum dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführer auch Beweise vorliegen würden. In den angefochtenen Bescheiden lege das BFA nur in theoretischer Form dar, dass für Hilfsbedürftige gesorgt wäre. Aus aktuellen Berichten ergebe sich jedoch, dass die Versorgung von Asylwerbern in Kroatien äußerst mangelhaft sei und den Bescheiden des BFA somit ein qualifizierter Begründungsmangel anhafte. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen würden sich in allgemeinen Ausführungen erschöpfen. Zum konkreten, persönlichen Vorbringen bestehe kein Zusammenhang, ein solcher werde seitens des BFA nicht einmal behauptet. Auch die Behauptungen des BFA hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer seien zu kritisieren, da nur eine unzureichende Behandlung mit deren Vorbringen erfolgt sei. Den Beschwerdeführern sei es, abgesehen von ihrem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache, bereits gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich behilflich sein werde, was vom BFA nicht einmal im Ansatz untersucht worden sei. Gerade im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern in ihrer vom Bürgerkrieg geplagten Heimat erlittenen Traumatisierungen, die sich auch in einer posttraumatischen Belastungsstörung des Sohnes zeigen würde (siehe beigelegtes Attest), würde eine Abschiebung der Familie nach Kroatien ein neues Herausreißen aus der bereits gewohnt gewordenen Umgebung in Österreich eine unzumutbare Härte darstellen und wäre daher das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen gewesen.

Den Beschwerden wurde ein Schreiben einer "Wohlfühlpraxis" eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.09.2016 angeschlossen, demzufolge der Drittbeschwerdeführer seit der Flucht aus Syrien unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Anpassungsproblemen leiden würde. Dazu würden asthmatoide rezid. Bronchitiden und rezid. virale grippale Infekte kommen. Aufgrund der psychischen Erkrankung seien weitere Therapien erforderlich. Medizinische Kontrollen würden auch an der Kinderabteilung eines (namentlich genannten) Krankenhauses durchgeführt werden. Weiters wurde den Beschwerden eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Kroatien angeschlossen.

Am 14.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorgelegt.

Am 11.10.2016 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

In einem ergänzenden Schreiben des Rechtsberaters vom 04.12.2016 wurde vorgebracht, dass von einer rechtswidrigen Einreise nicht gesprochen werden könne, da auch die österreichische Regierung eine kooperative Haltung gegenüber den Flüchtlingen auf der sogenannten Balkanroute eingenommen habe. Die Einreise der Beschwerdeführer sei zumindest geduldet gewesen, daher könne es sich per Definition um keine illegale Einreise gehandelt haben. Auch der Verwaltungsgerichtshof sei der Ansicht, dass Feststellungen darüber zu treffen seien, wie sich die Ein- bzw. Durchreise durch Kroatien gestaltet habe und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident und vergleichbar seien, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen würden.

Am 12.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, wonach RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, von den Beschwerdeführern mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden sei. Unter einem wurden Fristsetzungsanträge gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG und § 38 Abs. 1 VwGG gestellt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer bereits nach Kroatien überstellt worden seien und sich in der dortigen Grundversorgung befinden würden.

Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) dem EuGH eine dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen "ähnlich gelagerte Konstellation" zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017 wurde das Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen vom 14.09.2016 (Verfahren zu EuGH C-490/16) und zum österreichischen Vorabentscheidungsersuchen vom 14.12.2016 (Verfahren zu EuGH C-646/16) ausgesetzt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Zl. Fr 2017/01/0007 bis 0009-5, wurden die Fristsetzungsverfahren eingestellt.

Der EuGH hat zu den Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 und Österreichs vom 14.12.2016 am 26.07.2017 die Urteile erlassen.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2018 stellte der Rechtsvertreter Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, der Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer minderjähriger Sohn. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, verließen am 23.10.2015 ihren Herkunftsstaat mit dem Bus in den Libanon und reisten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich ein, wo diese am 10.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.

Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

In den Verwaltungsakten befinden sich behördliche Dokumente aus Griechenland (30.10.2015) und aus Serbien (02.11.2015).

In Kroatien suchten die Beschwerdeführer weder um Asyl an noch wurden diese dort erkennungsdienstlich behandelt.

Am 07.12.2015 richtete das BFA unter Zugrundelegung des Reiseweges auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Die seitens Kroatiens zunächst mit Schreiben vom 05.02.2016 abgelehnten Aufnahmeersuchen wurden nach einer Remonstration des BFA mit Schreiben vom 09.02.2016 und einer darauf bezugnehmenden Urgenz vom 23.03.2016, mit Schreiben Kroatiens vom 18.04.2016 ausdrücklich angenommen.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung im November 2015 über Serbien illegal nach Kroatien und letztlich nach Österreich gelangt sind. Die Ein- und Durchreise nach Kroatien von Serbien kommend und auch die Weiterreise über Slowenien nach Österreich, erfolgten behördlich organisiert im Rahmen des sog. Flüchtlingsstroms.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind gesund. Der Drittbeschwerdeführer leidet einem ärztlichen Schreiben vom 08.09.2016 zufolge seit der Flucht aus Syrien an einer posttraumatischen Belastungsstörung, asthmatoiden rezidivierenden Bronchitiden und rezidivierenden viralen grippalen Infekten. Laut Angabe der Zweitbeschwerdeführerin leidet der Drittbeschwerdeführer zudem an Reiseübelkeit. Befunde und Nachweise über Therapien wurden nicht vorgelegt.

Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorgelegt.

Am 22.10.2016 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt, wo sie sich in der staatlichen Grundversorgung befinden.

Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) dem EuGH eine dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen "ähnlich gelagerte Konstellation" zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu den Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 und Österreichs vom 14.12.2016 am 26.07.2017 die Urteile erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellung hinsichtlich der Aufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde und dem Übergang der Zuständigkeit auf Kroatien durch ausdrückliche Zustimmungserklärung nach erfolgter Remonstration Österreichs beruht auf den - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Es wurde kein Vorbringen erstattet und liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Beschwerdeführer etwa über eine andere als die von ihnen angegebene Route (Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien) nach Österreich gelangt wären. Zudem finden sich diesen Reiseweg belegende behördliche griechische und serbische Dokumente in den Verwaltungsakten. Der von den Beschwerdeführern geschilderte Reiseweg ist demnach unbestritten und entspricht der zur damaligen Zeit genutzten sog. Westbalkanroute. Dafür, dass die Beschwerdeführer etwa nicht im Zuge der sog Massenfluchtbewegung behördlich organisiert über Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt wären, liegen keine Hinweise vor. Sowohl in den Beschwerden als auch in den ergänzenden Schriftsätzen wird jeweils ein dies bestätigendes Vorbringen erstattet.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung konnten keine wesentlichen Veränderungen im Bereich des kroatischen Asylwesens, insbesondere keine Verschlechterung für Asylwerber festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf der Aktenlage und deren Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich besteht nicht.

Die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien am 12.10.2016 ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des gewillkürten Vertreters sowie aus dem IZR.

Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer in Kroatien in der Grundversorgung befinden, beruht auf den entsprechenden Angaben des gewillkürten Vertreters.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil 1.):

Zu A) Fortsetzung des Verfahrens:

§ 38 AVG idgF lautet:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2017 wurde das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf zur Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO beim EuGH anhängig gemachte Vorabentscheidungsverfahren Sloweniens (14.09.2016, Zl. C-490/16) und Österreichs (14.12.2016, Zl. C-646/16) gemäß § 38 zweiter Satz AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.

Der EuGH hat zu den Vorabentscheidungsersuchen am 26.07.2017 die Urteile erlassen (siehe hiezu unten), sodass die gegenständlichen Beschwerdeverfahren amtswegig fortzusetzen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchteil 2.):

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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