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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Gerichtsbeschluss betreffend die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision sowie des Individualantrags auf Aufhebung oder Abänderung von Bestimmungen der ZPO mangels Zuständigkeit des VfGH bzw wegen Möglichkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags im zivilgerichtlichen VerfahrenRechtssatz
Zum weitaus überwiegenden Teil enthält der Individualantrag Begehren, die nicht auf die (bloße) Aufhebung von näher bezeichneten Bestimmungen der ZPO, sondern auf deren (aktive) Abänderung oder Neuschaffung, also auf ein positiv gesetzgebendes Tätigwerden, abzielen.
Zu derartigen Aussprüchen fehlt dem VfGH im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens jedwede Kompetenz, und auch sonst räumt ihm keine (Verfassungs-)Bestimmung die Befugnis ein, Rechtsvorschriften anders als durch Aufhebung zu verändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, Rechtsmittel, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G81.2013Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018