TE Vwgh Erkenntnis 2017/12/14 Ra 2017/07/0089

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §29;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Univ.-Prof. DI Dr. F H in G, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. August 2017, Zl. LVwG 46.1-2018/2016-48, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren in einem wasserrechtlichen Verfahren (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) der Marktgemeinde Schwanberg die wasserrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen am Stullneggbach in einem konkret genannten Bereich unter näher bestimmten Auflagen und Nebenbestimmungen.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber als Fischereiberechtigter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG).

3 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 bestellte das LVwG Herrn DI G P gemäß § 52 AVG iVm § 17 VwGVG für das anhängige Beschwerdeverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen (im Weiteren: SV) für das Fachgebiet Gewässerökologie.

4 Der SV legte mit Schreiben vom 9. Juni 2017 eine Gebührennote, in welcher er für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger im gegenständlichen Verfahren Gebühren in der Höhe von EUR 2.391,70 geltend machte und die Bezahlung derselben begehrte.

5 Mit Äußerung vom 6. Juli 2017 erhob der Revisionswerber Einwendungen gegen die Bemessung der Gebühren des SV in der von diesem verzeichneten Höhe.

6 Begründend brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, der SV begehre für Zeitversäumnis für den 22. Dezember 2016 drei Stunden a EUR 28,20 und somit insgesamt EUR 84,60. Gemäß dem unter www.herold.at veröffentlichten Routenplaner betrage die Entfernung vom Sitz des SV zum verfahrensrelevanten Ort 23,4 km. Bemerkt sei, dass dies auch mit dem vom SV für 44 km - hin und retour - beanspruchten Kilometergeld stimmig sei. Nachdem aber die Entfernung des Sitzes des SV zum Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend sei, weniger als 30 km betrage, kämen für die Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis gegenständlich nicht die Regelungen des § 33 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), sondern nur die des § 32 Abs. 1 GebAG zur Anwendung. Somit kämen für Zeitversäumnis nur EUR 22,70 in Betracht, weshalb für die vom SV dafür genannten drei Stunden lediglich 3 mal EUR 22,70 und daher EUR 68,10 beansprucht werden könnten.

7 An Gebühr für Mühewaltung habe der SV 15,75 Stunden zu je EUR 120,00 verzeichnet. Der SV habe diese Gebühr unter Berufung auf §§ 34, 35 und 37a GebAG verzeichnet. Ein Anspruch gemäß § 35 GebAG bestehe von vornherein nicht, weil es gegenständlich keine Teilnahme an einer Verhandlung gegeben habe. Ein Anspruch gemäß § 37 GebAG bestehe gegenständlich mangels Erfüllung der dortigen Voraussetzungen ebenfalls nicht.

8 Die Gutachtenserstellung sei im gegenständlichen Fall als Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Z 2 GebAG einzuordnen: Für die Erstellung eines Gutachtens wie dem gegenständlichen sei der Abschluss eines Universitätsstudiums oder einer gleichwertigen Ausbildung nicht erforderlich. Mangels gesonderten Nachweises durch den Sachverständigen sei als Gebühr gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 GebAG der Mittelwert der dort genannten Beträge und somit ein Betrag in der Höhe von EUR 75,00 für jede Stunde anzusetzen. 15,75 Stunden, wie vom SV verzeichnet, bedeuteten insgesamt 16 Stunden, was bei einem Stundensatz von EUR 75,00 einen Anspruch in Höhe von EUR 1.200,00 ausmache.

9 Bei richtiger, den Bestimmungen des GebAG entsprechender Bemessung stehe dem SV daher der Höhe nach der - näher aufgeschlüsselte - Betrag von EUR 1.543,90 zu. Ob dem SV dieser Betrag dem Grunde nach zustehe, werde davon abhängen, ob er als "rechtskonform bestellt" und als einen "Gebührenanspruch begründend tätig geworden" angesehen werde.

10 Der SV habe sein Gutachten mit E-Mail vom 29. Mai 2017 ausdrücklich als allgemein beeideter Sachverständiger unterfertigt übermittelt. Tatsache sei, dass der genannte SV zum damaligen Zeitpunkt kein allgemein beeideter Sachverständiger gewesen sei.

11 Abgesehen davon sei die formelle Erstellung des Gutachtens des SV nicht lege artis erfolgt. So habe der SV in seinem Gutachten ausgeführt, dass er für die Gutachtenserstellung eine Reihe von Unterlagen verwendet habe. Teilweise seien diese Unterlagen dem Gutachten nicht angeschlossen, was insofern von Belang sei, als diese Unterlagen nicht Akteninhalt seien und deren Inhalt dem Revisionswerber nicht bekannt sei. So sei nicht klar, inwiefern diese Unterlagen bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden seien.

12 Der Revisionswerber stellte daher die Anträge, dem SV aufzutragen, diese Unterlagen dem LVwG vorzulegen; das LVwG möge den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Revisionswerbers über das Einlangen dieser Unterlagen informieren bzw. ihm diese zur Verfügung stellen.

13 Mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss des LVwG vom 3. August 2017 wurden dem Revisionswerber gemäß §§ 52 Abs. 2 und 76 AVG iVm § 17 VwGVG die im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Gewässerökologie DI G P in der Höhe von insgesamt EUR 2.391,70 auferlegt (Spruchpunkt I.).

Das LVwG ließ gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu (Spruchpunkt II.).

14 Das LVwG führte aus, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG könne das LVwG, sofern ihm Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Da dem LVwG kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei, sei zur Erstellung des zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Gutachtens ein nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen worden.

15 Erwüchsen dem Gericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG Barauslagen bei einer Amtshandlung, so habe dafür die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, sofern nach den Verwaltungsvorschriften diese Auslagen nicht von Amts wegen zu tragen seien. Als Barauslagen gälten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

16 Mit Schreiben des LVwG vom 29. Juni 2017 sei dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben worden, zu den Kosten des Sachverständigen eine Stellungnahme abzugeben. Die Einwände des Revisionswerbers vom 6. Juli 2017 gegen die Honorarnote gingen ins Leere, weil die Gebühren im Sinne des GebAG verrechnet worden seien.

17 Die Gebühren seien gemäß den Bestimmungen des GebAG wie folgt bestimmt worden:

"§§ 27 und 28 Reisekosten

§ 28 Abs. 2 eigenes KFZ (RGV)

44 km a EUR 0,42

EUR 18,48

§ 33 Abs. 1 Entschädigung für Zeitversäumnis

1 Std a EUR 28,20 (3 Stunden)

EUR 84,60

§ 34 Abs. 3 Z 3 Mühewaltung für Befund und Gutachten

1 Std a EUR 120,00 (15,75)

EUR 1,890,00

Zwischensumme

EUR 1.993,08

+20% USt

EUR 398,62

Summe

EUR 2.391,69

Aufrundung gemäß § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent

EUR 2.391,70"

18 Die Sachverständigengebühren seien vom LVwG mit Beschluss vom 20. Juli 2017 festgesetzt und zwischenzeitig an den SV überwiesen worden.

19 Die ordentliche Revision sei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an Rechtsprechung. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

20 In der gegen den Beschluss des LVwG erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

21 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

23 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

24 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, der angefochtene Beschluss des LVwG weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das LVwG sei auf die im Schreiben vom 6. Juli 2017 erhobenen Einwände des Revisionswerbers nicht eingegangen, vielmehr handle es sich bei der vom LVwG diesbezüglich vorgenommenen Begründung um eine bloß scheinbare. Dadurch habe das LVwG gegen § 37 AVG verstoßen, weil es sich inhaltlich nicht mit dem Parteienvorbringen auseinandergesetzt habe. Zusätzlich widerspreche der angefochtene Beschluss dadurch den Bestimmungen des § 60 AVG und handle es sich inhaltlich um eine völlige Verweigerung der Befassung mit den konkret vorgetragenen Argumenten einer Verfahrenspartei.

25 Der Revisionswerber stellt damit einen gravierenden, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufenen und in Bezug auf den Verfahrensausgang relevanten Begründungsmangel in den Raum. Ein relevanter Begründungsmangel der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes bewirkt die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 25a VwGG (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045;

27.7.2016, Ra 2015/13/0051).

     26 Die Revision erweist sich somit als zulässig. Sie ist auch

berechtigt.

     27 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG (iVm § 31 Abs. 3 VwGVG betreffend Beschlüsse) mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 58 und 69 AVG entwickelt wurden (vgl. etwa VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 4.5.2015, Ra 2014/02/0051). Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung und 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. ua VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051).

28 Bei der Anwendung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Angesichts ihrer sich aus Art. 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt und zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085; 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

29 Erhebt ein Revisionswerber im Verfahren vor dem LVwG substantielle Einwände gegen die Honorarnote eines SV, hat sich das LVwG damit in der Begründung seiner die Gebühren vorschreibenden Entscheidung inhaltlich auseinander zu setzen.

30 Die im Zusammenhang mit den Einwendungen des Revisionswerbers zu findende Begründung des LVwG, wonach "die Einwände des Revisionswerbers vom 6. Juli 2017 gegen die Honorarnote ins Leere gingen, weil die Gebühren im Sinne des GebAG verrechnet worden seien", ist keinesfalls hinreichend, um den obgenannten Anforderungen an eine rechtliche Beurteilung gerecht zu werden. Es lässt sich daraus nämlich nicht einmal ansatzweise erkennen, aus welchem Grund die Einwendungen des Revisionswerbers ins Leere gingen, kann den (oben wiedergegebenen) substantiierten Einwendungen des Revisionswerbers doch nicht von vornherein abgesprochen werden, etwaige Mängel in der Honorarnote des SV aufzuzeigen.

31 Wenn das LVwG meint, die Einwendungen des Revisionswerbers gingen deshalb ins Leere, "weil die Gebühren im Sinne des GebAG verrechnet worden seien", so übersieht es auch, dass der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 6. Juli 2017 die Anwendung des GebAG selbst gar nicht bestritten hatte. Eine solche Begründung kommt einer Verweigerung der Befassung mit den Argumenten des Revisionswerbers gleich.

32 Der vorliegende Beschluss lässt daher infolge seiner unzureichenden rechtlichen Begründung keine inhaltliche Überprüfung im Hinblick auf die Richtigkeit der Feststellung der SV-Gebühren zu. Es kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund das LVwG von den vorgeschriebenen Gebühren ausgegangen ist und insbesondere, inwiefern die diesbezüglichen Äußerungen des Revisionswerbers unzutreffend seien. Die Relevanz dieses Begründungsmangels liegt auf der Hand.

33 3. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

34 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2003, idF der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 14. Dezember 2017

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070089.L00

Im RIS seit

05.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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