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L44106 Feuerpolizei Kehrordnung SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
War fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG, sondern eine gemäß § 31 Stmk FGPG 2012 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Angelegenheit der Feuerpolizei, kann sich die revisionswerbende Landeshauptstadt nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Die gegenständliche Revision wurde auch nicht von der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz als der im Verfahren vor dem VwG belangten Gemeindebehörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014060031.L01Im RIS seit
06.02.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018