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L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark;Norm
B-VG Art119a Abs9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Landeshauptstadt Graz in 8011 Graz, Europaplatz 20, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. April 2014, LVwG 51.25-2874/2014-6, betreffend Aufträge gemäß § 24 Abs. 4 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 26. November 2013 wurde den Miteigentümern eines näher genannten Gebäudes in Graz gemäß § 24 Abs. 4 iVm den §§ 16, 18, 19 und 20 steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - StFGPG, LGBl. Nr. 12/2012, der Auftrag erteilt, im Einzelnen angeführte, näher bezeichnete Mängel des Gebäudes zu beheben, Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Löschanlagen zu errichten und Löschmittel bereitzustellen.
2 Die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz wies mit Bescheid vom 29. Jänner 2014 die dagegen erhobene Berufung der Miteigentümer als unbegründet ab.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde der Miteigentümer statt, hob den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, an die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz zurück. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG unzulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Landeshauptstadt Graz, in welcher sie sich im Recht auf Selbstverwaltung verletzt erachtet.
5 Der revisionswerbenden Landeshauptstadt kommt aus den in den hg. Beschlüssen vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0048, vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:
Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht war, sondern eine gemäß § 31 StFGPG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Angelegenheit der Feuerpolizei, kann sich die revisionswerbende Landeshauptstadt nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen.
Die gegenständliche Revision wurde auch nicht von der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Gemeindebehörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann.
Weder ist fallspezifisch die Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Landeshauptstadt auch nicht behauptet.
6 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014060031.L00Im RIS seit
06.02.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018