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L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Oktober 2017, Zl. VGW-002/059/1543/2017-4, betreffend Übertretung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens (GTBW-G) (mitbeteiligte Partei: Y in W, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Währinger Straße 18), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Amtspartei vom 12. Dezember 2016 schuldig erachtet, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. KG zu verantworten, dass die E. KG am 27. April 2016 als Inhaberin eines Gastlokales die bewilligungslose gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Wettkunden durch die V & Co erlaubt habe.
5 Dieses Straferkenntnis hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten eingestellt.
6 Nach der Begründung habe nicht festgestellt werden können, ob zwischen den an der Ausübung des Wettgeschäftes beteiligten Personen eine Vereinbarung über die Modalitäten der Ausübung des Wettgeschäftes getroffen worden sei. Der Tatbestand des "Erlaubens" der Wettvermittlung (§ 2 Abs. 2 GTBW-G) erweise sich daher als verfehlt herangezogen. Eine Spruchkorrektur auf ein "Dulden" der Wettvermittlung (§ 2 Abs. 3 Z 3 GTBW-G) sei wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht zulässig gewesen.
7 § 2 Abs. 2 GTBW-G lautet (Unterstreichungen durch den VwGH):
"Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt."
8 § 2 Abs. 3 Z 3 lautet:
"(3) Derselben Strafe unterliegt:
...
3. wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer
Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet."
9 Nachdem das Verwaltungsgericht ein wesentliches Tatbestandsmerkmal von § 2 Abs. 2 GTBW-G, nämlich dass die E. KG bzw. der Mitbeteiligte die bewilligungslose Wettvermittlung erlaubt habe, nicht feststellen konnte, erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Zulässigkeitsbegründung als wesentlich aufgeworfene Frage nach der Unterscheidung zwischen "Erlauben" und "Dulden", zumal wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung die Erhebung des einen anderen Tatbestand bildenden Vorwurfs, die E. KG bzw. der Mitbeteiligte habe die bewilligungslose Wettvermittlung geduldet, verspätet erfolgt wäre.
10 In diesem Licht erweisen sich die weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zur "Entfernung" der Wortfolge "Wetten und" im Zusammenhang mit der Verhängung einer Gesamtstrafe als unbeachtlich.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020276.L00Im RIS seit
06.02.2018Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018