TE Vwgh Beschluss 2018/1/23 Ra 2017/02/0269

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Oktober 2017, Zl. VGW-002/022/5054/2017, betreffend Übertretung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens (GTBW-G) (mitbeteiligte Partei: Ö in T, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Währinger Straße 18), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Amtspartei vom 21. Februar 2017 schuldig erachtet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH zu verantworten, dass die L. GmbH vorsätzlich an der bewilligungslosen Vermittlung von Wettkunden durch die B. GmbH an die L. GmbH mitgewirkt habe, indem sich die L. GmbH als Buchmacherin von der B. GmbH Wettkunden hat vermitteln lassen.

5 Dieses Straferkenntnis hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten eingestellt.

6 Nach der Begründung habe keine Vermittlungstätigkeit der B. GmbH festgestellt werden können.

7 Nachdem die Zulässigkeitsbegründung diesen Umstand nicht aufgreift, erweisen sich alle weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision als unbeachtlich, weil ohne Vermittlungstätigkeit durch die B. GmbH der L. GmbH bzw. dem Mitbeteiligten nicht die vorsätzliche Mitwirkung an der Vermittlung durch die B. GmbH vorgeworfen werden kann.

8 Schon deshalb werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020269.L00

Im RIS seit

06.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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