Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Wochengeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2017, GZ 10 Rs 1/17s-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Oktober 2016, GZ 40 Cgs 139/16s-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Strittig ist im Verfahren, ob die Klägerin aufgrund des am 16. 5. 2016 eingetretenen Versicherungsfalls der Mutterschaft Anspruch auf Wochengeld hat (Standpunkt der Klägerin), oder ob die Klägerin vom Anspruch auf Wochengeld infolge des Bezugs von Rehabilitationsgeld ausgeschlossen ist (Standpunkt der Beklagten).
Die Klägerin bezog von 8. 9. 2014 bis zum 28. 9. 2014 und dann wieder vom 30. 9. 2014 bis zum 31. 1. 2015 Notstandshilfe. Ab 1. 2. 2015 bezog die Klägerin Rehabilitationsgeld.
Der Versicherungsfall der Mutterschaft trat am 16. 5. 2016 ein. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin noch Rehabilitationsgeld. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld endete am 31. 5. 2016.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. 7. 2016 lehnte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Wochengeld ab, weil sie im Zeitraum Februar bis April 2016 nur Rehabilitationsgeld bezog.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Wochengeld in gesetzlicher Höhe. Zwar seien Bezieher einer Pension vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen. Dies gelte aber nicht für Bezieher von Rehabilitationsgeld, weil dieses ein erweiterter Krankengeldanspruch sei. Rehabilitationsgeld sei auch unionsrechtlich als Leistung bei Krankheit zu beurteilen. Weil die Klägerin nicht den vollen Entgeltanspruch im gemäß § 162 Abs 3 ASVG maßgebenden Zeitraum bezogen habe, sei dieser zu verlängern gewesen. Es sei auf den letzten Arbeitsverdienst vor dem Rehabilitationsgeldbezug abzustellen.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum Februar bis April 2016 als Bezieherin von Rehabilitationsgeld in analoger Anwendung von § 162 Abs 5 Z 1 ASVG vom Bezug des Wochengelds ausgeschlossen sei.
Das Erstgericht sprach der Klägerin Wochengeld in Höhe von 50,08 EUR täglich ab 16. 5. 2016 bis zum Ende des Wochengeldanspruchs und unter Anrechnung des der Klägerin vom 16. 5. 2016 bis 31. 5. 2016 bezahlten Rehabilitationsgelds zu. Die Klägerin sei als Bezieherin von Rehabilitationsgeld gemäß § 138 Abs 2 lit f ASVG vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Sie sei aber nicht vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen, weil § 162 Abs 5 Z 1 ASVG nicht auf diese Bestimmung verweise. Da das Rehabilitationsgeld kein Arbeitsverdienst sei, sei der gemäß § 162 Abs 3 ASVG maßgebliche Beobachtungszeitraum um die Zeiten des Rehabilitationsgeldbezugs zu verlängern. In den letzten 13 Wochen vor Beginn des Bezugs von Rehabilitationsgeld habe die Klägerin allerdings keinen Arbeitsverdienst bezogen, sondern Notstandshilfe. In einem solchen Fall scheine es im Wege der Analogie angebracht, Wochengeld in analoger Anwendung des § 41 AlVG in der Höhe der um 80 vH erhöhten zuletzt bezogenen Notstandshilfe zuzuerkennen. Um einen Doppelbezug zu vermeiden, sei das der Klägerin ab 16. 5. 2016 bezahlte Rehabilitationsgeld auf den Wochengeldanspruch anzurechnen.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 162 Abs 5 Z 1 ASVG seien Pflichtversicherte, die gemäß § 138 Abs 2 lit a bis e und h ASVG vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen seien, auch vom Bezug auf Wochengeld ausgeschlossen. Dieser Verweis umfasse zwar nicht die in § 138 Abs 2 lit f ASVG genannten Bezieher von Rehabilitationsgeld. Darin liege jedoch eine planwidrige Gesetzeslücke, die dadurch zu schließen sei, dass in dieser Bestimmung auch ein Verweis auf § 138 Abs 2 lit f ASVG hineinzulesen sei.
Wochengeld diene grundsätzlich dem Einkommensersatz und solle den durch das zwingende Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 1 MSchG bedingten Entgeltausfall ausgleichen. Diese Funktion des Wochengelds sei der Grund, warum Personen, denen auch ohne Schwangerschaft kein Entgelt zustehe (zB mitversicherte Angehörige), bzw bei denen es ohne Schwangerschaft zu keinem Entgeltverlust komme (zB in der Krankenversicherung teilversicherte Pensionsbezieherinnen), kein Wochengeld gebühre. Zu einem solchen Entgeltverlust sei es auch bei der Klägerin nicht gekommen, weil diese Rehabilitationsgeld weiter bezogen habe.
Das erst mit dem SRÄG 2012 geschaffene Rehabilitationsgeld stelle eine „Mischleistung“ zwischen Kranken- und Pensionsversicherung dar und diene als Ersatz für die mit 31. 12. 2013 weggefallene befristete Invaliditätspension. Der Gesetzgeber habe Bezieher von Rehabilitationsgeld durch die Aufnahme in den Katalog des § 138 Abs 2 ASVG vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Dass der Verweis auf § 138 Abs 2 ASVG in § 162 Abs 5 ASVG nicht mit dem SRÄG 2012 ergänzt worden sei, sei als Redaktionsversehen anzusehen. Weder dem Gesetz noch den Erläuternden Bemerkungen lasse sich eine Absicht des Gesetzgebers entnehmen, mit der Einführung des Rehabilitationsgelds auch einen Anspruch auf Wochengeld für Bezieher von Rehabilitationsgeld zu schaffen. Der Gesetzgeber habe für den Fall des Bezugs von Rehabilitationsgeld auch keine konkrete Regelung für eine Bemessung der Höhe eines Wochengelds vorgesehen.
Vergleichbar zu den Beziehern von Rehabilitationsgeld habe der Gesetzgeber auch Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in den Schutz der Krankenversicherung aufgenommen (§ 8 Abs 1 Z 1 ASVG), billigte diesen jedoch weder einen Anspruch auf Krankengeld (§ 138 Abs 2 lit c ASVG) noch auf Wochengeld zu, weil in diesen Fällen kein Einkommensverlust drohe. Dies gelte gemäß den §§ 138 Abs 2 lit h und 162 Abs 5 Z 1 ASVG auch für die Bezieher von Überbrückungsgeld gemäß § 13 l BUAG, obwohl das Überbrückungsgeld nach dem neu eingeführten § 13 l Abs 8 BUAG sogar einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der auch über den Einzelfall hinausgehenden Frage eines Wochengeldanspruchs bei Bezug eines Rehabilitationsgelds nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin, mit der sie die Stattgebung des Klagebegehrens anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, dass sich der Anspruch der Klägerin aus dem klaren Wortlaut des § 162 Abs 5 Z 1 ASVG ergebe, der nicht auf § 138 Abs 2 ASVG verweise. Die Klägerin sei als Bezieherin von Rehabilitationsgeld auch nicht mit Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu vergleichen: Dem Rehabilitationsgeld sei nach den Entscheidungen 10 ObS 142/15b und 10 ObS 160/16a ein Platz zwischen dem Bezug einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) und dem Krankengeld eingeräumt worden. Es sei auch die Absicht des Gesetzgebers gewesen, Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall sei das Rehabilitationsgeld als näher einer Leistung bei Krankheit als einer Pension anzusehen, weshalb die vom Berufungsgericht vorgenommene Analogie keine Grundlage habe.
1. Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts (RIS-Justiz RS0008866; RS0008757; RS0098756). (Nur) Eine planwidrige Gesetzeslücke ist durch Analogie zu schließen (RIS-Justiz RS0008866 [T2]; RS0106092). Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste (RIS-Justiz RS0008866 [T1]) oder wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz RS0008866 [T27]).
2.1 Mit dem Berufungsgericht ist das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG zu bejahen, weil diese Bestimmung nicht auf § 138 Abs 2 lit f ASVG verweist.
2.2 Betrachtet man das Verhältnis der Bestimmungen der §§ 162 Abs 5 Z 1 und 138 Abs 2 ASVG, so ergibt sich seit der Stammfassung des ASVG, BGBl 1955/189, dass Versicherte, die in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurden, immer dann vom Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld ausgeschlossen sind, wenn sie im Fall des Eintritts der Versicherungsfälle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und der Mutterschaft nicht von einem Verlust eines Arbeitseinkommens bedroht sind. Daher sind etwa schon seit der Stammfassung des ASVG die gemäß § 8 Abs 1 Z 1 ASVG in der Krankenversicherung teilversicherten Bezieher einer Pension (auch Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension) gemäß § 138 Abs 2 lit c ASVG vom Anspruch auf Krankengeld und aufgrund des Verweises in (damals) § 162 Abs 3 Z 2 ASVG auch vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen. Grund dafür ist, dass Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung im Krankheitsfall keinen Lohnausfall erleiden (10 ObS 158/11z, SSV-NF 26/14).
2.3 In der 50. Novelle zum ASVG, BGBl 1991/676, ersetzte der Gesetzgeber den bis dahin pauschalen Verweis auf § 138 Abs 2 ASVG in (mittlerweile) Absatz 5 des § 162 ASVG durch den Ausdruck „§ 138 Abs 2 lit a bis d“. Grund für diese Differenzierung war die in den Gesetzesmaterialien festgehaltene Intention des § 162 Abs 5 ASVG, Versicherte, die grundsätzlich vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen seien, analog auch vom Anspruch auf Wochengeld auszuschließen. Dies gelte jedoch nicht für die damals in § 138 Abs 2 lit e ASVG genannte Gruppe der Mitglieder der Tierärztekammern, weil Tierärztinnen grundsätzlich nicht vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen seien; dieser in § 138 Abs 2 ASVG genannte Personenkreis sollte daher auch einen Anspruch auf Wochengeld haben (ErläutRV 284 BlgNR 18. GP 32).
2.4 Weitere Gruppen von Versicherten wurden in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen, sie sollten aber aus unterschiedlichen Gründen keine Geldleistungen der Krankenversicherung, daher weder Kranken- noch Wochengeld erhalten:
2.4.1 Die mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogene Gruppe der dienstnehmerähnlichen Personen (§ 4 Abs 3 Z 11 ASVG aF) und der freien Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG) wurden gemäß dem damaligen § 138 Abs 2 lit f ASVG vom Anspruch auf Krankengeld und durch die entsprechende Erweiterung des Hinweises auf diese Bestimmung in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen, weil für sie damals keine Geldleistungen aus der Krankenversicherung anfallen sollten (ErläutRV 72 BlgNR 20. GP 252 f). Freie Dienstnehmerinnen erhielten erst mit der 55. Novelle zum ASVG, BGBl 1998/138, einen Anspruch auf Wochengeld, sodass der Hinweis auf § 138 Abs 2 lit f ASVG in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG gestrichen wurde (BGBl 1998/138, Z 69). Einen Anspruch auf Krankengeld erhielten freie Dienstnehmer erst infolge der Aufhebung des damaligen § 138 Abs 2 lit f ASVG mit BGBl I 2007/101 (Drs in SV-Komm [173. Lfg], § 138 ASVG Rz 10; Schober in Sonntag, ASVG8 § 138 Rz 4).
2.4.2 Teilnehmer des freiwilligen Sozialjahrs ua wurden mit dem Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement, BGBl I 2017/12 (FreiwG), gemäß § 4 Abs 1 Z 11 ASVG vollversichert. Diese Personengruppe wurde gemäß § 138 Abs 2 lit e ASVG vom Anspruch auf Krankengeld und durch die Erweiterung des Verweises in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auch vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen, weil es dem Gesetzgeber aufgrund des gewählten Modells dieser Dienste sachgerecht erschien, in den Versicherungsfällen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft eine reine Sachleistungsberechtigung vorzusehen (ErläutRV 1634 BlgNR 24. GP 15).
2.4.3 Bezieher von Überbrückungsgeld (§ 13l BUAG) wurden mit dem Bundesgesetz BGBl I 2013/137 in den Schutz der Krankenversicherung nach dem ASVG einbezogen (§ 8 Abs 1 Z 5 ASVG). Das Überbrückungsgeld dient Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, das 58. Lebensjahr erreicht haben und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen als Überbrückungsleistung bis zur Inanspruchnahme einer Pension (§ 13 l BUAG). Im Bereich der Krankenversicherung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Einschränkung auf Sachleistungen vorgenommen werden, weil Überbrückungsgeld auch während einer Krankheit weiter gebührt (IA 2363/A 24. GP 10). Es sollte daher aus dieser neugeschaffenen Teilversicherung kein Anspruch auf Kranken- und Wochengeld entstehen (IA 2363/A 24. GP 12), sodass Bezieher von Überbrückungsgeld in § 138 Abs 2 lit h ASVG vom Anspruch auf Krankengeld, und durch die Erweiterung des Hinweises auf diese Bestimmung in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auch vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen wurden.
2.5 Das Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) wurde mit dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, geschaffen, dies nach dem Willen des Gesetzgebers als „Ersatz für den Wegfall der befristeten Invaliditätspension“ (10 ObS 133/15d ua; ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 20). Bezieher von Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) wurden gemäß § 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG in den Schutzbereich der Krankenversicherung aufgenommen. Diese Personengruppe wurde gemäß der (wieder verwendeten) lit f in § 138 Abs 2 ASVG vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. In den Gesetzesmaterialien findet sich dazu lediglich der Hinweis (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 21): „Im § 138 ASVG wird normiert, dass aus der neugeschaffenen Teilpflichtversicherung in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld entsteht.“ Eine Änderung des Verweises in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auf § 138 Abs 2 ASVG erfolgte nicht, eine Begründung dafür findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht.
2.6 Die Situation der Bezieher von Rehabilitationsgeld ist insbesondere mit jener der Bezieher von Überbrückungsgeld, aber auch mit jener von Beziehern etwa einer befristeten Invaliditätspension deshalb vergleichbar, weil in allen diesen Fällen keine Beschäftigung mehr ausgeübt wird, sodass im Fall der Krankheit oder bei Schwangerschaft nicht der Verlust eines Arbeitseinkommens droht. Rehabilitationsgeld wird – wie eine befristete Invaliditätspension oder Überbrückungsgeld – auch im Fall der Krankheit oder Schwangerschaft – wie sich das auch im konkreten Fall für den Zeitraum 16. 5. 2016–31. 5. 2016
zeigt – weiter gewährt. Infolge der wertungsmäßigen Übereinstimmung dieser Fälle ist daher davon auszugehen, dass die Erweiterung des Verweises auf § 138 Abs 2 lit f ASVG in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG mit dem SRÄG 2012 versehentlich (planwidrig) unterblieb. Richtig hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich auch aus den Gesetzesmaterialien nicht die Absicht des Gesetzgebers ergibt, gerade im Fall des Rehabilitationsgeldbezugs den Anspruch auf Krankengeld auszuschließen, aber einen Anspruch auf Wochengeld zu schaffen.
2.7 Am Vorliegen einer planwidrigen Lücke in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG ändert auch eine spätere Änderung dieser Bestimmung sowie des § 138 ASVG mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz, BGBl I 2017/30 (näher Schober in Sonntag, ASVG8 § 143d Rz 1 ff), nichts, weil sich dieser Fall von den bereits dargestellten unterscheidet. Anders als Bezieher von Rehabilitationsgeld, Überbrückungsgeld oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit stehen Bezieher von Wiedereingliederungsgeld nämlich in einem (nach mindestens sechswöchigem ununterbrochenen Krankenstand wieder angetretenen) Beschäftigungsverhältnis, für das unter den Voraussetzungen des § 13a AVRAG Wiedereingliederungs-teilzeit vereinbart wurde. Für diese Gruppe von Dienstnehmern schuf der Gesetzgeber den neuen Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand (§§ 116 Abs 1 Z 2a, 117 Z 3a ASVG). Die Bezieher von Wiedereingliederungsgeld sind gemäß § 138 Abs 2 lit j ASVG (nur) deshalb vom Bezug auf Krankengeld ausgeschlossen, weil § 143d Abs 4 ASVG anordnet, dass Wiedereingliederungsgeld auch dann weiter bezahlt wird, wenn während der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt (ErläutRV 1362 BlgNR 25. GP 2). Umgekehrt kann diesen in Beschäftigung stehenden Personen aber bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft ein Einkommensverlust wegen des Beschäftigungsverbots drohen, sodass sie nicht vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 162 Abs 3 lit d ASVG geregelt, dass Zeiten, in denen ein Wiedereingliederungsgeld bezogen wird, bei der Berechnung des Wochengelds außer Betracht bleiben sollen (ErläutRV 1362 BlgNR 25. GP 3). Vergleichbare Regelungen über die Bemessung des Wochengelds fehlen, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, im Fall des Rehabilitationsgelds, sodass auch unter Berücksichtigung dieser späteren Gesetzesänderung von einer planwidrigen Gesetzeslücke in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auszugehen ist.
3.1 Wertungen und Zweck des § 162 ASVG rechtfertigen daher die Annahme, dass der Gesetzgeber des SRÄG 2012 den erforderlichen Verweis auf § 138 Abs 2 lit f ASVG in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG übersehen hat.
3.2 Wochengeld soll vor allem den Entgeltausfall ersetzen, den Versicherte durch die Arbeitsniederlegung infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots erleiden (Drs in SV-Komm [29. Lfg] § 162 ASVG Rz 16 und Rz 2 mwH; RIS-Justiz RS0117195). Daher schließt § 162 Abs 5 ASVG Personen vom Wochengeldanspruch aus, die ohnedies keinen Einkommensausfall erleiden. Dazu gehören die in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG genannten vom Krankengeldanspruch gemäß § 138 Abs 2 ASVG ausgeschlossenen Personen. Krankengeld soll ebenso wie Wochengeld einen durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen (RIS-Justiz RS0106773). Auch die in § 138 Abs 2 ASVG genannten Personen sind (nur) deshalb vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, weil sie im Krankheitsfall keinen Einkommensausfall erleiden (Drs in SV-Komm [173. Lfg] § 138 ASVG Rz 16).
3.3 In der Entscheidung 10 ObS 87/17t hat der Oberste Gerichtshof, anknüpfend an die Entscheidung 10 ObS 158/11z, ausgesprochen, dass auch ein Bezieher von Rehabilitationsgeld durch einen während des Rehabilitationsgeldbezugs eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit keinen Lohnausfall erleidet. Der auch in jenem Fall vom damaligen Kläger gewünschten Differenzierung zwischen Invaliditätspension und Rehabilitationsgeld folgte der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis nicht, dass das Rehabilitationsgeld vom Gesetzgeber als Ersatz für die wegfallende befristete Invaliditätspension geschaffen wurde (ebenso 10 ObS 133/15d; 10 ObS 4/16k; 10 ObS 122/16p; 10 ObS 160/16a; 10 ObS 117/17d). Es ist auch im vorliegenden Fall nicht einsichtig, aus welchen Gründen Bezieher von Rehabilitationsgeld für die Beurteilung des Anspruchs auf Wochengeld anders behandelt werden sollten als die in § 162 Abs 5 Z 1, § 138 Abs 2 lit c ASVG schon seit der Stammfassung des ASVG von diesem Anspruch ausgeschlossenen Bezieher einer befristeten Invaliditätspension. Die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt zitierten Entscheidungen 10 ObS 142/15b und 10 ObS 160/16a behandeln die Frage des Entstehens und Anfalls des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld sowie des Beginns der Leistungspflicht des Pensions-versicherungsträgers, sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist.
4. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin infolge des analog mitzulesenden Verweises in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auf § 138 Abs 2 lit f ASVG im konkreten Fall vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen ist.
Der Revision war aus diesen Gründen nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RIS-Justiz RS0085829 [T1]).
Textnummer
E120511European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00110.17Z.1220.000Im RIS seit
05.02.2018Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019