TE OGH 2017/12/20 10Ob47/17k

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen 9.936,80 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 13. April 2017, GZ 21 R 37/17i-17, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 9. Dezember 2016, GZ 2 C 694/16w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war am 13. 5. 2016 im Autohaus der Klägerin. Ein Mitarbeiter der Klägerin führte mit dem Beklagten ein Verkaufs- und Beratungsgespräch zur Kreditfinanzierung. Schließlich unterfertigte ein Vertreter der klagenden Partei und der Beklagte ein Kaufvertragsformular über den Kauf eines (gebrauchten) Mercedes Benz C 220 CDI Coupé um den Preis von 31.000 EUR; dieser Kauf wurde ausdrücklich als kreditfinanzierter Kauf abgeschlossen. Die Anbahnung und der Abschluss des Kreditvertrags ist bzw wäre unter Vermittlung der Klägerin und über Kontakt zur Klägerin erfolgt. Der Abschluss des Kreditvertrags hätte ausschließlich zur Finanzierung des Kaufs des Wagens durch den Beklagten gedient. Die zum Abschluss des Kreditvertrags erforderlichen weiteren Unterlagen hätten der Klägerin am 14. 5. 2016 vorgelegt werden sollen. Die Übergabe des Fahrzeugs war für 20. 5. 2016 vereinbart.

Am 18. 5. 2016 langte bei der Klägerin das am 14. 5. 2016 verfasste Schreiben des Beklagten ein, in dem der Beklagte den Rücktritt vom „einheitlichen Kredit- und Kaufvertrag vom 13. 5. 2016“ erklärte. Der Beklagte wies in diesem Schreiben darauf hin, dass er nicht vom Rücktrittsrecht informiert wurde und keinerlei schriftliche Belehrungen erhalten habe, weshalb er sich den Regress seiner Rechtsberatungskosten vorbehalte. Infolge der Rücktrittserklärung vom 14. 5. 2016 wurde vom Beklagten weder der Kaufpreis bezahlt noch der Kaufgegenstand übernommen.

Die Klägerin begehrt 6.200 EUR sA an vertraglich vereinbarter Stornogebühr und die Zahlung von vertraglich vereinbarten Stellgebühren in Höhe von (nach Ausdehnung, ON 9) 3.736,80 EUR. Der Beklagte sei am 13. 5. 2015 im Autohaus der Klägerin erschienen und habe sich für verschiedene Fahrzeuge der Beklagten interessiert. Er sei dann gegangen, um sich die Sache noch zu überlegen, sei aber am gleichen Tag in Begleitung seiner Gattin wieder zurückgekommen und habe sich schließlich zum Kauf des Mercedes entschlossen. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe dem Beklagten diverse Finanzierungsmöglichkeiten und Produkte vorgestellt. Der Beklagte habe keine Zweifel geäußert, allenfalls keinen Kredit erhalten zu können. Der Beklagte habe angegeben, eine Anzahlung von 6.500 EUR leisten zu können. Der Mitarbeiter der Klägerin habe aufgrund der Angaben des Beklagten und dessen Ehegattin über deren Einkommen die Kreditrate und eine (über Ersuchen des Beklagten) reduzierte Versicherungsprämie durchgerechnet. Es sei vereinbart worden, dass der Beklagte am nächsten Tag, dem 14. 5. 2015, die Unterlagen bringen solle, die zur Bonitätsprüfung durch die voraussichtlich finanzierende Bank erforderlich seien. Am 14. 5. 2015 habe der Beklagte jedoch angerufen und mitgeteilt, dass er den Kaufvertrag stornieren wolle. Am 18. 5. 2015 sei seine schriftliche Rücktrittserklärung vom einheitlichen Kredit- und Kaufvertrag gemäß § 13 VKrG eingelangt. Ein solcher Rücktritt sei nicht zulässig. Ein Kreditvertrag sei nicht abgeschlossen worden, der Beklagte habe nicht einmal einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Beklagte habe im Gegenteil das Zustandekommen eines Kreditvertrags vereitelt, weil er entgegen seiner Zusage die für sein Zustandekommen erforderlichen Unterlagen nicht bereitgestellt habe. Ein verbraucherschutzrechtliches Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag sei dem Beklagten nicht zugestanden. Infolge seines unberechtigten Rücktritts sei die Klägerin aufgrund ihrer AGB berechtigt, vom Beklagten eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des Kaufpreises sowie Standgebühren von 21,60 EUR täglich (inkl USt) für das nicht verkaufte Auto zu begehren.

Der Beklagte wandte dagegen ein, dass von einem Kaufvertrag und einem zu dessen Finanzierung aufgenommenen Kredit, daher einem verbundenen Kreditvertrag auszugehen sei. Der Beklagte habe Zweifel gehabt, ob er den Kauf des Fahrzeugs finanzieren könne, sei aber vom Verkäufer der Klägerin zum Abschluss des Kaufvertrags gedrängt worden. Der Beklagte sei gemäß § 13 VKrG wirksam vom Kaufvertrag und vom verbundenen Kreditvertrag zurückgetreten. Ihm sei weder eine Kopie des Kaufvertrags noch des Kreditantrags und auch kein Informationsblatt gemäß dem Verbraucherkreditgesetz ausgefolgt worden, sodass die Rücktrittsfrist nach wie vor offen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kreditvertrag wäre im vorliegenden Fall gänzlich zur Finanzierung des Kaufvertrags abgeschlossen worden. Dabei hätte es sich, weil sich der Beklagte zur Vorbereitung des Abschlusses des Kreditvertrags der Vermittlung der Klägerin bedient habe, um einen verbundenen Kreditvertrag gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b VKrG gehandelt. Am Vorliegen eines verbundenen Kreditvertrags hätte auch der Umstand nichts geändert, dass der Kaufvertrag entgegen dem Wortlaut des § 13 Abs 1 VKrG vor Abschluss des Kreditvertrags abgeschlossen worden sei. Vom Kreditvertrag hätte der Beklagte gemäß § 12 Abs 1 VKrG innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten können. In weiterer Folge wäre er gemäß § 13 Abs 4 VKrG berechtigt gewesen, auch vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ausgehend vom Zweck des Verbraucherkreditgesetzes, den Verbraucher vor übereilten und unüberlegten Krediten zu schützen, müsse ein solches Rücktrittsrecht auch im hier vorliegenden atypischen Fall, in dem der Kaufvertrag unstrittig unter der Bedingung des Kreditvertrags abgeschlossen worden sei, bestehen. Dem Gesetzgeber könne nicht zugesonnen werden, dass er in einer Konstellation wie der vorliegenden dem Verbraucher die Pflicht auferlegen wolle, den (verbundenen) Kreditvertrag nur deshalb abzuschließen, um in weiterer Folge von diesem und auch vom Kaufvertrag zurücktreten zu können. Daher stehe dem Beklagten ein Rücktrittsrecht gemäß § 13 Abs 4 VKrG zu.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Die Streitteile hätten einen Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erlangung einer Kreditfinanzierung vereinbart. Ein Kreditvertrag sei im vorliegenden Fall zwar nicht abgeschlossen worden. In Analogie zu § 8 FernFinG sei jedoch davon auszugehen, dass bereits ein Rücktritt vom Vertragsangebot gestattet sei. Eine solche Willenserklärung der Kreditfinanzierung habe der Beklagte bereits in dem von beiden Seiten unterfertigten Kaufvertrag abgegeben. Sei wie im vorliegenden Fall bereits bei Abschluss des Kaufvertrags klar, dass der Abschluss eines Kreditvertrags zur Finanzierung des Kaufgegenstands erforderlich sei, und sei dies auch im Kaufvertrag vermerkt, so bestehe die von § 13 VKrG geforderte Verbindung zwischen Kauf- und Kreditvertrag. Daher sei aus den bereits vom Erstgericht genannten Gründen im konkreten Fall im Weg der Analogie von einem Rücktrittsrecht des Beklagten gemäß §§ 12, 13 VKrG bereits für den Kaufvertrag auszugehen. Aufgrund des berechtigten Rücktritts vom Vertrag könne auch nicht von einer treuwidrigen Vereitelung der vertraglich vereinbarten Bedingung der Kreditfinanzierung durch den Beklagten wegen der Nichtvorlage der Urkunden zur Bonitätsprüfung ausgegangen werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur analogen Anwendbarkeit der Rücktrittsbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Beklagten beantwortete Revision der Klägerin, mit der sie die Stattgebung der Klage begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen der Klarstellung zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin argumentiert zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben seien, weil es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehle. Dem Verbraucher solle gemäß § 12 VKrG nur ein Recht auf Rücktritt von einem bereits abgeschlossenen Kreditvertrag zustehen. Selbst wenn man die Möglichkeit des Rücktritts bereits ab Antragstellung bejahen würde, wäre der Rücktritt des Beklagten nicht berechtigt gewesen, weil er nicht einmal ein Anbot zum Abschluss eines Kreditvertrags gemacht habe. Das Rücktrittsrecht vom finanzierten Geschäft sei erst infolge eines Rücktritts vom Kreditvertrag möglich. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Kreditunterlagen wie vereinbart vorzulegen, um einen Kreditvertrag abzuschließen. Ab Abschluss des Kreditvertrags wäre dem Beklagten das von ihm behauptete Rücktrittsrecht zugestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte sich jedoch in einem Treueverhältnis zur Klägerin befunden und hätte nur nach allgemeinen Grundsätzen vom Vertrag zurücktreten können. Da der Beklagte vereinbarungswidrig keine Unterlagen zur Bonitätsprüfung vorgelegt habe, habe er den Abschluss des Kreditvertrags vereitelt.

Folgte man der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, bedeutete dies die Einräumung eines unionsrechtlich wegen der Vollharmonisierung unzulässigen zusätzlichen verbraucherschutzrechtlichen Rücktrittsrechts. Zu dieser Frage regt die Revisionswerberin die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union an.

1.1 Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die vertraglich vereinbarten Folgen eines unberechtigten Vertragsrücktritts durch den Beklagten und wirft diesem vor, den Eintritt der vereinbarten aufschiebenden Bedingung vereitelt zu haben, weil er nicht die zur Bonitätsprüfung für die Zuzählung des Kredits erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe.

1.2 Zwischen den Parteien ist im Revisionsverfahren nicht strittig, dass sie einen Kaufvertrag über einen Personenkraftwagen unter der aufschiebenden Bedingung der Kreditfinanzierung abgeschlossen haben. Nicht strittig ist weiters der Umstand, dass die Klägerin Unternehmerin und der Beklagte Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG (vgl § 2 Abs 1 und 2 VKrG) sind.

1.3 Der zur Finanzierung des vom Beklagten beabsichtigten Kaufs vorgesehene Kreditvertrag wurde jedoch nicht abgeschlossen. Der Beklagte hat auch kein Anbot auf Abschluss eines solchen Kreditvertrags abgegeben: Eine solche Vertragserklärung liegt insbesondere nicht in der bloß zwischen den Streitteilen vereinbarten Bedingung der „Kreditfinanzierung“, weil die Finanzierung nach dem wechselseitigen Vorbringen nicht durch die Klägerin, sondern durch eine über sie vermittelte Bank erfolgen sollte. Schon daher fehlt es an einem Rücktrittsrecht des Beklagten „von einem Kreditvertrag“ im Sinn des § 12 VKrG. Auch auf die Frage, ob ein solches Rücktrittsrecht bereits ab Kreditantrag bestehen könnte (bejahend etwa Pendl in Schwimann/Kodek, ABGB 5a, § 12 VKrG Rz 9; Pesek in Klang³, VKrG, § 12 Rz 29), braucht nicht weiter eingegangen zu werden.

1.4 Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften (vgl § 13 Abs 3 VKrG) könnte sich im vorliegenden Fall allenfalls aus den §§ 3, 3a KSchG ergeben. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen wurde im Verfahren aber nicht behauptet, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Insbesondere hat der Beklagte nicht geltend gemacht, dass die Klägerin ihm gegenüber die Aussicht auf einen Kredit zu Unrecht als wahrscheinlich (vgl § 3a Abs 1 Z 4 KSchG) dargestellt habe.

1.5 Der Beklagte kann sich daher, wovon die Vorinstanzen ohnedies ausgegangen sind, nicht unmittelbar auf ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften stützen.

2.1 Auf die von den Vorinstanzen erwogene und von der Revisionswerberin bestrittene analoge Anwendung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften kommt es im vorliegenden Fall nicht an:

2.2 Aufschiebend bedingte Verträge verpflichten noch nicht zur Erbringung der Hauptleistung. Durch die vereinbarte Bedingung entsteht ein „Schwebezustand“, während dessen nach Allgemeinem bürgerlichen Recht bis zur Klarheit über den Bedingungseintritt (oder -ausfall) grundsätzlich kein Lösungsrecht besteht. Die Parteien des Vertrags müssen sich schon vorweg bemühen, bei Bedingungseintritt erfüllungsbereit zu sein. Sie müssen überdies alles Erlaubte und Zumutbare tun, um den Bedingungseintritt zu fördern (RIS-Justiz RS0017406; P. Bydlinski in KBB5 § 897 Rz 4 mwH).

2.3 Bei treuwidriger Vereitelung (bzw Herbeiführung) des Bedingungseintritts durch einen Vertragsteil zum eigenen Vorteil wird der Eintritt (bzw Nichteintritt) der Bedingung fingiert (RIS-Justiz RS0012728). „Zum Vorteil“ gereicht es dem Vertragsteil, der ein Interesse an ihrem Nichteintritt hat (so zum spiegelbildlichen Begriff „zum Nachteil“ Rummel in Rummel/Lukas4 § 897 Rz 9). Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar, die an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung orientiert ist (9 ObA 22/08p mwH; RIS-Justiz RS0012728; RS0017486; Beclin in Klang³ § 897 Rz 70). Eine Partei darf demnach auf die Bedingung nicht in einer Art und Weise einwirken, die die andere nach dem Sinn und Zweck des Vertrags redlicherweise nicht erwarten konnte (RIS-Justiz RS0017391; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 897 Rz 19 mwH).

2.4 Im vorliegenden Fall lag die Kreditfinanzierung des Kaufs im Interesse beider Vertragsteile. Für den Beklagten wäre ohne sie der Kauf nicht finanzierbar gewesen. Das besondere Interesse der Klägerin am Vertragsabschluss zeigt sich in dem Umstand, dass sie die Anbahnung und den Abschluss des Kreditvertrags, der ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrags über das Fahrzeug dienen sollte, vermittelt hätte und dementsprechend auch ein Beratungsgespräch mit dem Beklagten führte. Nach dem Vorbringen der Klägerin errechnete ihr Mitarbeiter sogar die Höhe der Kreditraten entsprechend den Angaben des Beklagten.

2.5 Die Klägerin gesteht in ihrer Revision selbst zu, dass – wie das auch die Vorinstanzen ausgeführt haben – dem Beklagten ab Abschluss des in Aussicht genommenen Kreditvertrags das „von ihm angezogene Rücktrittsrecht“ zugestanden wäre. Sie geht daher ebenso wie der Beklagte davon aus, dass es sich bei diesem Kreditvertrag um einen verbundenen Kreditvertrag gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b VKrG gehandelt hätte, der dem Beklagten auch den Folgerücktritt vom Grundgeschäft im Sinn des § 13 Abs 4 VKrG ermöglicht hätte.

2.6 Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht im konkreten Fall im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, die vereinbarte Bedingung, nämlich den von beiden Seiten beabsichtigten Kreditvertrag, „treuwidrig“ vereitelt zu haben. In seiner „Rücktrittserklärung“ bezog sich der Beklagte auch auf die in Aussicht genommene und mit dem Kauf des Fahrzeugs verbundene Kreditfinanzierung. Diese Situation entspricht genau dem Schutzzweck der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (VerbraucherkreditRL), die ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau anstrebt, um auf diese Weise bestmögliche Bedingungen nicht nur für Kreditnehmer, sondern auch für Kreditanbieter – das wäre im vorliegenden Fall gerade nicht die Klägerin gewesen – zu schaffen (ErwGr 8, 9). Die Richtlinie sieht daher neben umfassenden vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher (§ 6 VKrG) und Vorschriften über die Prüfung dessen Kreditwürdigkeit (§§ 7, 8 VKrG) die Möglichkeit vor, dass der Verbraucher gemäß § 12 Abs 1 VKrG von einem Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann.

2.7 Dem Argument der Revisionswerberin, der Beklagte sei nicht anders zu behandeln, als ein Erwerber des Fahrzeugs im gewöhnlichen zweipersonalen Verhältnis, kommt keine Berechtigung zu. Der drittfinanzierte Kauf entspricht objektiv weder in seiner Konstruktion noch in seiner Funktion einem gewöhnlichen Barkauf oder Ratenkauf. Subjektiv, aus der Sicht des Käufers, stellt er sich jedoch wie ein gewöhnlicher Ratenkauf dar: Der Käufer will eine Sache auf Raten kaufen und ihm wird vom Verkäufer bedeutet, dass zwecks Finanzierung ein Dritter eingeschaltet werden muss (F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 423; ihm folgend Haidmayer, Verbundene Kreditverträge, 10). Diese Wertungen berücksichtigt auch das Verbraucherkreditgesetz: Hätte der Beklagte beispielsweise mit der Klägerin beim Kauf des Fahrzeugs eine entgeltliche Ratenzahlung (zB eine Ratenzahlung mit Aufschlag) vereinbart, wäre ihm ein Rücktrittsrecht gemäß § 12 VKrG iVm § 25 Abs 1 Satz 1 VKrG zugestanden (Foglar-Deinhardstein in Klang³, VKrG, § 25 Rz 22 und 43). Ein solches Rücktrittsrecht hätte der Beklagte auch geltend machen können, wenn er mit der Klägerin über die Verwendung des Fahrzeugs einen Verbraucherleasingvertrag im Sinn des § 26 VKrG abgeschlossen hätte. Zutreffend führt Haidmayer (Verbundene Kreditverträge 10 mwH in FN 10) zum drittfinanzierten Kauf daher aus, dass es nicht sachgerecht wäre, in einem Drei-Personen-Verhältnis, von dem grundsätzlich alle drei Personen profitieren (hier daher auch die Klägerin!), nur einem Vertragspartner, und zwar gerade dem Schwächsten, das gesamte Risiko aufzubürden.

2.8 Aus diesen Gründen konnte die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags nach dessen Sinn und Zweck im konkreten Fall redlicherweise nicht erwarten (RIS-Justiz RS0017391), dass die Kreditfinanzierung als vereinbarte Bedingung des Kaufvertrags jedenfalls zustande kommen werde. Dass es dem Beklagten nicht als treuwidrig vorwerfbar ist, die für die Bonitätsbeurteilung von der Klägerin trotz der Selbstauskunft offenbar für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorzulegen, ergibt sich schon aus den dargestellten Regelungen und Wertungen des Verbraucherkreditgesetzes: die Klägerin gesteht selbst zu, dass dem Beklagten spätestens bei Abschluss des Kreditvertrags ein begründungsloses (!) Rücktrittsrecht vom Kreditvertrag (§ 12 VKrG) und damit auch ein (ebenso begründungsloses) Folgerücktrittsrecht vom Kaufvertrag (§ 13 Abs 4 VKrG) zugestanden wäre. Genau darin unterscheidet sich die Situation des Beklagten von jener eines Käufers im zweipersonalen Verhältnis, der den Kauf bei sonst vergleichbarer Situation beispielsweise unter einer nicht die Finanzierung betreffenden Bedingung abschließt und dem daher ein verbraucherschutzrechtliches Rücktrittsrecht nicht zusteht. Die Lage des Beklagten ist auch nicht vergleichbar mit der hier unstrittig nicht vorliegenden eines Käufers, der beispielsweise selbst für die Kreditfinanzierung seines Kaufs sorgt, sodass er zwar begründungslos vom Kreditvertrag zurücktreten könnte (§ 13 Abs 1 Z 2 lit c VKrG), aber kein Recht zum Folgerücktritt vom Grundgeschäft hätte (§ 13 Abs 4 Satz 2 VKrG, vgl Nemeth in Klang3, VKrG, § 13 Rz 44 ff).

3. Da die aufschiebende Bedingung der Kreditfinanzierung nicht eintrat und dies dem Beklagten nicht als treuwidriges Verhalten zurechenbar war, ist der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen nicht wirksam zustande gekommen. Für das Begehren der Klägerin, das sich auf die vertraglich vereinbarten Folgen eines unberechtigten Rücktritts des Beklagten vom Vertrag stützt, fehlt es daher an einer Grundlage. Für diese Beurteilung kommt es auf ein von den Vorinstanzen im Weg der Analogie angenommenes (weiteres) verbraucherschutzrechtliches Rücktrittsrecht des Beklagten nicht an. Dementsprechend bedarf es auch nicht der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der VerbraucherkreditRL beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E120508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00047.17K.1220.000

Im RIS seit

05.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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