Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Februar 2017, GZ 4 R 194/16b-13, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. Oktober 2016, GZ 11 Cg 33/16i-9, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Der Revision des Klägers wird Folge gegeben. Das im Übrigen zur Gänze bestätigte und aufrecht bleibende Urteil des Berufungsgerichts wird nur in seinem Punkt 1. in dessen letzten Halbsatz betreffend die Leistungsfrist dahin abgeändert, dass es anstatt:
„all dies binnen vier Monaten bei sonstiger Exekution.“
zu lauten hat:
„und zwar bei sonstiger Exekution, wobei die Verwendung der genannten und sinngleicher Klauseln binnen vier Monaten und die Berufung auf diese und sinngleiche Klauseln sofort zu unterlassen ist.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.505,32 EUR (darin 470,72 EUR an Umsatzsteuer und 681 EUR an Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein gemäß § 29 KSchG zur Unterlassungsklage berechtigter Verein.
Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG, betreibt das Versicherungsgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Sie tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge.
Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Versicherungsverträgen zugrunde legt, bzw in Vertragsformblättern folgende Klauseln:
„Dauerrabatt 20 % - Laufzeit mind. 10 Jahre
Mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit wird ein Dauerrabatt in Höhe von 20 % der Normalprämie (dies entspricht 25 % der vorgeschriebenen Prämie) gewährt. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vor Ablauf von 10 Jahren kann der Versicherer die Differenz zwischen dem gewährten Dauerrabatt und dem für die tatsächliche Laufzeit zu gewährenden Dauerrabatt nachfordern. Die Nachforderung berechnet sich wie folgt:
Kündigung innerhalb eines Jahres*
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Nachforderung in % aller
vorgeschriebenen
Prämien
25,0
22,5
20,0
17,5
15,0
12,5
10,0
7,5
5,0
2,5
*Die angeführten Jahre beziehen sich auf den Zeitraum zwischen dem Tag des Vertragsbeginns und demselben Tag der jeweiligen Folgejahre. Diese Nachforderung entfällt, sofern der Versicherungsvertrag vom Versicherer gekündigt wird.“
Diese Art der Dauerrabattrückforderung führt bei vorzeitiger Vertragsauflösung je nach Vertragslaufzeit zu unterschiedlich hohen Rückforderungsbeträgen, wobei die absoluten Beträge zunächst jährlich ansteigen und sodann fallen. Bei einer Jahresprämie von beispielsweise 1.000 EUR ergibt die Anwendung dieser Dauerrabattregelung folgende Rückforderungsbeträge:
Der Kläger begehrte von der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Dauerrabattklausel oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen sowie es zu unterlassen, sich auf die genannte oder sinngleiche Klauseln zu berufen. Weiters stellte der Kläger ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die Klausel verletze sowohl § 879 Abs 3 ABGB als auch § 8 Abs 3 VersVG, weil sie weder auf die Rückforderung der nicht amortisierten Abschlusskosten abstelle noch in Form einer streng degressiven Rückforderungsklausel ausgestattet sei. Die Klausel führe zu keiner abfallenden Rückzahlungskurve. Dass der vom Versicherungsnehmer zurückzuzahlende Betrag zunächst über mehrere Jahre ansteige, stehe mit dem Zweck einer Dauerrabattvereinbarung, nämlich der Ermäßigung der Prämie bei längerer Vertragslaufzeit, in Widerspruch. Die einmaligen Abschluss- und Vertragserrichtungskosten könnten auf mehrere Jahre verteilt werden, dürfe es doch bei der Rückforderung legitimerweise immer nur um die nach der tatsächlichen Vertragsdauer noch nicht amortisierten Kosten gehen. Eine Dauerrabattrückforderungsklausel müsse, um zulässig zu sein, eine mit tatsächlicher Vertragsdauer abfallende Rückzahlungskurve aufweisen. Klauseln, die dem Verbraucher einen über die Fixkosten hinausgehenden Nachzahlungsbetrag auferlegten, seien nicht sachlich gerechtfertigt. Die Klauseln wirkten auch prohibitiv. Im fünften und sechsten Jahr sei der im Fall einer Vertragsbeendigung vom Versicherungsnehmer zurückzuzahlende Rabattbetrag fast genauso hoch wie die Prämie, die der Verbraucher ohne Kündigung zahlen müsse, wodurch das Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG entwertet werde. Grundlage für die Rabattierung sei offenbar die tatsächlich vorgeschriebene Bruttoprämie, in der eine 11%-ige Versicherungssteuer enthalten sei, obgleich für den Rückerstattungsbetrag naturgemäß keine Versicherungssteuer anfalle, sodass die Beklagte unsachgemäß begünstigt sei. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung fristgerecht abgegeben habe. Der Beklagten sei keine Leistungsfrist zu setzen. Jedenfalls würde aber eine solche von zwei Monaten ausreichen. Die Urteilsveröffentlichung sei zur Aufklärung der betroffenen Verbraucherkreise notwendig.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Die Klausel stelle allein darauf ab, welchen Rabatt der Versicherungsnehmer tatsächlich bisher erhalten habe und welchen er erhalten hätte, wenn von vornherein die tatsächliche Vertragsdauer festgestanden wäre. Die sich daraus ergebende Differenz dürfe die Beklagte vom Versicherungsnehmer nach § 8 Abs 3 Satz 2 VersVG fordern. Wie die Beklagte ihre Prämien gestalte, unterliege keiner gerichtlichen Inhaltskontrolle, sondern liege in ihrer Tarifautonomie. Die Tarifgestaltung orientiere sich aber ohnehin an versicherungsmathematischen Grundsätzen. Ihr Prämiensystem gehe von einem einjährigen Vertrag und damit von einer Einjahresprämie aus, die für die längeren Vertragslaufzeiten als Bemessungsgrundlage diene. Bei einer Vertragslaufzeit von ein bis zwei Jahren sei die Prämie um 2 % niedriger als beim Jahrestarif, bei einer Vertragslaufzeit von zwei bis drei Jahren um 4 %, usw. Für eine Vertragslaufzeit ab zehn Jahren sei der Tarif um 20 % niedriger als der Jahrestarif. Eine weitere Reduktion sei nicht vorgesehen. Dass etwa im fünften Jahr die rückzuzahlende Prämie höher sei als bei einer früheren Kündigung, sei bloß mathematische Folge der Kumulierung der Vorteile des Versicherungsnehmers durch die unterschiedliche Tarifgestaltung (Prämienrabatt). Er habe fünf Jahre lang einen Prämienrabatt erhalten, den er in dieser Höhe nicht erhalten hätte, hätte er von Anfang an nur einen fünfjährigen Vertrag abgeschlossen. Neben den bei Vertragsschluss entstandenen Fixkosten seien auch variable laufzeitabhängige Kosten und die Risikolage zu berücksichtigen. Der Dauerrabattregelung lägen nicht nur betriebswirtschaftliche Kalkulationen, sondern auch versicherungstechnisch risikorelevante Gesichtspunkte zugrunde. Sollte eine Dauerrabattklausel nur mit einer stets fallenden Rückzahlungskurve zulässig sein, könnte jeder Versicherungsnehmer, der nur einen Dreijahresvertrag wolle, einen Zehnjahresvertrag abschließen, den er dann nach drei Jahren kündige, um unter Nachzahlung eines Dauerrabatts zu einer insgesamt geringeren Risikoprämie zu gelangen als bei einem ursprünglich abgeschlossenen Dreijahresvertrag. Die Klausel habe keine prohibitive Wirkung, weil sie so gestaltet sei, dass der Rückzahlungsbetrag mit 75 % der Jahresprämie gedeckelt sei. Der zurückzuzahlende Betrag werde nur von der Nettoprämie und nicht unter Einschluss der Versicherungssteuer berechnet. Im Fall der Klagsstattgebung sei eine Leistungsfrist von sechs Monaten zu gewähren, damit das Tarifsystem überarbeitet, Änderungen im EDV-System umgesetzt, Drucksorten geändert und betriebsinterne Maßnahmen angepasst werden könnten.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab und führte rechtlich aus, dass die von der Beklagten gewählte Form einer prozentuell degressiven Rückforderung in angemessener Weise den Interessen beider Vertragsparteien entgegenkomme. Insbesondere werde auch dem Interesse des Verbrauchers an einer Kündigung dadurch Rechnung getragen, dass bei längerer Vertragslaufzeit die durchschnittliche Jahresprämie gemessen an der tatsächlichen Vertragslaufzeit jährlich sinke. Eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten könne darin nicht erblickt werden, insbesondere keine Aushöhlung des Kündigungsrechts gemäß § 8 Abs 3 VersVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und dessen Klagebegehren statt, wobei es eine Leistungsfrist von vier Monaten bestimmte. Es folgerte rechtlich, dass die Vertragsklausel weder unbestimmt iSd § 869 ABGB noch intransparent sei. Sie führe allerdings dazu, dass während der ersten Hälfte der regulären Vertragslaufzeit von zehn Jahren der vom Versicherungsnehmer im Fall der Vertragskündigung zu entrichtende Nachzahlungsbetrag ansteige und erst danach zu fallen beginne. Es komme also während der ersten Hälfte der regulären Vertragslaufzeit zu einer progressiven Rückforderung. Jedenfalls im Verbraucherbereich sei allein ein streng degressives Modell zulässig. Zudem betrage bei Kündigung im fünften und sechsten Vertragsjahr der rückzuzahlende Betrag 75 % der Jahresprämie. Der Versicherungsnehmer stehe somit vor der Wahl, 75 % der Prämie zu zahlen und dafür im nächsten Jahr keinen Versicherungsschutz mehr zu genießen, oder nur 25 % mehr zu zahlen und dafür weiterhin ein Jahr versichert zu sein. Jedenfalls im fünften und sechsten Jahr untergrabe das Rückzahlungsmodell wirtschaftlich das zwingende Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach § 8 Abs 3 Satz 1 VersVG und habe dadurch auch eine unzulässige prohibitive Wirkung. Die Klausel sei daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Fall der Klagsstattgebung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Drucksorten zu überarbeiten und auch Systemänderungen im EDV-System vornehmen müsse, um auf die beanstandete Klausel gestützte Forderungen in ihrem Mahnsystem zu verhindern. Es sei daher eine viermonatige Leistungsfrist angemessen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe noch keine Prämienrabattklausel beurteilt, nach der der vom Versicherungsnehmer nachzuzahlende Betrag zunächst über die Hälfte der Zeit steige, anschließend aber sinke.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen beider Parteien.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils. Hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit, als der Beklagten (auch) für die Verpflichtung (§ 28 Abs 1 Satz 2 KSchG), sich auf die inkriminierte oder sinngleiche Klauseln nicht (mehr) zu berufen, eine Leistungsfrist von vier Monaten eingeräumt wurde. Er begehrt die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass für die Verpflichtung der Beklagten, sich nicht auf die im Urteil genannte und sinngleiche Klauseln zu berufen, keine Leistungsfrist gesetzt werde.
Beide Parteien erstatteten Revisionsbeantwortungen jeweils mit dem Antrag, die Revision der Gegenseite als unzulässig zurückzuweisen, dieser aber jedenfalls nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind zulässig. Die Revision der Beklagten ist nicht, jene des Klägers dagegen ist berechtigt.
A. Zur Revision der Beklagten
1. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 VersVG kann ein Versicherungsnehmer, wenn er Verbraucher ist, ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. § 8 Abs 3 Satz 2 VersVG bestimmt, dass eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, unberührt bleibt. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung hat der Fachsenat bereits mehrfach die grundsätzliche Zulässigkeit von vertraglichen Vereinbarungen bejaht, in denen die Nachforderung von Dauerrabatten vorgesehen ist (7 Ob 7/01g; 7 Ob 266/09g mwN; vgl Schauer, § 8 Abs 3 VersVG und Dauerrabatt, VR 1997, 65).
2. Eine solche Vereinbarung einer Dauerrabattnachzahlung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (7 Ob 266/09g mwN; Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 447). Ob in diesem Sinn die von der Beklagten verwendete Vertragsklausel unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligt, ist die hier allein strittige Frage.
3. Der Fachsenat hat bereits ausgesprochen, dass Klauseln, die eine (Treuebonus- oder) Dauerrabattrück-
vergütung mit gleichbleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB widersprechen (vgl 7 Ob 266/09g; 7 Ob 211/12y; RIS-Justiz RS0126072). Dies gilt gleichermaßen für sogenannte „gemäßigt“ oder „gemildert progressive“ Klauseln (7 Ob 118/13y). Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss daher grundsätzlich so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln (degressive Rückzahlungskurve; idS wohl auch Gruber, Der Dauerrabatt, wbl 2011, 187 [191]; Schauer, Der Dauerrabatt beim Versicherungsvertrag nach der E OGH 7 Ob 266/09g, RdW 2011/261 [272]).
4. Im vorliegenden Fall ist zwar der Prozentsatz der Rückforderung, nicht aber der sich tatsächlich errechnende Rückforderungsbetrag ausgehend von der Summe der geleisteten Prämien während der Laufzeit streng degressiv ausgestaltet. Es steigt die vom Versicherungsnehmer zu leistende Nachzahlung während der ersten Hälfte der regulären Vertragslaufzeit von zehn Jahren, also die ersten fünf Jahre laufend an, bleibt dann im sechsten gleich hoch und beginnt erst danach zu sinken. Damit wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert. Die inkriminierte Klausel widerspricht daher dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB.
5. Die Beklagte behauptet, ihre Prämiengestaltung entspreche für den Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer der Prämienbemessung bei einschlägigen Kurzzeittarifen, weil dies der „gesetzlichen Wertung“ entspreche. Dem ist zu entgegnen, dass § 8 Abs 3 VersVG keine „gesetzliche Wertung“ für den Inhalt einer auf die Dauerrabattrückvergütung gerichtete Klausel enthält. Vielmehr hat der Fachsenat bereits klargelegt, dass der „Vorteil“, den der Versicherungsnehmer im Lichte des § 879 Abs 3 ABGB herauszugeben hat, jener Betrag ist, der ihm im Hinblick auf die vorzeitige Kündigung und damit kürzere Vertragszeit ungerechtfertigterweise an „Mehr“ als Rabatt während der Laufzeit zugekommen ist. Es ist die Rabattsituation für die tatsächliche und die vereinbarte Vertragsdauer zu vergleichen und nicht die vereinbarte Vertragslaufzeit und eine Laufzeit, die zu keinem Dauerrabatt führen würde (7 Ob 266/09g). Es kommt also auf die vereinbarte Laufzeit des Vertrags und den darauf gewährten Dauerrabatt an und nicht darauf, welchen Rabatt die Beklagte für die tatsächliche Laufzeit gewährt hätte.
6. Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Rückvergütungsklausel letztlich noch auf ein sogenanntes „versicherungsmathematisches Modell“, zählt aber in diesem Zusammenhang nur ganz allgemeine Kriterien für die Prämiengestaltung auf. Eine konkrete versicherungsmathematische Berechnung, die genau die von der Beklagten mit ihrer Rückvergütungsklausel im Ergebnis erzielte Rückzahlungskurve – entgegen den von der Rechtsprechung dazu bislang angestellten Erwägungen – als sachlich gerechtfertigt erweisen könnte, stellt die Beklagte nicht dar.
7. Die Revision der Beklagten ist somit nicht berechtigt.
B. Zur Revision des Klägers
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts insoweit, als der Beklagten (auch) für die Verpflichtung (§ 28 Abs 1 Satz 2 KSchG), sich auf die inkriminierte oder sinngleiche Klauseln nicht (mehr) zu berufen, eine viermonatige Leistungsfrist eingeräumt wurde. Es handle sich dabei um eine reine Unterlassungspflicht für die nach jüngster Rechtsprechung (6 Ob 235/15z) keine Leistungsfrist einzuräumen sei.
Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie als Folge einer klagsstattgebenden Entscheidung ihr Tarifsystem überarbeiten, die damit verbundenen versicherungsmathematischen Kalkulationen neu beurteilen, vor allem aber diese Systemänderungen dann auch in ihrem EDV-System umsetzen müsse, was umfangreiche Neuprogrammierungen notwendig mache. Letztlich müsse sie nicht nur die vorhandenen Drucksorten ändern, sondern auch durch betriebsinterne Maßnahmen sicherstellen, dass keine auf die Regelung im Mahnsystem gestützten Forderungen, den Kunden erreichen. Dies erfordere umfangreiche Systemeingriffe in den verschiedensten Abteilungen, beginnend in der versicherungsmathematischen Abteilung über die Fachabteilung, das Mahn- und Inkassowesen, aber auch die EDV-Abteilung. Alle diese Maßnahmen müssten zwischen den verschiedenen Abteilungen zeitaufwendig koordiniert werden. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
1. Der 5. Senat hat bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 118/13h hinsichtlich der Unterlassung auf die Berufung bestimmter Klauseln keine Leistungsfrist eingeräumt.
2. Mit der Frage, ob jene Erwägungen, welche eine Leistungsfrist für das Verbot der Verwendung bestimmter Klauseln rechtfertigen, auch auf das Verbot zutreffen, sich auf diese Klauseln zu berufen, hat sich jüngst auch der 6. Senat zu 6 Ob 235/15z näher befasst. Er ist dabei dem vom 5. Senat vertretenden Ergebnis mit folgender Begründung gefolgt:
Durch die in §§ 28 ff KSchG statuierte Verbandsklage soll eine vorbeugende Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern ermöglicht werden, um die Verwendung unlauterer Vertragsklauseln möglichst von vornherein zu verhindern (RIS-Justiz RS0110990 [T2]). Das Rechtsinstitut der Verbandsklage beruht auf dem Umstand, dass dem einzelnen Verbraucher eine Rechtsdurchsetzung angesichts des damit verbundenen Kostenaufwandes nicht zumutbar ist (EBRV 744 BlgNR 14. GP 41). Das Verbot, sich auf eine gesetzwidrige Klausel zu berufen, wurde erst durch BGBl I 1997/6 eingeführt. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass ein Unternehmer zunächst – von den klagslegitimierten Stellen unbemerkt oder zumindest unbeanstandet – eine Vielzahl von Verträgen mit gesetz- oder sittenwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt, eine Verbandsklage in der Folge aber dadurch vereitelt, dass er sich auf die erste Beanstandung einer befugten Stelle hin verpflichtet, die Geschäftsbedingungen für künftige Vertragsschlüsse nicht mehr zu verwenden, dann aber seine Rechtsposition aus den „Altverträgen“ weiterhin auf Grundlage der inkriminierten Klauseln ausübt (EBRV 311 BlgNR 20. GP 31). Wird deshalb dem Unternehmer im Verbandsprozess die Verwendung von Klauseln untersagt, so widerspräche es dem Zweck der Verbandsklage und den Absichten des Gesetzgebers, wenn er sich vorerst nach wie vor auf die als gesetzwidrig erkannten Klauseln berufen dürfte. Das Unterlassen einer weiteren Berufung auf solche Klauseln bedarf als „reine Unterlassung“ auch keiner Vorbereitungsfrist, wie dies auf die Neufassung von Vertragsformblättern und Geschäftsbedingungen zutreffen mag.
3. Dieser zutreffenden Begründung ist auch hier zu folgen, vermag dieser doch die Beklagte keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten. Neue versicherungsmathematische Kalkulationen und Änderungen von Drucksorten auf der Grundlage einer klagsstattgebenden Entscheidung sowie die damit gegebenenfalls verbundenen Eingriffe in das EDV-System betreffen durchwegs den Abschluss künftiger Verträge, nicht aber die Berufung auf eine unzulässige Klausel in bestehenden Verträgen. Schließlich ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Berufung auf die hier als unzulässig erkannte Klausel auch keine Notwendigkeit von Eingriffen in das Mahnsystem der Beklagten nachvollziehbar. Es steht nämlich nicht etwa die Forderung der Beklagten nach laufenden Prämien und die aus einer Säumnis des Versicherungsnehmers resultierenden Folgen in Frage, sondern die Unzulässigkeit einer Dauerrabattrückforderung im Fall einer vorzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Die Verständigung von Mitarbeitern stellt im Hinblick auf die bestehenden Kommunikationsmöglichkeiten kein Problem dar. Die Beklagte vermag für die vorliegende Konstellation keine nachvollziehbaren Umstände aufzuzeigen, die das Verbot der Berufung auf die betreffende Klausel als Verpflichtung erweist, die über eine bloße Unterlassung hinausgeht. Deshalb ist dafür keine Leistungsfrist zu setzen.
4. Der Revision des Klägers ist Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass für das Verbot der Berufung auf die unzulässige Klausel die Leistungsfrist entfällt.
C. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger sämtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Textnummer
E120519European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00081.17P.1220.000Im RIS seit
05.02.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019